Austritt Lehrling

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  • #65073
    grasy
    Teilnehmer

    Liebe Forumsteilnehmer!

    Bei einem Klienten hat ein Lehrling (EDV-Techniker-Lehrling, Kollektivvertrag Handel) mit 12.1.11 seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt – die Lehrzeit laut Lehrvertrag dauert bis 16.3.11. Die Behaltepflicht würde somit am 31.8.11 enden. Bis zu welchem Zeitpunkt gebührt Kündigungsentschädigung – bis Ende Lehrzeit, bis Ende Behaltepflicht oder 3 Monate ab Austrittserklärung?

    lg Sylvia

    #72418
    Gerhartl
    Teilnehmer

    Laut OGH bis Ende Behaltpflicht (OGH 23.3.2010, 8 ObS 4/10m). Allerdings kommt mir die Behaltsfrist im Beispiel ziemlich lange vor (im Regelfall 3 Monate).

    #72422
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia, lieber Herr Gerhartl!

    Ist absolut O.K. (bis 31.8.) – geregelt im Punkt XVII Kündigung (Punkt 2.) im KV Handelsang.

    LG

    #72431
    grasy
    Teilnehmer

    Danke für die Antworten! Die Rücksprache mit einem Konkursexperten hat ergeben, dass grundsätzlich der Anspruch bis 31.8. besteht, aber vorerst nur 3 Monate abgerechnet werden sollten. Dieser Zeitraum steht jedenfalls zu, in der restlichen Zeit hat der Lehrling nur Anspruch auf bedingten Schadenersatz.

    lg Sylvia

    #72436
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    Ja, auch das ist absolut korrekt.

    LG

    #72517
    pv88
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    Wie machst du das jetzt mit den 3 Monaten? Kündigungsentschädigung bis 11.04.2011 oder bis 30.04.2011?

    Was meint er mit bedingten Schadenersatz?

    lg

    #72518
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Bei Zahlung einer Kündigungsentschädigung gebührt diese nicht immer in voller Höhe. Der Dienstnehmer hat sich auf eine „das Entgelt für drei Monate übersteigende Kündigungsentschädigung“ das anrechnen zu lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (= Vorteilsausgleich; § 1162b ABGB, § 29 Abs 1 AngG). Die Ersparnisse müssen aber immer in einem engen Verhältnis zum Dienstverhältnis stehen (zB notwendige Fahrtspesen). Nicht anrechnungsfähig sind ua Leistungen aus der Arbeitslosen- und aus der Pensionsversicherung.

    LG

    #73302
    Bartleby
    Teilnehmer

    Stimmt der letzte Satz?
    Wie ist dann ein Rückersatz des Arbeitslosengeldes möglich wenn nach einer fristlosen Entlassung es in einem Gerichtsverfahren doch in eine Kündigungsentschädigung mündet. Die ersten drei Monate stehen ihm voll zu, aber danach wird angerechnet, oder?

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