Martin

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  • als Antwort auf: vorschuss bei tod des dienstnehmers #66529
    Martin
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    Liebe Sonja!

    Folgende Lösungen wären denkbar:

    Der Vorschuss ist bei der laufenden Gehaltsabrechnung in Abzug zu bringen.
    Da kannst Du sofort den Vorschuss abziehen.

    Der Vorschuss ist wie ein Dienstgeberdarlehen zu behandeln.
    Hierbei müsste sich der Dienstgeber in die Reihe der Gläubiger einreihen.

    Grüsse
    Martin

    P.S. Eigentlich sollte man die E-Card Gebühr aufrollen und auf Null stellen, da der Dienstnehmer die E-Card in 2006 nicht in Anspruch nehmen wird. 8)

    als Antwort auf: Grenzgänger #66528
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Ulrike!

    Ich sehe das Zimmer in Österreich als Wohnsitz. Demnach ist er mit seinem Lohn in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Für tiefere Info die Lohnsteuerrichtlinien:
    1.2.2 Wohnsitz
    RZ 3

    Für die Auslegung der Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind § 26 BAO und die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist. Der Begriff „Wohnsitz“ nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat nur für die Annahme der Ansässigkeit im Sinne des zwischenstaatlichen Steuerrechts, nicht hingegen im Bereich des § 1 EStG 1988 Bedeutung (VwGH 10.03.1961, 1942/60; VwGH 07.04.1961, 1744/60; siehe EStR 2000 Rz 21 bis Rz 26).

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Sachbezug Handy #66527
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe andrea rawuzl!

    Gelegentliche Privatgespräche sind kein Sachbezug. Genauso ist ja gelegentliches Telefonieren am Festnetz und Surfen im Internet am Arbeitsplatz auch kein Sachbezug.
    Ein Sachbezug bringt dem Dienstgeber nichts. Im Gegenteil: Er erhöht die SV Grundlage sowie DB, DZ und KommSt. (!)
    Ich würde eher einen Netto-Abzug in Höhe der Privatkosten machen sofern diese extensiv sind und auf der Telefonrechnung separat aufscheinen.

    Weiters noch die RZ 214 aus den Lohnsteuerrichtlinien:

    4.3 Sachbezüge – Einzelfälle außerhalb der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001
    4.3.1 (Mobil)Telefon
    214

    Analog der Verwaltungspraxis bei fallweiser Privatnutzung eines firmeneigenen Festnetztelefones durch den Arbeitnehmer ist kein Sachbezugswert zuzurechnen. Allein auf Grund der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons ist die Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswertes daher nicht gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall erfolgten umfangreicheren Privatnutzung, sind die anteiligen tatsächlichen Kosten zuzurechnen.

    Grüsse und schönes Wochenende

    Martin

    als Antwort auf: Überstundenpauschale #66520
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Doris!

    Wenn im Dienstvertrag der Zusatz enthalten ist, daß die Ü-Pauschale widerrufbar ist, dann gilt dies auch nach 20 Jahren.
    Das die tatsächliche Ü-Leistung 20 Jahre nicht kontrolliert wurde, ergibt noch keinen Gewohnheitsanspruch, da im Dienstvertrag widerrufbar.

    Weiters: wenn tatsächlich keine Überstunden geleistet werden/wurden, kann die steuerliche Begünstigung der ersten 5 Ü-Zuschläge nach § 68/2 nicht in Anspruch genommen werden.

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Abfertigung Neu – Einfrieren #66513
    Martin
    Teilnehmer

    Da liegst Du richtig! Die 1,53 % von der Bemessungsgrundlage werden ab dem zweiten Beschäftigungsmonat bis zum Austritt in die MV-Kasse einbezahlt.
    Und wenn der Dienstnehmer nach der xxx Pensionsreform mit 72 Jahren in Pension geht, dann wird auch bis dahin MV einbezahlt. 🙂

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Gleitzeitguthaben #66512
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Alexander!

    So wie Du es schilderst, ist folgende Lösung möglich:

    Wenn die Arbeitszeit z.b. 38 Stunden/Woche beträgt, sammeln sich pro Woche 2 Mehrstunden an. (Mehrstundenteiler) ob hierfür ein Zuschlag gem. § 19 e Arbeitzzeitgesetz zusteht, sagt Dir der Kollektivvertrag.
    Alle übersteigenden Stunden wären Überstunden (Überstundenteiler) mit 50% Zuschlag, bzw. anderen Zuschlägen lt. KV.

    Der KV kann z.B. auch bestimmen, daß das Dienstverhältnis verlängert wird.

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Gleitzeitguthaben #66510
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Alexander!

    Zuerst eine Frage: Sind nicht alle Überstunden bei einem All-In Dienstnehmer inkludiert? Dann sind wohl kaum Überstunden extra auszuzahlen.
    Die 120 Stunden sind wohl auf mehrere Monate verteilt. Deshalb sollten sie sich vom Wert im Gehalt ausgehen. (Wenn die Differenz zwischen KV und Ist Gehalt für Ü-Stunden herangezogen wird)

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Berechnung Sonderzahlung #66509
    Martin
    Teilnehmer

    Wenn sich daraus ein Gewohnheitsrecht entwickelt hat, wird die Kürzung ohne Einwilligung des DN problematisch.

    Die nächste Gehaltserhöhung (über dem KV!) wird erst dann durchgeführt, wenn der Dienstnehmer einen Zusatz zum Dienstvertrag unterschreibt, in welchem er der neuen SZ Berechnung zustimmt.

    Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten „sanften Druck“ auszuüben. Nur aufpassen, daß sich kein Diskriminierungstatbestand entwickelt.

    Für neu eintretende Dienstnehmer, auf die korrekte SZ Berechnung laut KV im Dienstvertrag hinweisen, damit diese sich nicht auf „betriebliche Übung“ berufen.

    Solltest Du Formeln für die Abfertigung/Abfertigungsrückstellung hinterlegt haben, müssten diese kontrolliert werden.

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Bekommt ein Geschäftsführer Abfertigung? #66508
    Martin
    Teilnehmer

    Der GF ist Arbeitnehmer wenn:
    Beteiligung unter 50 %
    keine Sperrminorität
    ein arbeitsrechtl. Anstellungsvertrag vorliegt

    Es gilt nicht das Arbeitszeitgesetz (leitender Ang), das Arbeitsruhegesetz, Krankenanstalten Arbeitszeitgesetz.
    IE zu zahlen ab 1.1.2006,
    Ein Geschäftsführer wird nicht gekündigt, sondern durch die Gesellschaftsversammlung abberufen.

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Verstoss gegen die Krankenmeldung im Kündigungsmonat #66503
    Martin
    Teilnehmer

    Eine Entlassung muß unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgeprochen werden.
    2-3 Wochen rückdatieren geht nicht. Das Entgelt kannst Du aber wegen des
    unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit kürzen.
    Weiters muß die Entlassung dem Dienstnehmer auch zugegangen sein.
    D.h. wenn Du die Entlassung per Post (eingeschrieben!) schickst, gilt die
    Entlassung erst ab Zustellung, bzw. wenn der DN sie sich von der Post
    abholen kann.
    Wenn Du dem Dienstnehmer eine Aufforderung zur Krankmeldung geschickt
    hast, welche er bis jetzt noch nicht beantwortet hat, würde ich im Zweifel einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt abrechnen.

    Mach auf jedenfall noch einmal eine tel. Anfrage bei der KRankekasse, ob mittlerweile eine Meldung vorliegt.

    Denn wenn ein DN keine Krankenstandsbestätigung vorlegen kann, wäre eine Entlassung als gerechtfertigt anzusehen.
    Solltest Du bei den ersten Schritten (Aufforderung zur Krankmeldung, Mahnung, Ausspruch der Entlassung) einen Fehler gemacht haben, könnte der DN maximal eine Kündigungsentschädigung bis zum Ende des Monats einfordern.
    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Versteuerung Auszahlungen auf Grund eines Sozialplans #66499
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Andrea!

    Im 67er sind zwar auch die Abfertigungen geregelt, aber der Sozialplan funktioniert ein wenig anders.l
    Bezüge im Rahmen von Sozialplänen sind nach § 67 (8) zu versteuern.
    Und zwar:

    EStG § 67 (8):
    f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im
    Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im
    Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes
    oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit
    sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu
    versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit
    der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger
    Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als
    Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.


    Und jetzt noch die Erklärungen aus den Lohnsteuerrichtlinien RZ 1114 a-e

    19.11 Besteuerung von Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen anfallen (§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988)

    1114a

    Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, sind wie folgt zu versteuern:

    * Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt zum Tragen, soweit sie nicht bereits durch andere beendigungskausale Bezüge ausgeschöpft ist.
    * Der übersteigende Betrag ist gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bis zu 22.000 € mit dem halben Steuersatz zu versteuern.
    * Über das begünstigte Ausmaß gemäß § 67 Abs. 6 und Abs. 8 lit. f EStG 1988 hinausgehende Beträge sind gemeinsam mit laufender Bezug bzw. wenn kein solcher zufließt wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt der Auszahlung nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu versteuern. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel.

    1114b

    (geänderte RZ gemäß Erlass des BMF vom 28.11.2003, GZ. 07 0104/8-IV/7/03)

    Die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 gilt für alle Bezüge im Rahmen von Sozialplänen, die nach dem 31. Dezember 1999 ausgezahlt werden. Voraussetzung für die begünstigte Versteuerung derartiger Bezüge gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Daher können nach dem 31. Dezember 1999 ausbezahlte Bezüge auch dann steuerbegünstigt gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 behandelt werden, wenn bei einem vor dem 1. Jänner 2000 beendeten Dienstverhältnis diese Zahlungen in einem Sozialplan vereinbart wurden. Nicht unter die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 fallen Ersatzleistungen für nichtverbrauchten Urlaub, auch wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 – 6 Arbeitsverfassungsgesetz beendet wird.

    1114c

    Zu den Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz BGBl 22/1974, zählen:

    * die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
    * die Auflösung der Dienstverhältnisse von mindestens fünf (bei Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten) bzw. mindestens 5 % (bei Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten) bzw. mindestens 30 Arbeitnehmern (bei mehr als 600 Beschäftigten),
    * die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
    * der Zusammenschluss mit anderen Betrieben,
    * die Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation,
    * die Einführung neuer Arbeitsmethoden,
    * die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung.

    Dem § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz vergleichbare gesetzliche Bestimmungen finden sich zB in § 214 Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984 idgF.

    1114d

    1114d

    Der Betrag von 22.000 € steht neben einem allenfalls gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Betrag zu. Die (vorrangige) Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich sowohl auf den ersten Satz als auch – soweit es sich auf Grund des Zusammenhanges mit der nachgewiesenen Dienstzeit um freiwillige Abfertigungen handelt – auf den zweiten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988. Fallen neben den Bezügen im Rahmen eines Sozialplanes noch freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen an, die nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 (erster Satz) zu versteuern sind, so ist bei der Ausschöpfung des begünstigten Ausmaßes folgende Reihenfolge einzuhalten („Günstigkeitsklausel“):

    * Abfindungen und freiwillige Abfertigungen,
    * Bezüge im Rahmen von Sozialplänen.

    1114e

    Bei gleichzeitiger Auszahlung mit einer Pensionsabfindung steht die begünstigte Besteuerung mit dem halben Steuersatz für die Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen zusätzlich zu. Es finden zwei getrennte Berechnungen statt. Hinsichtlich der Steuerberechnung ist Rz 1109 sinngemäß anzuwenden. Werden Bezüge im Rahmen von Sozialplänen in Teilbeträgen ausgezahlt, ist der halbe Steuersatz von der Summe aller gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 zu versteuernden Teilbeträge (maximal 22.000 €) zu ermitteln. Dieser Steuersatz ist auf alle Teilbeträge anzuwenden (siehe auch Rz 1111).

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: LSt-Richlinien #66498
    Martin
    Teilnehmer
    als Antwort auf: Steuerfreie Einkünfte § 3 EStG –> Sechstelerhöhend? #66496
    Martin
    Teilnehmer

    Im Buch PV i.d. Praxis, Kapitel Sonderzahlungen / Jahressechstel:
    Basis für die Berechnund des J6 sind die bereits zugeflossenen laufenden Bezüge. Dazu gehören:
    Lohn, Gehalt, lfd. Prämien, LFD STEUERFREIE ZUWENDUNGEN gem § 3 EStG, lfd. geldwerte Vorteile (Sachbezüge) etc.

    Also rauf aufs Lohnkonto mit allem was das Jahressechstel erhöht und die sonstigen Bezüge werden noch atraktiver! 😉

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Fahrtkostenersatz #66495
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Andrea!

    Das mit Deinem Eigenanteil verstehe ich nicht so ganz.


    Wenn Du nur 11/12 des jährlichen Fahrtkostenersatz (Kosten für Transport mit öffentl. Massenbeförderungsmitteln) dem Dienstnehmer bezahlst, sind diese zur Gänze SV-frei.
    Das Beitragsfreie Entgelt beim Fahrtkostenersatz ist im ASVG § 49 3 Z 20 geregelt.

    Wenn Du mehr als den obigen Betrag bezahlst, wäre dies SV-pflichtig.
    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Pfändung bei Krank ohne Anspruch #66490
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Ursula!

    Wenn der Dienstnehmer kein Geld mehr vom vom DG erhält, ist eine Verständigung vom „Bezugsende“ an den Betreiber der Forderung zu machen. Dieser stellt dann wieder eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherung.
    Die Krankenkasse macht erst dann Abzüge, wenn Sie, offiziell über den Instanzenweg benachrichtigt wurde.
    Erhält später der Dienstnehmer wieder Geld von der Krankenkasse, ist er schon vorgemerkt und eine Pfändung wird sofort vorgenommen.
    (Dank der Exekutionsordnung jetzt mit neuen Fristen!)

    Grüsse
    Martin

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