Martin

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  • als Antwort auf: SB PKW – jährlicher Kostenbeitrag Tankrechnungen #74275
    Martin
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    Kostenbeitrag für Tankrechnungen sind nicht abzugsfähig wenn hier konkrete Tankrechnungen vom Dienstnehmer übernommen werden.
    Lösung: Der DG bezahlt die Tankrechnungen und ein pauschaler Kostenbeitrag wird vom DN übernommen. Z.B. 10 Cent / km.
    Bei der Lohnsteuer ist der Betrag im Zu-/Abflussmonat zu berücksichtigen,
    bei der SV im Anspruchsmonat.
    = unmöglich. Deshalb schlage ich die Aufrollung auf 12 Monate vor.

    Achtung: Dies ist meine persönliche Meinung ohne unterstüztender Judikatur.

    als Antwort auf: Beendigung – Auszahlung Zeitausgleich möglich bei All-In? #74274
    Martin
    Teilnehmer

    Zeitausgleich wird wie ein Arbeitstag ohne Durchschnitte bezahlt.
    Die Konstellation Zeitausgleich + All-in ist ungewöhnlich.
    M.E. ist die einvernhmliche Zahlung eines zusätzlichen Urlaubstages am einfachsten. Im Zweifel (!) mit einem zusätzlichen SV-Tag.
    Aber: Da es bei All-in keine Mehrstunden geben sollte, ist der Fall Verhandlungssache.

    als Antwort auf: leitender Angestellter #74273
    Martin
    Teilnehmer

    Wer ist leitender Angestellter im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (AZG)?

    Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 12/August 2014

    Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sind von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) ausgenommen. Doch wann sind diese Ausnahmekriterien erfüllt?

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegen die Ausnahmetatbestände dann vor, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt.

    Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit zu erteilen. „Eigenverantwortlich“ bedeutet allerdings nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist. Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen ausgesetzt. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen.

    Dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum eingeräumt sein als anderen Arbeitnehmern. Maßgebliche Führungsaufgaben im Sinne des AZG und des ARG liegen nicht nur dann vor, wenn dem Angestellten Vorgesetztenfunktion zukommt, sondern auch, wenn ihm Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Entscheidungsbefugnis über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern ist demnach nicht erforderlich.

    Eine Rolle bei der Beurteilung der Stellung des Angestellten spielt auch, in welchem Umfang er bei der Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit gebunden ist und in welchem Umfang er diesbezüglich Kontrollen unterliegt. Eine starke Bindung in diesem Bereich spricht gegen seine Stellung als leitender Angestellter. In Zweifelsfällen kann auch die Höhe des Entgelts Indizfunktion haben.

    Keine Voraussetzung für den leitenden Angestellten ist es, dass dieser strategische Entscheidungen für das gesamte Unternehmen trifft und das Unternehmen nach außen vertritt. Voraussetzung für den leitenden Angestellten ist vielmehr, dass dieser „wesentliche Teilbereiche“ eines Betriebes eigenverantwortlich leitet, und – hiedurch – auf den Bestand und die Entwicklung des gesamten Unternehmens „Einfluss nimmt“ (VwGH vom 26.9.2013, Zl. 2013/11/0116).

    Autor: Wolfgang Mitterstöger/NÖGKK

    als Antwort auf: Jubiläumsgeld #74272
    Martin
    Teilnehmer

    Analog zur Übernahme von Abfertigung ALT zu NEU ist per Einzelvertrag alles möglich.
    Der Wert laut Rückstellung stellt einen fairen Eurobetrag dar. Jedoch könnte (wie bei Urlaubsablöse und Abfertigungsübertritt) frei verhandelt werden.

    als Antwort auf: Ausfallsentgelt Diäten #74271
    Martin
    Teilnehmer

    Steuerfreie Diäten sind Aufwandsersätze und nicht in die Schnitte einzurechnen.
    Bei steuerpflichtigen Diäten ist auf den Einzelfall abzustimmen. Analog zur Judikatur zur Einrechnung in die Abfertigung ALT.

    als Antwort auf: Nettolohnzettel #74270
    Martin
    Teilnehmer

    Sende das L16 und die Gehaltszettel des laufenden Jahres.
    Dies sollte alle Eventualitäten abdecken.

    als Antwort auf: Kaution für Dienstkleidung #74269
    Martin
    Teilnehmer

    Ich hatte dies einmal als Kaution für das Firmenhandy.
    In deinem Fall sollte dies schon vor Abschluss des Dienstvertrages geregelt sein. Sonst ist ein Austritt in der Probezeit möglich.

    als Antwort auf: Privat-PKW freiwillig nutzen – Versicherung? #74268
    Martin
    Teilnehmer

    Wenn KM-Geld über dem amtlichen (=steuerfreien) Satz bezahlt wird, kann die Überzahlung für die Abdeckung des zusätzlichen Risikos gewidmet werden.

    als Antwort auf: All In-Verträge §68/2 bei Gleitzeit #74267
    Martin
    Teilnehmer

    Entweder hast Du all in, oder Gleitzeit.

    Bei quartalsweiser Gleitzeit = alle 3 Monate § 68/2 Überstunden.
    Bei all in = Bei geleisteten Überstunden = monatliche § 68/2 Zuschläge möglich. 120 Überstunden pro Jahr, in 9 Monaten monatlich mindestens 10.

    als Antwort auf: Geringfügig Arbeiten in Karenz – Elternteilzeit #74190
    Martin
    Teilnehmer

    Der Anspruch auf Elternteilzeit geht nicht verloren wenn das zweite Dienstverhältnis mit Einverständnis des Dienstgebers eingegangen wird.

    als Antwort auf: NEUER SB-PKW #74189
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo,

    unten die geänderte Sachbezugsverordnung.
    ..von nicht mehr als 130 Gramm…
    D.h. Bis und gleich 130 Gramm 1,5 %, bei mehr als 130 Gramm dann 2% SB.

    lg
    Martin

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641
    Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

    § 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

    1.

    Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

    2.

    Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

    a)

    Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.

    b)

    Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

    3.

    Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

    4.

    Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.

    Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

    (2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

    als Antwort auf: Welt- Steuerberatertag! #74187
    Martin
    Teilnehmer

    Die grösste Angst am Freitag dem 13. ist,
    das Montag der 16. kommt.
    😆

    als Antwort auf: Bin enttäuscht über den Berufsstand der Personalverrechner! #74186
    Martin
    Teilnehmer

    den ersten PV-Job zu bekommen ist schwierig. Da darf man nicht viel über KV erwarten.
    Dann ist es i.d.R. einfach. Wie ein Lehrling steigst Du dann um 100 – 300 pro Jahr. Das hört dann meist bei € 2.500,- bis € 3.500,- Brutto auf. Krisensicher.
    Laufende Fortbildung ist auch wichtig, sonst rechnest Du noch in Schilling.

    als Antwort auf: schwanger und arbeitsunwillig-keine Kündigungsmöglichkeit? #74181
    Martin
    Teilnehmer

    Das sind ja seltsame Drohungen der AK.
    Was sagt die Rechtshilfe der Wirtschaftskammer zu dem Fall?

    Wenn der Nettobezug nicht ausbezahlt wird,
    dann machst Du eine Rückverrechnung mit „Rückzahlung Arbeitslohn“?

    Halte uns am laufenden… Wie ein Fernsehkrimi mit Fortsetzungen.

    als Antwort auf: Entsendung #74177
    Martin
    Teilnehmer

    Bei Dienstort Wien, kann DGA Pflicht auch ohne Kommst entstehen.

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