Martin

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  • als Antwort auf: Deckungsprüfung #74706
    Martin
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    Servus!

    Bei der Deckungsprüfung wird i.d.R. der Zeitraum eines Kalenderjahres genommen.
    Am einfachsten wäre es, die nachzuzahlenden Stunden durch 12 auf die Monate aufzuteilen, oder im Dezember 1x. (prüfe SV-HBMG)
    Wenn Du Überstundenpauschale mit Gleitzeit verbunden hast, stelle ich die § 68/2 Zuschläge in Frage.
    Prüfe, ob Du die 68/2 Zuschläge 12 x frei berechnen darfst.

    Wann sind in 12 Monaten jeweils 10 Überstundenzuschläge steuerfrei?
    Das einzig definitive ist, wenn in 9 von 12 Monaten in jedem Monat mindestens 10 Überstunden, und pro Jahr mindestens in Summe 120 Überstunden geleistet werden. Dann können 10×12 = 120 Überstundenzuschläge steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.

    Wenn der Kollektivvertrag bei der Berechnung der Sonderzahlungen die bezahlten Überstunden der letzten 3 Monate einbezieht, müsstest Du prüfen, ob die Aufteilung auf 12 Monate nicht ein zusätzlichen Problem entstehen lässt.

    alles (un)klar?
    Martin

    als Antwort auf: Schnitt Berechnung #74419
    Martin
    Teilnehmer

    Schnitt wird zu zahlen sein:

    1. Ausfallsprinzip,

    2. Durchschnittsprinzip.

    LG

    Martin

     

    Martin
    Teilnehmer

    Das Krankengeld der GKK ist pauschal besteuert. D.h. Begünstigungen bei Schmutz- Gefahr-, Erschwernis gibt es nicht. Nach Vollendung des Kalenderjahres gibt es eine (Zwangs-) Veranlagung durch das Finanzamt. Hier sind die Jahreseinkünfte maßgeblich. Du kannst dies vorab bei Finanzonline berechnen.

    LG
    Martin

    als Antwort auf: Hilfe bei Ermittlung SZ #74417
    Martin
    Teilnehmer

    Tipp:

    Weihnachtsgeld in November

    Urlaubsgeld im Dezember. Im Dezember ist bei unterjährigen Eintritten das J/6tel höher.

    Außer: L16 vom Vordienstgeber wird berücksichtigt. Da kann sich das J/6 verändern.

     

    als Antwort auf: Aufrechnung von Sonderzahlungen und laufendem Entgelt #74416
    Martin
    Teilnehmer

    Prüfe LSDBG:

    laufende Bezüge nur mit lfd. Bezügen aufrechnen

    SZ nur mit SZ

    LG

    Martin

    als Antwort auf: Schnitt Berechnung #74411
    Martin
    Teilnehmer

    P.S. Bei einem geplanten Krankenstand: Wenn Dienstnehmer seinen Dienstplan in einer Schicht, Gruppe etc. geplant erhält, kann das Ausfallsprinzip angewendet werden.

    Wenn die Anzahl der Überstunden, Zulagen etc. nicht im vorhinein planbar sind, dann sollte auf das Durchschnittsprinzip zurück gegriffen werden.

    lg Martin

    als Antwort auf: Schnitt Berechnung #74410
    Martin
    Teilnehmer

    Wenn Du den Dienstplan im Krankenstand weiter führst, dann zahlst Du nach Ausfallsprinzip. = korrekt.

    Urlaub und Feiertage würde ich nach dem Durchschnittsprinzip zahlen. Nur der Durchschnitt für Provisionen ist im General-KV mit 12 Monaten festgelegt. Bei Überstunden, Nachtzulagen, etc. sollte ein „repräsentativer“ Zeitraum gewählt werden. Zumeist sind dies 3 Monate unter Ausschluss einmaliger Zahlungen. Hierüber lässt sich über jede einzelne Lohnart und deren Ursprung diskutieren.

    LG
    Martin

    als Antwort auf: Begünstigt Behindert – Befreiung DB/DZ/KommSt/Wr.DGA #74408
    Martin
    Teilnehmer

    da mein Programm keine Aliquotierung zulässt, gebe ich die Befreiung ab dem Folgemonat ein.

    LG
    Martin

     

    als Antwort auf: Nachzahlung Umlagen GF #74406
    Martin
    Teilnehmer

    Das vergangene Jahr gehört „…eigentlich…“ korrigiert.

    ABER: Wenn Du die Abgaben im jetzigen Jahr sanierst, wird sich wohl kaum ein GPLA Prüfer daran stoßen. Max. Verzugszinsen für verspätete Einzahlung verrechnen. Aber das wäre für alle ein erheblicher Aufwand.

     

    lg Martn

    als Antwort auf: Berechnung Ausfallsentgelt / Schnittberechnung #74405
    Martin
    Teilnehmer

    Ja, Schnitt vom Schnitt ist zu berechnen.

    Z.B. Jeden Tag eine Überstunde. – Schnitt für 1 Tag = eine Überstunde

    Dann ein Monat durchgehend Urlaub = Schnitt für 1 Tage eine Überstunden.

    Danach ein Monat Krank: Hier darf der Dienstnehmer durch vorherige Nichtleistungszeiten nicht schlechter gestellt werden.

     

    Die echten Streber berechnen den Schnitt mit einer Formel: Anzahl der durchschnittlichen Überstunden mal aktuellen Satz.

    So wird auf KV- und Gehaltserhöhungen berücksichtigt.

    Schnitt frei (§68/1+2) und Schnitt pflichtig nicht vergessen.

    Provisionen laut General-KV mit 12 Monatsschnitt.

    LG und viel Spass beim Programmieren

    Martin

    als Antwort auf: zu wenig Lohnsteuer abgeführt #74404
    Martin
    Teilnehmer

    Das laufende Jahr aufrollen.

    Die Vergangenheit wird bei der GPLA neu berechnet. Die Nachverrechnung kann u.U. dem Dienstnehmer nachverrechnet werden. (recherchiere Regress Lohnsteuer)

     

    LG
    Martin

    als Antwort auf: Sachbezug #74403
    Martin
    Teilnehmer

    Wenn die Frau in Ihrer Eigenschaft als Gattin unterwegs ist, sehe ich keinen Sachbezug.

    Wenn ein GPLA Prüfer dies als Vorteil aus dem „Büroangestellte-Dienstverhältnis“ wertet bin ich vorsichtig.

    Der Sachbezug Parkplatz kann auch bei zwei Dienstnehmern angesetzt werden. Pool KFZ ebenso.

    Deshalb m.E. nicht abschließend geklärt.

    LG Martin

    als Antwort auf: Gastgewerbe Angestellte/Arbeiter – Eintritt im Juni #74402
    Martin
    Teilnehmer

    Arbeiter: Haben erst einen SZ Anspruch nach 2 Monaten.

    Angestellte: Vor Ende der Probezeit würde noch nichts bezahlen.

    Weiters ist der Auszahlungszeitpunkt des Urlaubsgeldes: „bei Urlaubsantritt…“ und das wird jetzt wohl noch nicht der Fall sein.

    Achte auch auf das Jahressechstel: Es kann steuerlich besser sein, eine Sonderzahlung bei Neueintritt im Dezember zu zahlen. Bei den jetzigen Zinsen bei der Bank eine lohnende Überlegung.

     

    alles (un)klar?

    Martin

    als Antwort auf: ÖBB Streik, Lohnfortzahlung, § 8 AngG #74401
    Martin
    Teilnehmer

    Ich sehe eine Analogie zum Streik der Wiener Verkehrsbetriebe im Jahr 2003:

    Wenn es eine angekündigte Verhinderung ist, müsste der Dienstnehmer selbst für  alternative Verkehrsmittel sorgen.  Statt ÖBB Zug  den Postbus, Auto… verwenden.

    = Verhinderungsgrund liegt, wenn ausreichend Vorwarnzeit, auf Seiten des Dienstnehmers.

    Bei einer kurzen Vorwarnzeit, sehe ich es in der „neutralen Sphäre“, somit Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers.

    Die Vorwarnzeit und eventuell zumutbare längere Reisezeiten sind individuell. Sollte ein privater Bus direkt neben dem Bahnhof abfahren, sehe ich keinen Verhinderungsgrund.

     

    Alles (un)klar?

    Martin

     

     

    als Antwort auf: Lohnkonto #74397
    Martin
    Teilnehmer

    Wenn die ausländische Pensionskasse nicht den inländischen PK gleichgestellt ist, sind die Zahlungen wahrscheinlich ein voll steuerpflichtiger Bezug.

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