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MaHa
TeilnehmerMeine Antwort kommt etwas spät, aber wir hatten gerade aktuell so einen Fall. Die DNin hat von ihrer Schwangerschaft erst erfahren, als sie bereits seit knapp einer Woche im Mutterschutz hätte sein sollen.
Lt. Auskunft der GKK und des Arbeitsinspektorates haben wir keine Probleme zu befürchten, da wir nichts von der Schwangerschaft wussten. Ab Meldung der Schwangerschaft darf die DNin natürlich nicht mehr beschäftigt werden wenn bereits MS.Wie ist dein Fall ausgegangen? War der Lehrling wirklich schwanger?
MaHa
TeilnehmerIch fülle in so einem Fall immer den Tag vor dem Urlaub an und bei „Grund der Arbeitseinstellung“ gebe ich Urlaub an.
Bisher gab es keine Rückfragen der GKK.MaHa
TeilnehmerMittlerweile haben glaube ich alle Gebietskrankenkasse im DG-Service diese Info ausgeschrieben.
Ich verstehe sie so, dass alle DV die seit 10.06. begonnen haben dieser Regelung unterliegen und habe daher alle diese Dienstverhältnisse aufgerollt.MaHa
TeilnehmerDie ersten 5 Tage zählen insofern, dass der 100% Entgeltanspruch aufgebraucht ist.
Der Dienstnehmer bekommt nicht 5 Tage länger 100%, sondern nur für diese 5 Tage die er vorher schon verbraucht hat, im aktuellen Krankenstand aber auf die 42+28 Tage „fehlen“, noch das reduziertes Entgelt. In dem Fall 50% (halber Anspruch von 100%).
lt. GKK ist dieses Vorgehen korrekt. Aber evtl. hat jemand anderes einen anderen Zugang zur Thematik.MaHa
TeilnehmerKinderbetreuungsgeld ist Sache der Mutter, das interessiert mich als DG nicht 😉 für mich ist nur entscheidend wie lange sie Karenz geht.
Bei neuerlicher Schwangerschaft in der Karenz ist die werdende Mutter mit Beginn Mutterschutz für die BV anzumelden. BV-BMGL ist die selbe wie bei beim vorherigen Mutterschutz.
A+E ist ebenfalls zu übermitteln.
Für die Zeit des neuerlichen Mutterschutzes müssen wieder Urlaubstage berücksichtigt werden.MaHa
TeilnehmerDie 20 AT + 17 AT ergeben erst 37 AT, also hat er noch mal 5 Tage die vom Folgeanspruch zum Auffüllen auf die 42 AT verwendet werden, anzuhängen sind, da der Dienstnehmer insgesamt 42+28 AT am Stück Entgeltpflichtig krank sein darf bevor kein Entgeltanspruch mehr besteht.
Daher ist der 20.09. korrekt.MaHa
TeilnehmerWir haben eine eigene Lohnart für Prämienrückverrechnungen eingerichtet und je nach Absprache mit dem DN werden die zu viel bezahlten Prämien dann entweder auf einmal oder auf Raten rückverrechnet. Durch die eigene Lohnart sieht man am Lohnkonto schön aufgeschlüsselt was an Provisionen ausbezahlt wurde und was zurück gerechnet werden, so dass auch eine Kollegin die nichts von der Rückverrechnung wusste, am Ende des Geschäftsjahres die Provisionszahlungen berücksichtigen kann. Evtl. würde es sonst zu Irritationen führen wenn 4 Monate keine Provision ausbezahlt wurde, und sich niemand erinnern kann warum keine ausbezahlt wurde weil sie auf dem Lohnkonto nicht aufscheinen.
MaHa
TeilnehmerMartin hat geschrieben:
> Sende das L16 und die Gehaltszettel des laufenden Jahres.
> Dies sollte alle Eventualitäten abdecken.Sollte man meinen, ist aber nicht so. Ich musste eine Aufstellung machen mit jedem einzelnen mtl. Nettobetrag aus dem Vorjahr.
Es wurde weder ein L16, die einzelnen Gehaltszetteln noch das Lohnkonto akzeptiert.MaHa
TeilnehmerWelche GKK ist das?
MaHa
TeilnehmerIch habe das bisher auch immer so gemacht und die GKK hat noch nie etwas beanstandet.
Auch in diesem Monat rechne ich einen Gfg ab und komme mit der UEL für 0,84 Tage über die gfg Grenze.MaHa
TeilnehmerDie Urlaubsersatzleistung hat keine Auswirkung auf die Geringfügigkeitsgrenze.
MaHa
TeilnehmerGerne 🙂
MaHa
TeilnehmerEs handelt sich beim Dienstverhältnis um ein DV mit 5 Arbeitstagen.
MaHa
TeilnehmerWie sollte die GKK auf diese Idee kommen? Die bei der GKK wissen ja nicht wann der DN gekündigt hat, da ihr keine Kopie des Kündigungsschreibens an die GKK übermittelt 😉
MaHa
TeilnehmerGuten Morgen!
Sind die 6 Wochen Kündigungsfrist bei Dienstnehmerkündigung bei euch im Kollektivvertrag geregelt? Grundsätzlich ist bei einer Dienstnehmerkündigung nur 1 Monat Kündigungsfrist.
Wir hatten ebenfalls schon Fälle wo der Dienstnehmer seine Kündigungsfrist nicht einhalten wollte und das für uns als Dienstgeber in Ordnung war. Wir haben dies schriftlich festgehalten und hatten damit noch nie Probleme.
lg
MaHa -
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