Firmenauto – Fahrtenbuch

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  • #63037
    marianne
    Teilnehmer

    Liebe Forumteilnehmer!

    Ein Unternehmen besitzt ein Firmenauto das ausschließlich für dienstliche Zwecke benützt wird. Es handelt sich dabei nicht um typische Fahrzeuge f. z.b. Montagearbeiten sondern ein ganz normales Auto, dass auch theoretisch für Familien verwendet werden kann. Wie muss der Dienstgeber nachweisen, dass der PKW nicht für private Fahrten verwendet wird? Fahrtenbuch oder gelten auch andere Nachweise? Es wurde mir gesagt, dass der Dienstgeber dies nicht nachweisen muss, sondern dass es reicht wenn der Autoschlüssel z.B. immer im Sekretariat verwahrt wird und diese Regelung wie in den LStR. 222c (ÖBB Karten) zur Anwendung kommt. Ich kenne es eigentlich hauptsächlich nur in Form von Fahrtenbücher
    Kann mir bitte hier jemand weiterhelfen.

    #67793
    grasy
    Teilnehmer

    Liebe Marianne!

    Es reicht aus, wenn der DG ein ernst gemeintes Verbot ausspricht, welches den PKW-Privatgebrauch untersagt, jedoch muss die Einhaltung dieses Verbots auch vom DG kontrolliert werden. Siehe dazu folgende Entscheidung (UFSW, GZ RV/1167-W/02 vom 10.01.2006): „Der Verwaltungsgerichtshof verneint somit die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatnutzung ausspricht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, dass ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatfahrten nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt, dann kommt darin zum Ausdruck, dass jedenfalls dann kein ernst gemeintes Verbot vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit seines Verbotes nicht vorsorgt, sprich, wenn er es lediglich dabei belässt, die Privatnutzung zu verbieten, ohne sich in weiterer Folge darum zu kümmern, ob dieses Verbot auch tatsächlich befolgt wird. Von einem ernst gemeinten Verbot im Sinne dieser Ausführungen kann aber nach Auffassung der Berufungsbehörde auch dann nicht die Rede sein, wenn das Mittel, dessen sich der Arbeitgeber bedient, um sich von der Einhaltung des Verbotes Gewissheit zu verschaffen, dafür nicht geeignet ist.“ Meiner Ansicht nach müsste die Schlüssel-Verwahrung im Sekretariat ausreichen.

    Liebe Grüsse!

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