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ingridB
TeilnehmerOje, dann hab ich hier ja die falsche Antwort gegeben. Das tut mir sehr leid.
Liebe Grüße
IngridingridB
TeilnehmerFein, dass ich helfen konnte :o)
LG
IngridingridB
TeilnehmerGuten Morgen Brigitte,
ich versuch´s einmal.Grundsätzlich meine ich, dass die Sonderzahlungen bei Ermittlung der Eineinhalbfachen Grenze nicht „mitspielen“. Daher glaube ich, dass der Fehler bei dir war, die SZ als laufenden Bezug abzurechnen.
EIN Geringfügig Beschäftigter kann nicht über die GFG kommen; denn dann wäre er ja kein solcher mehr ;o)Ob diese SZ wirklich eine solche war, ist dann eine andere Frage.
Ich hoffe, dass sich jemand meiner Ansicht anschließt.
LG
IngridingridB
TeilnehmerSehr gut. Freut mich, dass ich helfen konnte. Recht viele Leute werden heute nicht mehr da sein und ich verabschied mich auch.
Alles Liebe
ingridB
TeilnehmerHallo Viki,
also ich würde die Sonderzahlung mit Dezember abrechnen; auch wenn es jetzt keinen laufenden Bezug mehr gibt.Auch dir ein frohes Fest.
Ingrid26. September 2013 um 8:25 Uhr als Antwort auf: URL-Anspruch – Anrechnung nebenber. Schulausbildung #73669ingridB
TeilnehmerHallo Sabine,
ein herzliches Willkommen hier im PV Forum.Ich denke auf deine Frage findest du hier deine Antwort.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008376
Ich hoffe, geholfen zu haben.
LG
IngridingridB
TeilnehmerGuten Morgen Astrid,
im Sinne des Ausfallsprinzipes bin ich der Ansicht, dass man auch die Sonn- und Feiertagszuschläge hineinnehmen muss.LG
IngridingridB
TeilnehmerNoch einen Nachtrag zum aktuellen Fall. Ein Kompromiss wäre z. B. nur eine Wegzeit als Dienstzeit zu rechnen (z. B. die Anreise zum Arzt; denn die Anreise zur Dienststelle wäre ja schließlich auch keine Dienstzeit gewesen).
Und ich zitiere in solchen Fällen gern aus meinem Arbeitsrechtsbuch, Kapitel Entgeltfortzahlung bei Dienstverhunderung aus wichtigen persönlichen Gründen.
„…. Im Einzelfall ist stets eine Abwägung der betrieblichen Interessen und der Interessen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Dabei wird ein Bemühen des Arbeitnehmers vorausgesetzt, den Hinderungsgrund durch mögliche anderweitige Vorkehrungen zu bewältigen (OGH 8 Ob A 21/99t). Kommt es zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers, ist die Dienstverhinderung nicht gerechtfertigt. Es könnte sogar zum Ausspruch einer gerechtfertigten Entlassung führen, wenn der Arbeitnehmer nicht einlenkt und auf die Freistellung zum ungünstigen Zeitpunkt besteht (Schwarz, Löschnigg: Arbeitsreczht 1997, S. 464). ….“
Dienstgeber und Dienstnehmer müssen sich des Problems bewusst werden und die Sache wirklich ansprechen, sonst kommt es bei jeder neuen Zeitbestätigung wieder zum Unmut des Klienten und das wollen wir ja vermeiden.
ingridB
Teilnehmer*gg* Ok, lieber Hubert, bei einem solchen Dienstgeber …. Wobei ein solcher DG wird den armen DN bald freisetzen, wenn er ganz und gar uneinsichtig ist und die Zeiten für Arztbesuche absichtlich ungünstig legt usw. … wir kennen ja auch solche Dienstnehmer ;o)
ingridB
TeilnehmerUi, ui, ich möchte ja hier keine spezielle Diskussion vom Zaum brechen, aber die Zeit bei der Arbeiterkammer wird der Dienstgeber wohl nicht bezahlen müssen. Soweit geht die Liebe wieder nicht ;o)
ingridB
TeilnehmerSo ganz verstehe ich die Sache nicht (z.B. ob man auf Urlaub verzichtet … höheres Gehalt ….). Das entspräche glaube ich nicht den Gesetzen.
Was in diesen Fällen helfen kann, ist möglicherweise die Umrechnung des Urlaubsanspruches auf Stunden.
ingridB
TeilnehmerWir sind uns also einig :o)
Gern gescheh´n.
ingridB
TeilnehmerStreng genommen liegt m. E. während der Lehrzeit keine Dienstzeit vor, sondern eben „nur“ Ausbildungszeit.
LG
ingridB
TeilnehmerUnd noch eine Fundstelle im Ortner:
Eine gesetzliche Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern oder von Arbeiterdienst- und Lehrzeiten beim selben Dienstgeber, wie es beim Urlaub und bei der Abfertigung vorgesehen ist, bestimmt das AngG nicht.
ingridB
TeilnehmerIch bin deiner Ansicht. Die Lehrjahre zählen bei den Dienstjahren für die Kündigungsfrist nicht mit. Ich habe das unter anderem im KV Handel gefunden. Dort wird ein OGH Urteil anführt. 16.9.1987, 9 Ob A 72/87.
(Vorbehaltlich es stünde etwas anderes in einem Dienstvertrag)
Vl hilft dir das weiter.
LG -
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