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andrea78.
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22. Mai 2007 um 9:30 Uhr #63254
grasy
TeilnehmerMuss bei Bruttoentgelt von monatlich EUR 1200,- und Bezug von Kinderbetreuungsgeld von 1.1. bis 4.8. nur auf das KBG für August oder auch für Juli verzichtet werden, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten?
Stimmt folgende Berechnung bei Verzicht auf August-KBG?
1200,- x 7 – 18 % :7 (oder darf durch 8 dividiert werden?) + 30 % x 12 = 15350,40 (damit Überschreitung)bei Verzicht auf Juli und August-KBG:
1200,- x 6 – 18 % :7 + 30 % x 12 = 13157,-Vielen Dank für die Hilfe, lg Sylvia
22. Mai 2007 um 11:17 Uhr #68259andrea78
TeilnehmerHallo Sylvia!
August fällt als Anspruchsmonat raus, da ja an weniger als die Hälfte des Kalendermonats Anspruch von KBG besteht. Also rechne ich mal grundsätzlich mit 7 Monaten.
Aber in dem Fall bringt sich der Verzicht nichts. Ist nur sinnvoll wenn die Arbeitnehmerin in einem bestimmten Monat mehr verdient als in den anderen.
Weil du darfst bei deiner zweiten Berechnung nicht durch 7 dividieren sondern auch nur durch 6 (weil ja auch ein Monat verzichtet wurde)
Habe noch kurz mit Hr. Scharler von der Leistungsabteilung der SGKK telefoniert und mir meine Ansicht bestätigen lassen.
😥 traurig, oba jo…
Liebe Grüße
Andrea22. Mai 2007 um 13:42 Uhr #68261grasy
TeilnehmerVielen Dank für deine rasche Antwort!
Mit den 15350,40 bleibt meine Klientin zumindest in den 115% gem. KBGG Härtefall-Verordnung und bleibt von der Rückforderung verschont – sehe ich das richtig?
22. Mai 2007 um 14:50 Uhr #68262andrea78
TeilnehmerHallo Sylvia,
ich hab‘ die Verordnung nicht. Die Toleranzgrenze von 15% ist mir bekannt. Rein rechnerisch geht sich das schon aus. Aber hat man einen Rechtsanspruch drauf?! Das sei mal so hingestellt…
Ich erwähne bei meinen Klientenauskünften immer nur die 14600 €, weil für die Rückzahlung von einem Jahr Kinderbetreuungsgeld möchte ich nicht verantwortlich sein 🙄 besser die Klientin an die GKK verweisen! 😀Liebe Grüße
Andrea22. Mai 2007 um 15:26 Uhr #68263grasy
TeilnehmerLiebe Andrea,
ich würde meine Klienten auch nur bezüglich der EUR 14600,- beraten – wenn sie nur immer früh genug fragen würden ….
Falls du es mal brauchen kannst, hier der § 1 der KBGG-Härtefälle-Verordnung:
Als Härtefälle gelten:
a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der
Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare
Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß
den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 15%
überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die
Rückforderung zu verzichten.
b) Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem
Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen
Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der
Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum
gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.Vielen Dank nochmal für deine Hilfe, lg Sylvia
22. Mai 2007 um 16:42 Uhr #68264andrea78
TeilnehmerHallo Sylvia,
ja, ja das liebe gute alte Problem, wo man im nachhinein noch alles retten soll… das kenn‘ ich leider auch all zu gut… 😆
Danke für die Härtefälle-Verordnung, hoff‘ zwar, dass ich sie nicht brauch‘, aber ich hab’s mir schon ausgedruckt und in meinen gscheiten Nachschlageakt abgehängt.
Vielen lieben Dank, Andrea
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