KBG Zuverdienst

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  • #63254
    grasy
    Teilnehmer

    Muss bei Bruttoentgelt von monatlich EUR 1200,- und Bezug von Kinderbetreuungsgeld von 1.1. bis 4.8. nur auf das KBG für August oder auch für Juli verzichtet werden, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten?

    Stimmt folgende Berechnung bei Verzicht auf August-KBG?
    1200,- x 7 – 18 % :7 (oder darf durch 8 dividiert werden?) + 30 % x 12 = 15350,40 (damit Überschreitung)

    bei Verzicht auf Juli und August-KBG:
    1200,- x 6 – 18 % :7 + 30 % x 12 = 13157,-

    Vielen Dank für die Hilfe, lg Sylvia

    #68259
    andrea78
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    August fällt als Anspruchsmonat raus, da ja an weniger als die Hälfte des Kalendermonats Anspruch von KBG besteht. Also rechne ich mal grundsätzlich mit 7 Monaten.

    Aber in dem Fall bringt sich der Verzicht nichts. Ist nur sinnvoll wenn die Arbeitnehmerin in einem bestimmten Monat mehr verdient als in den anderen.

    Weil du darfst bei deiner zweiten Berechnung nicht durch 7 dividieren sondern auch nur durch 6 (weil ja auch ein Monat verzichtet wurde)

    Habe noch kurz mit Hr. Scharler von der Leistungsabteilung der SGKK telefoniert und mir meine Ansicht bestätigen lassen.

    😥 traurig, oba jo…

    Liebe Grüße
    Andrea

    #68261
    grasy
    Teilnehmer

    Vielen Dank für deine rasche Antwort!

    Mit den 15350,40 bleibt meine Klientin zumindest in den 115% gem. KBGG Härtefall-Verordnung und bleibt von der Rückforderung verschont – sehe ich das richtig?

    #68262
    andrea78
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia,

    ich hab‘ die Verordnung nicht. Die Toleranzgrenze von 15% ist mir bekannt. Rein rechnerisch geht sich das schon aus. Aber hat man einen Rechtsanspruch drauf?! Das sei mal so hingestellt…
    Ich erwähne bei meinen Klientenauskünften immer nur die 14600 €, weil für die Rückzahlung von einem Jahr Kinderbetreuungsgeld möchte ich nicht verantwortlich sein 🙄 besser die Klientin an die GKK verweisen! 😀

    Liebe Grüße
    Andrea

    #68263
    grasy
    Teilnehmer

    Liebe Andrea,

    ich würde meine Klienten auch nur bezüglich der EUR 14600,- beraten – wenn sie nur immer früh genug fragen würden ….

    Falls du es mal brauchen kannst, hier der § 1 der KBGG-Härtefälle-Verordnung:

    Als Härtefälle gelten:
    a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der
    Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare
    Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß
    den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 15%
    überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die
    Rückforderung zu verzichten.
    b) Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem
    Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen
    Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der
    Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum
    gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.

    Vielen Dank nochmal für deine Hilfe, lg Sylvia

    #68264
    andrea78
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia,

    ja, ja das liebe gute alte Problem, wo man im nachhinein noch alles retten soll… das kenn‘ ich leider auch all zu gut… 😆

    Danke für die Härtefälle-Verordnung, hoff‘ zwar, dass ich sie nicht brauch‘, aber ich hab’s mir schon ausgedruckt und in meinen gscheiten Nachschlageakt abgehängt.

    Vielen lieben Dank, Andrea

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