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Gerhartl
TeilnehmerWenn es ein anderer Dienstgeber ist, sehe ich kein Problem. Wenn es derselbe Dienstgeber ist, zu dem bereits ein Dienstverhältnis besteht, könnte es ein Problem sein, dass dieser Fall im APSG – anders als etwa im MSchG (§ 15e) – nicht geregelt ist. Ich wüßte aber nicht, wer das auch welchem Grund problematisieren könnte/würde.
Gerhartl
TeilnehmerBetriebsübergang: ja (auch innerhalb des Konzerns). Eventuell könnte auch noch der Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen (sofern vorhanden) zu bedenken sein.
Gerhartl
TeilnehmerÜberstunden bitte herausrechnen (da sie ja in der Altersteilzeit nicht mehr anfallen werden; § 28 AlVG). Für die Berücksichtigung der Prämien werden üblicher weise die letzten 12 Monate herangezogen. Wenn es völlig unregelmäßige (nicht prognostizierbare) Prämien sind, würde ich sie aber nicht berücksichtigen, sondern für den Fall, dass während der ATZ ein Anspruch darauf entsteht, wie eine Lohnerhöhung behandeln.
30. Dezember 2010 um 13:02 Uhr als Antwort auf: Antrag auf Invaliditätspension/Pensionsvorschuss vom AMS #72292Gerhartl
TeilnehmerWährend Pensionsvorschuss: Prinzipiell ja, da bei Bezug eines Pensionsvorschusses Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft nicht vorliegen müssen. Bitte aber im Vorhinein mit dem AMS abklären.
Pensionsleistung ist innerhalb der EU exportierbar.Gerhartl
TeilnehmerDas hängt meines Erachtens davon ab, ob der KollV eine Bestimmung enthält, die besagt, dass für den Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen das Entgelt, das im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt, heranzuziehen ist. Falls nein, würde ich den Lohnausgleich aliquot berücksichtigen. Also zB, wenn das Dienstverhältnis Ende April endete, Berücksichtigung zu 50 % (Jänner und Februar bestand Anspruch, März und April nicht) usw.
Gerhartl
TeilnehmerSofern der KollV dazu keine Vorgaben enthält, würde ich als Dienstort jenen Standort wählen, an dem regelmäßig Dienst versehen wird. Danach richtet sich auch die Zuständigkeit der GKK (§ 30 ASVG).
30. Dezember 2010 um 12:42 Uhr als Antwort auf: Umwandlung ALL-In Vertrag in Teilzeit-Vertrag (nach Karenz) #72289Gerhartl
TeilnehmerIch würde einen repräsentativen Zeitraum vor Bekanntgabe der Schwangerschaft heranziehen.
Gerhartl
TeilnehmerMeines Erachtens sind auch die Freizeitphasen heranzuziehen, da ansonsten Mitarbeiter im „Blockmodell“ im Vergleich zu Mitarbeitern mit gleichmäßiger/durchgehender Arbeitszeit bevorzugt wären.
Gerhartl
TeilnehmerJa, entscheidend ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt (begrenzt mit der Höchstbemessungsgrundlage). Also nicht sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile (zB echte Aufwandserätze) ausklammern.
Gerhartl
TeilnehmerMeines Erachtens ist maßgebend, was in den Arbeitsverträgen vereinbart wurde (etwa bezüglich Lohnerhöhung). Ein Anspruch auf eine bestimmte Lohnerhöhung aufgrund einer Betriebsübung käme mE nur dann in Betracht, wenn in den Arbeitsverträgen nichts anderes vereinbart wurde und das als schlüssige Ergänzung der Arbeitsverträge gedeutet werden kann.
Gerhartl
TeilnehmerHängt mE davon ab, was im Arbeitsvertrag als mögliches Einsatzgebiet vereinbart wurde. Zusätzlich müsste bei einer verschlechternden Versetzung das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates (§ 101 ArbVG) vereinbart werden.
Gerhartl
TeilnehmerZurückzahlen ATZ bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers: nein.
Anspruch auf Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers: Gemäß § 11 AlVG für 4 Wochen kein Anspruch, es sei denn, das AMS gewährt Nachsicht.
Ersatzkraftstellung: Würd ich direkt mit dem AMS abklären.Gerhartl
TeilnehmerIch würd zwar den November-Gehalt als Berechnungsbasis heranziehen, aber das Beschäftigungsausmaß vom Jahresdurchschnitt bemessen, da ansonsten eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter droht.
Gerhartl
TeilnehmerIch würds auch machen, wie von der GKK vorgeschlagen. Konkludenter vorzeitiger Austritt wird in diesem Fall nicht in Betracht kommen, da der Arbeitnehmer wahrscheinlich darauf vertrauen konnte, dass er krank ist (also nicht unberechtigt vom Dienst fernbleiben wollte).
Gerhartl
TeilnehmerOb Einkürzung erfolgt, hängt mE davon ab, ob es sich um einen arbeitszeitbezogenen Entgeltbestandteil handelt (dann ja), oder ob der (bestimmte) Erfolg, für den dieses Entgelt gebührt, weiterhin (trotz Teilzeitbeschäftigung) in unverminderter Höhe eintritt. Meldung an das AMS wäre über der HBGrl mE nicht erforderlich, würde das aber sicherheitshalber trotzdem mit dem AMS abklären.
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