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MaHa
TeilnehmerIch persönlich würde mich da auch fragen, ob der Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter oder der Geschäftsführung vertritt ❓
MaHa
TeilnehmerPro 3 Tage rechnen wir 4 Tage dazu um auf die volle Woche zu kommen.
Wurde das DV zb. mit 31.10.2014 gelöst endet die SV 23.11.2014 (11:3=3 also plus 3×4=12 Fülltage ergibt 11+12=23)MaHa
TeilnehmerNachdem eine GPLA-Prüfung bis zu 5 Jahre rückwirkend stattfinden kann, sehe ich keinen Grund warum sie nicht die letzten 3 Jahre nachrechnen sollte.
MaHa
TeilnehmerHatte diesen Fall erst kürzlich und mich mit der Wirtschaftskammer in Verbindung gesetzt.
Die Auskunft die ich bekam war, dass eine freiwillige Abfertigung im System neu wie folgt behandelt wird:
LSt – wie laufender Bezug (erhöht das Jahressechstel nicht!)
SV – frei
DB – pflichtig
DZ – pflichtig
KommSt – pflichtigMaHa
TeilnehmerHallo Daniela,
ich berechne das UG und auch die WR immer „taggenau“:
1773,99/365*17= 82,62 pro SZMaHa
TeilnehmerVielen herzlichen Dank Hr. Kraft!
MaHa
TeilnehmerDas ist korrekt, der „neue“ Sachbezug macht seit 01.03.2014 Eur 705,00 für das genannte Fahrzeug aus.
MaHa
TeilnehmerVielen Dank für ihre Antwort Hr. Kraft!
Ja, im KV ist die Anrechnung von 10 Monaten vorgesehen.MaHa
TeilnehmeringridB hat geschrieben:
> Streng genommen liegt m. E. während der Lehrzeit keine Dienstzeit vor,
> sondern eben „nur“ Ausbildungszeit.Genau so seh ich das auch. Während der Lehrzeit gilt auch nicht das Angestelltengesetz sondern das Berufsausbildungsgesetz – Zwei „verschiedene Paar Schuhe“ meiner Meinung nach.
Danke!
MaHa
TeilnehmerVielen Dank für deine Antwort Ingrid.
Nein, der Kollektivvertrag gibt da keine Besserstellung zum Angestelltengesetz her und auch im Dienstvertrag gibt es dazu nichts.
Das Rechtsservice der Wirtschaftskammer sieht es ebenso.Einzig die GPA hat dem Betriebsrat folgende Info gegeben:
Zitatanfang
„… gemäß § 10 sind die Bestimmungen des AngG für die Kündigungsfristen heranzuziehen. Der Kommentar des AngG besagt, dass Dienstjahre i. S. der Bestimmung die ununterbrochenen Zeiten des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses beim nämlichen Arbeitgeber sind. In die für die Kündigungsfrist maßgebliche Dienstzeit gehören auch solche Zeiträume, die vertraglich angerechnet wurden.Vertraglich angerechnet wurden aber nur zwei Jahre im § 17 Abs 6.a für die Einstufung (hier bezogen auf eben nur die Einstufung und nicht allgemein). Gleichzeitig gibt es im KV aber auch keinen Ausschluss der Anrechnung der Lehrzeit auf die Kündigungsfristen. So könnte man es probieren i. S. oben angeführter Kommentierung.“
ZitatendeLG
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