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Gerhartl
TeilnehmerFür die Erfüllung des 2. Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der AN seinen üblichen Einsatzort verlässt. Allerdings wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsort nach einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit des AN wird, sodass Fahrtkostenersätze ab dem 7. Monat steuerpflichtig werden (ausführlicher und mit Beispielen Lohnsteuer-Richtlinien Rz 700, 714, 721).
Gerhartl
TeilnehmerDas ist eine Frage der Auslegung des Sondervertrages. Der Sondervertrag könnte so verstanden werden, dass der KollV in der jeweils geltenden Fassung oder in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung maßgeblich sein soll. Schwer zu prognostizieren, wie ein Gericht hier im Streitfall entscheiden würde (hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab). Tipp: Künftig in die Verträge reinschreiben: .. Anspruch .. nach den Bestimmungen .. in der jeweils geltenden Fassung.
Gerhartl
TeilnehmerVorweg: Das Thema ist höchst komplex und es gibt auch nicht gerade viel Judikatur dazu.
Meines Erachtens ändert sich hier bei einer Berechnung in Urlaubstagen am Resturlaub gar nichts, da der Wechsel des Beschäftigungsausmaßes geanu zu Beginn des neues Urlaubsjahres erfolgt. Die im Beispiel vorgenommene Berechnungsart ist bei einer Aufstockung des Beschäftigugnsausmaß für den Arbeitnehmer vorteilhaft, bringt aber bei im umgekehrten Fall (Reduktion des Beschäftigungsausmaßes) Nachteile mit sich und steht dann im Widerspruch zum EuGH-Urteil vom 22.4.2010, Rs C-486/08. Also bei einer Berechnung in Tagen: 11 Urlaubstage aus 2010 und 25 Urlaubstage für 2011.
Am korrektesten wäre mE eine Umrechnung in Stunden, also Restanspruch für 2010: 55 Stunden (11 Arbeitstage Resturlaub x 5 Stunden) und für 2011: 120 Stunden (24 Wochenstunden x 5 Wochen Urlausbsanspruch).
Gerhartl
TeilnehmerLaut OGH bis Ende Behaltpflicht (OGH 23.3.2010, 8 ObS 4/10m). Allerdings kommt mir die Behaltsfrist im Beispiel ziemlich lange vor (im Regelfall 3 Monate).
28. Januar 2011 um 8:43 Uhr als Antwort auf: Ersatzleistung Urlaubsentgelt bei Mutterschaftsaustritt #72405Gerhartl
TeilnehmerIch bin mir zwar nicht sicher, ob ich den Sachverhalt vollständig verstanden habe, aber so wie es auffasse, gab es im letzten Urlaubjahr nur Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (in unveränderter Höhe). Wenn das so ist, kann die Urlaubsersatzlesitung nur auf Basis der Teilzeitbeschäftigung zu bemessen sein.
Gerhartl
TeilnehmerDas Problem ist, ob hier bereits (durch Betriebsübung) ein konkludenter Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung eines Gratis-Parkplatzes durch den Arbeitgeber entstanden ist (wenn ja, könnte eine Beteiligung nur von neu eintretenden Mitarbeitern verlangt werden). Das käme aber nur bei einer langjährigen Praxis ohne Vorbehalt durch den Arbeitgeber in Frage.
Wenn keine Betriebsübung vorliegt, wäre die Alternative, die Arbeitnehmer vor die Wahl zu stellen: entweder Kostenbeteiligung oder der Arbeitgeber stellt keine Pakrplätze mehr zur Verfügung.
Gerhartl
TeilnehmerDer Urlaubsanspruch wird aliquotiert, sofern er nicht noch vor Beginn der Karenz zur Gänze verbraucht wird (§ 15f Abs 2 MSchG). Das heißt, es ist – im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber – möglich, den gesamten, neu entstandenen Urlaubsanspruch nach Ende des Beschäftigungsverbotes zu verbrauchen (die Karenz beginnt dann erst nach Urlaubsende).
Gerhartl
TeilnehmerNach einer OGH-Entscheidung gilt § 19e Abs 2 AZG auch für Teilzeitbeschäftigte (also auch geringfügig Beschäftigte ). Also Zuschlag von 50 %, sofern es sich nicht um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt ahndelt oder der KollV Abweichendes regelt.
Gerhartl
TeilnehmerJudikatur liegt dazu meines Wissens nicht vor. In der Literatur findet sich folgende Stellungnahme: Die zeitliche Dauer ist auf eine Krankheit beschränkt. Mehrere nicht zusammenhängende Erkrankungen, deren Dauer jeweils drei Tage nicht übersteigt, werden nicht zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung wird aber für den Fall, dass sich eine kurze Krankheit vorerst bessert und dann ein Rückfall eintritt, anzunehmen sein (Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht § 5 UrlG Rz 8; Kuderna, Urlaubsrecht § 5 Rz 6). Demnach würde es darauf ankommen, ob es sich um den Ausbruch einer neuen Krankheit oder die Forsetzung der ursprünglichen Krankheit handelt.
Gerhartl
TeilnehmerWer Dienstgeber ist, bestimmt sich nach dem Dienstvertrag. Also in diesem Fall der Hauseigentümer (Hausinhabung); Hausverwaltungsfirma ist quasi der Geschäftsführer.
7. Januar 2011 um 15:14 Uhr als Antwort auf: Antrag auf Invaliditätspension/Pensionsvorschuss vom AMS #72315Gerhartl
TeilnehmerTut mir leid, ich bitte um Verständnis dafür, dass ich dafür nicht der richtige Adressat bin.
Gerhartl
TeilnehmerLiebe Claudia,
das ist leider (meines Wissens) nicht wirklich geklärt. Da § 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG den Lohnausgleich mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt, sind meines Erachtens nur sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile heranzuziehen. Dafür spricht auch, dass der Begriff „Entgelt“ im AlVG üblicher weise im Sinne des ASVG verwendet wird. Aber ausjudiziert ist es meines Wissens nicht.
Gerhartl
TeilnehmerHallo, Roland,
ja, genau. Wenn bereits ein unbefristeter Vertrag über die Weiterverwendung nach der Lehre abgeschlossen wurde, hilft das nichts.
Gerhartl
TeilnehmerÜberstunden bitte (auch) bei der Berechnung des Lohnausgleiches rausrechnen (sie werden ja in der Altersteilzeit nicht mehr geleistet). Sollten ausnahmsweise doch Überstunden in einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Höhe anfallen, so ruht das ATZG für die betreffenden Zeiträume (§ 28 AlVG).
Gerhartl
TeilnehmerDie Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten – wie alle anderen – eine Entgelterhöhung (inklusive Lohnausgleich) um 2 %. Diese Lohnerhöhung bitte dem AMS melden – dieses muss prüfen, ob sich sich auf die Höhe des Altersteilzeitgeldes auswirkt (Unterschiedbsbetrag zwischen konkreter Lohnerhöhung und dem Tariflohnlohnindex ermitteltn).
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