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grasy
TeilnehmerLieber Martin!
Muss Pensionsvorschuss nicht beim AMS beantragt werden und dafür Arbeitslosigkeit vorliegen (DN ist ja nach wie vor angemeldet)? Und für den Bezug von Notstandshilfe muss doch auch Arbeitslosigkeit und -fähigkeit gegeben sein (gesundmelden geht aber nicht, weil dann der Pensionsantrag noch eher abgelehnt wird)?
lg Sylvia
16. August 2007 um 15:19 Uhr als Antwort auf: Abfertigungsansprüche bei Betriebsübergang (AVRAG §6 Abs.1) #68477grasy
TeilnehmerHallo Claudia!
Gem. RZ 1072 der LStRL ist bei einvernehmlicher Auflösung des DV die steuerbegünstigte Auszahlung der Abfertigung möglich (auch bei Wiedereinstellungszusage des Rechtsnachfolgers und Anwendung des AVRAG). Betreffend den Urlaub sollte nichts gegen eine Urlaubsablöse sprechen (bzw. Urlaubsersatzleistung bei einvern. Auflösung), auch bei der aliquoten Auszahlung der SZ sehe ich kein Problem, da im gesamten die vollen SZ an den DN bezahlt werden (die Behörden erhalten also die vollen Beiträge).
lg Sylvia
grasy
TeilnehmerVielen Dank für deine Hilfe (zu dieser frühen Stunde). lg Sylvia
grasy
TeilnehmerLieber Martin!
Meiner Meinung nach liegt jedenfalls SV- und Steuerpflicht in Italien vor (da es sich um ein von dir genanntes „Home office“ handelt) – mir geht es jetzt darum, ob eine Verpflichtung des österr. DG besteht, die ital. Lohnabgaben zu berechnen und abzuführen, oder ob dies der DN (gegebenenfalls über einen ital. Steuerberater) erledigen muss.
lg Sylvia
grasy
TeilnehmerHallo!
Wird das DV formal beendet (Abmeldung, Urlaubsersatzleistung) und liegen die Bezüge im neuen DV mindestens 25 % unter den Bezügen des ehemaligen DV (auch wenn dies mit einer Arbeitzeitreduktion verbunden ist), ist die Abfertigung nach § 67 Abs. 3 zu versteuern – siehe LStRL Rz 1070.
lg Sylvia
grasy
TeilnehmerHallo Anita!
Ich rechne Kommanditisten abgabenfrei ab und hatte damit noch nie Probleme. Da die Bezüge des Kommanditisten, der als Dienstnehmer angemeldet ist, keine Einkünfte aus nichtsselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) sondern aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sind, stellen sie keine von den Abgaben erfassten Arbeitslöhne dar.
lg Sylvia
grasy
TeilnehmerLiebe Andrea,
ich würde meine Klienten auch nur bezüglich der EUR 14600,- beraten – wenn sie nur immer früh genug fragen würden ….
Falls du es mal brauchen kannst, hier der § 1 der KBGG-Härtefälle-Verordnung:
Als Härtefälle gelten:
a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der
Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare
Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß
den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 15%
überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die
Rückforderung zu verzichten.
b) Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem
Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen
Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der
Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum
gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.Vielen Dank nochmal für deine Hilfe, lg Sylvia
grasy
TeilnehmerVielen Dank für deine rasche Antwort!
Mit den 15350,40 bleibt meine Klientin zumindest in den 115% gem. KBGG Härtefall-Verordnung und bleibt von der Rückforderung verschont – sehe ich das richtig?
grasy
TeilnehmerHallo Braun!
So wie dein DN das machen will, ist der Regelfall – alles andere wäre die Ausnahme! Da während des Präsenzdienstes nur die Arbeitspflicht seitens des DN und die Entgeltpflicht seitens des DG ruht, das Dienstverhältnis aber bestehen bleibt, erfolgt die Meldung an die GKK mittels „Ende des Entgeltanpruchs“ (nicht „Ende Beschäftigung“). Achtung: MV-Pflicht bei Abfertigung neu während Präsenzdienst! Nach Beendigung des Präsenzdienstes ist eine Anmeldung vorzunehmen, der noch offene (aliquotierte) Urlaub bleibt bis dahin erhalten.
lg Sylvia
grasy
TeilnehmerLaut Auskunft der Wirtschaftskammer können die Reisekosten für Vertreter, sofern keine Pauschalabgeltung vereinbart wurde, nach den Bestimmungen der lit a) bis g) abgerechnet werden und behalten dabei die SV- und Steuerfreiheit.
grasy
TeilnehmerHallo Chris!
Die U-Bahn-Steuer beträgt für jeden DN und für jede angefangene Woche EUR 0,72, wobei der Zeitraum die KW, in die der Monatserste fällt, sowie die folgenden vollen KW in diesem Monat umfassen. Dh für März 07 4×0,72 und für April 07 5×0,72.
lg Sylvia
grasy
TeilnehmerLiebe Marianne!
Es reicht aus, wenn der DG ein ernst gemeintes Verbot ausspricht, welches den PKW-Privatgebrauch untersagt, jedoch muss die Einhaltung dieses Verbots auch vom DG kontrolliert werden. Siehe dazu folgende Entscheidung (UFSW, GZ RV/1167-W/02 vom 10.01.2006): „Der Verwaltungsgerichtshof verneint somit die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatnutzung ausspricht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, dass ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatfahrten nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt, dann kommt darin zum Ausdruck, dass jedenfalls dann kein ernst gemeintes Verbot vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit seines Verbotes nicht vorsorgt, sprich, wenn er es lediglich dabei belässt, die Privatnutzung zu verbieten, ohne sich in weiterer Folge darum zu kümmern, ob dieses Verbot auch tatsächlich befolgt wird. Von einem ernst gemeinten Verbot im Sinne dieser Ausführungen kann aber nach Auffassung der Berufungsbehörde auch dann nicht die Rede sein, wenn das Mittel, dessen sich der Arbeitgeber bedient, um sich von der Einhaltung des Verbotes Gewissheit zu verschaffen, dafür nicht geeignet ist.“ Meiner Ansicht nach müsste die Schlüssel-Verwahrung im Sekretariat ausreichen.
Liebe Grüsse!
grasy
TeilnehmerHallo Petra!
Alles, was du über dem im KV festgelegten Satz bezahlst, darfst du nur im Sinne der Legaldefinition sv- und steuerfrei belassen, der Rest ist pflichtig abzurechnen. Zahlst du also für eine Abwesenheit von 5 Stunden EUR 11,-, dürfen diese nur „frei“ belassen werden, wenn kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (also bis zu 5 bzw. 15 Tagen). Auf die Aufwandsentschädigungen haben es die Prüfer ganz speziell abgesehen, weil sie ja brutto für netto ausbezahlt werden, genaueste Aufzeichnungen sind unbedingt zu empfehlen!
lg Sylvia
grasy
TeilnehmerLiebe Clara!
Es kommt auf das Eintrittsdatum an, ob es sich um Hausbesorger (2000) oder Hausbetreuer handelt – für Letztere folgenden Link:
http://www.bmwa.gv.at/NR/rdonlyres/92E9C765-5364-456C-9BF8-47843DB3102C/0/Erluterungen.pdf.
Liebe Grüße, Sylvia
28. November 2006 um 9:52 Uhr als Antwort auf: Lohnset -TEXT – Rückforderung von Überbezügen! #67756grasy
TeilnehmerWas ich vergessen habe: diesen Text auf dem Lohnzettel anzudrucken, wird nicht reichen – empfehlenswert ist jedenfalls die Vereinbarung im Dienstvertrag!
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