ingridB

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  • als Antwort auf: Werbungskosten/Pensionszeitennachkauf #71423
    ingridB
    Teilnehmer

    Oje, ein Dienstzeitennachkauf sagt mir jetzt garnichts.
    Werden denn hier Pensionsbeiträge nachbezahlt?

    als Antwort auf: Werbungskosten/Pensionszeitennachkauf #71421
    ingridB
    Teilnehmer

    Es handelt sich meiner Meinung nach um voll abzugsfähige Sonderausgaben (außerhalb der Topf-Sonderausgaben) die nur in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
    Die Absetzung in einem einzigen Gehaltsmonat würde ja die Lohnsteuer sehr stark beeinträchtigen, was schon rein rechnerisch nicht richtig sein kann.
    Aber vl kann dir jemand genaue Angaben dazu machen.
    LG
    Ingrid

    als Antwort auf: Kommunalsteuer Wien #71420
    ingridB
    Teilnehmer

    Bitte, gerne.
    Ich wünsche dir auch ein schönes Wochenende.

    als Antwort auf: Kommunalsteuer Wien #71418
    ingridB
    Teilnehmer

    Es ist richtig, dass du nur eine KommSt haben solltest.
    Möglicherweise findest du die Lösung in der Gemeindekennzahl.
    Wenn du dein Programm über alle Wiener Postleitzahlen zu der einen Gemeindekennziffer (Wien 90101) lenken kannst, dann erhältst du möglicherweise (ich kenne ja dein Programm nicht) nur eine monatliche Zahlung für KommSt und in der Folge am Jahresende nur eine KommSt-Erklärung.

    Ich hoffe, das hilft dir weiter.
    LG
    Ingrid

    als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #71415
    ingridB
    Teilnehmer

    Also ich bin nach wie vor der Meinung, dass sich die Höhe ausdrücklich nach dem letzten Bezug richtet und somit der 30 Stunden-Bezug sein würde.
    Die Einvernehmliche Lösung sowie eine DG-Kü würden die Abfertigung nach sich ziehn. Richtig. Keine Gegenstimme meinerseits ;o)

    LG
    Ingrid

    als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #71413
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo nochmals,
    die Problematik ist jetzt wirklich schon recht komplex, aber vl kann ich ein paar Antworten doch geben.

    Ich glaube der erneute Wechsel in ein nun wieder befristetes DV ist problematisch, denn dieses unbefristete DV entstand doch erst nach einem Befristeten. Dazu kann ich leider nichts Definitves sagen.

    Nachdem keine MV-Beiträge bezahlt wurden, kommt man – denke ich – auch bei bestem Willen nicht mehr in die MV hinein. Also gehen wir von einem ALT-Fall aus.

    Abfertigung ALT wird bei den entsprechenden Beendigungsgründen fällig. Einer davon lautet: Zeitablauf. Was hier m. E. der Fall wäre.

    Basis für die Abfertigung ALT ist immer der letzte Bezug.
    Eine niedrigere Abfertigung würde der DN zurecht nicht akzeptieren.

    Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.
    LG
    Ingrid

    als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #71390
    ingridB
    Teilnehmer

    Der Arbeitnehmer müsste auf jeden Fall dem Übertritt zugestimmt haben bzw. müssen beide Vertragspartner zustimmen.
    (Man hätte sich ja auch um die Ansprüche aus den Zeiten davor kümmern müssen.)

    Zusätzliches Problem an der Sache wäre ja, dass die Beiträge niemals bezahlt oder gemeldet wurden und auch am L16 hätte es vermerkt werden müssen.

    LG
    Ingrid

    als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #71388
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo
    also ich bin der Ansicht, dass hier keine Wahlmöglichkeit mehr besteht, wenn das DV ohne Unterbrechung seit 2001 besteht, liegt zweifellos ein ALT-Fall vor.

    Womit man „besser fahren“ würde …..
    kommt darauf an, aus welcher Perpektive man das betrachtet ;o)

    Der DN hat natürlich einen wesentlichen Vorteil jetzt eine Abf. ALT für 3 Monatsgehälter (Basis letzter Bezug) zu bekommen, im Gegensatz zu 1,53 % des tatsächlichen Bezuges (teilweise über viele Monate sogar nur „Geringfügig“).

    Ich hoffe, das hilft jetzt weiter.
    Vielleicht gibt´s ja auch noch andere Meinungen dazu.
    Mfg
    Ingrid

    als Antwort auf: Abfertigung Alt – geringfügiger DN #71308
    ingridB
    Teilnehmer

    Oje, entschuldige bitte. Ich hatte das Datum falsch gelesen.
    Dein Geringfügiger DN ist natürlich ein Alt-Fall und hat Anspruch auf Abfertigung.
    Aber wie ich vorhin schon geschrieben habe. Mit der Vervielfachermethode ergibt sich eine Null-Lohnsteuer.
    Liebe Grüße
    Ingrid

    als Antwort auf: Abfertigung Alt – geringfügiger DN #71307
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo Andrea,
    ich denke dein Geringfügig Beschäftigter kann ja nur ein „Abfertigung-Neu“-Fall sein.

    Daher gibt es für ihn m. E. keine Abfertigung.

    kollegiale Grüße
    Ingrid
    PS Und im Übrigen wäre eine Abfertigung-Alt für einen Geringfügigen nach der Vervielfachermethode zu berechnen. Hier könnte die Lohnsteuer im Normalfall nur Null sein.

    als Antwort auf: Mindestlohnatarif für im Haushalt Besch. STMK #71266
    ingridB
    Teilnehmer

    Ja, ich hab das beim MLT für Niederösterreich genauso. Ich gehe davon aus, dass die anderen Gruppen gleichbleiben.
    LG

    als Antwort auf: Mindestlohnatarif für im Haushalt Besch. STMK #71260
    ingridB
    Teilnehmer

    ja, der Vertrag ist mit 1.1.2009 in Kraft getreten, aber falls du der Mindestlohn ab 1.1.2010 suchst, der wurde hier auch schon fixiert. Ganz unten!
    Oder versteh ich dich jetzt falsch?
    glg

    als Antwort auf: Mindestlohnatarif für im Haushalt Besch. STMK #71258
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo Bina,
    ich hoffe dieser Link hilft dir weiter

    http://www.bmsk.gv.at/cms/site/attachments/1/7/8/CH0787/CMS1244015004738/hausgehilfensteiermark_mlt.pdf

    bzw möglicherweise findest du die aktuellen Zahlen in deinen Unterlagen für 2009, denn es wurde damals für 2 Jahre abgeschlossen.

    Liebe Grüße
    Ingrid

    als Antwort auf: WR bei Wechsel vom Lehrjahr #71104
    ingridB
    Teilnehmer

    Das ist meiner Meinung nach außer Frage, wie sich der November-Bezug zusammensetzt.
    Für den 1. bis 5.11. gibt es LE in Höhe 2. Lehrjahr und ab dem 6. 11. jene für das 3.
    und den würde ich auch für die WR nehmen.

    Beim Wechsel von Lehrling auf Angestellter wird – so meine ich – auf das Jahr abgestellt, und DAS ist nur in diesem Fall möglich. Also z.B. ausgelernt mit Juli.
    Also WR 7/12 LE und 5/12 Gehalt.

    So würde ich das berechnen.

    als Antwort auf: WR bei Wechsel vom Lehrjahr #71102
    ingridB
    Teilnehmer

    Servus Gerhard,
    also ich würde den Satz im KV so verstehen, dass die WR in der Höhe der tatsächlich im November ausbezahlten LE berechnet wird.
    Wenn also die LE im November mischberechnet wird, dann wird dieser Betrag auch für die WR herangezogen.
    Ist das Unternehmen großzügiger und gewährt für den November schon die LE in Höhe des 3. Lehrjahres, dann gibt es m. E. diesen Betrag auch als WR.
    LG
    Ingrid

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