Clara

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  • als Antwort auf: Urlaubsvorgriff #67184
    Clara
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    Hallo Sabine,

    ich schließe mich deiner Meinung völlig an. Nach den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses entsteht der Naturalurlaubsanspruch für das erste Urlaubsjahr bereits in voller Höhe. Daher kann man einen überaliquoten Urlaubskonsum normalerweise nicht rückverrechnen, außer in den beiden von dir genannten Fällen (fristlose Entlassung aus AN-Verschulden, unberechtigter vorzeitiger Austritt).

    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Betrag als Überstundenpauschale #67183
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo,

    arbeitsrechtliche Probleme würde ich dann sehen, wenn der Pauschalbetrag verglichen mit den tatsächlichen Überstunden erheblich und dauerhaft zu niedrig angesetzt ist. Weil dann wäre dem Ausfallprinzip (=es soll dem AN durch Krankenstand, Urlaub,… kein entgeltmäßiger Ausfall entstehen) hinsichtlich ÜSt-Pauschale wohl nicht Genüge getan.

    Lohnsteuerliche Probleme kann ich aufs Erste nicht erkennen, sofern Aufzeichnungen über die geleisteten ÜSt vorliegen.

    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Aufrollungen SV am Beitragsnachweis #67182
    Clara
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    Hallo Jenny,

    also meiner Meinung nach sind beide Varianten denkbar.

    Um eine Spur richtiger erscheint mir allerdings die Variante Aufrollung + Änderung des BN des Monats, um eine völlig periodenkonforme Zuordnung zu erreichen.

    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Urlaub – BUAK #67154
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich kann im Moment nur mit einem Literaturtipp helfen: Es gibt ein brandneues Buch „Personalverrechnung im Baugewerbe“ von Grafeneder, das ich aber leider gerade nicht bei mir habe. In diesem findet sich ganz sicher die Lösung zu der Frage.

    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Krankenstand od. Urlaub -> Überstundenpauschale #67153
    Clara
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    Hallo Sabine!

    Wenn mit einem DN ein Nettobezug vereinbart wurde, der auch eine bestimmte ÜSt-Zahl abdecken soll, ist – wie auch sonst bei Nettolohnvereinbarungen – in der Regel zu unterscheiden, ob eine echte oder unechte Nettolohnvereinbarung vorliegt.

    Bei echter Nettolohnvereinbarung muss der DN den vereinbarten Nettobetrag jedenfalls erhalten, auch wenn er im Urlaub oder Krankenstand verweilt.

    Bei unechter Nettolohnvereinbarung muss zwar der Bruttobetrag im Urlaub oder Krankenstand grundsätzlich nach dem Ausfallprinzip bemessen werden. Es kann aber durchaus sein, dass z.B. wegen des Urlaubs netto weniger rauskommt: Beispielsweise bleiben steuerfreie ÜSt-Zuschläge (§68 EStG) zwar im Krankenstand frei, nicht aber im Urlaub.

    Als kleine Orientierungsrichtlinie zur Abgrenzung echte/unechte Nettolohnvereinbarung:

    Echte Nettovereinbarung: Dem DN wird ein bestimmter Nettobezug garantiert, unabhängig von abgabenrechtlichen Veränderungen (echte NLV sind eher der Ausnahmefall).

    Unechte Nettovereinbarung: Man hat mit dem DN bei Dienstvertragsabschluss bzw. bei Lohnerhöhungsverhandlungen jenen Betrag vereinbart, der NETTO herauskommen soll, z.B. weil sich die beteiligten Personen (vor allem der DN) mangels Lohnverrechnungskenntnissen lieber an einem Nettobezug orientiert haben. Bezugspunkt für die weitere Lohnabrechnung ist dann aber der hochgerechnete Bruttobezug (unechte NLV sind eher der Regelfall).

    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Nächtigung ohne Quartier? #67109
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo Martin, Lydia, Lisa,
    danke für Eure Statements. Irgendwie beruhigt es mich doch, dass es offenbar keine zwingende Linie gibt, wann man genau von „Nächtigung“ sprechen kann bzw muss und wann nicht. Wahrscheinlich ist es daher am sinnvollsten jeweils eine innerbetriebliche Richtlinie zu vereinbaren, wie in den genannten Sonderfällen vorgegangen wird.
    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Mitarbeiterbeteiligung #67108
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo,

    im § 3/1 Z.15 lit.b EStG sind die steuerfreien Mitarbeiterbeteiligungen geregelt.
    Diese müssen aber laut Lohnkontenverordnung 2006 (BGBl II 2005/256) trotzdem, auch wenn sie steuerfrei sind, im Lohnkonto aufscheinen und daher über die Lohnverrechnung laufen.

    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Verbesserungsvorschlag #67094
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo,
    nach § 67 Abs. 7 EStG ist für die Steuerbegünstigung bei Verbesserungsvorschlägen als Grundlage eine lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG notwendig.
    Eine lohngestaltende Vorschrift nach § 68 Abs. 5 Z 7 EStG liegt vor, wenn die Leistung INNERBETRIEBLICH FÜR ALLE ARBEITNEHMER ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ARBEITNEHMERN gewährt wird.
    Daraus würde ich nicht das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung ableiten. Denn anders als zum Beispiel in § 68 Abs. 5 Z 6 EStG (wo ausdrücklich von Betriebsvereinbarungen die Rede ist), ist § 68 Abs. 5 Z 7 EStG neutral formuliert und setzt keine bestimmte Regelungsgrundlage voraus.
    Eine innerbetrieblich bekannt gegebene Regelung (z.B. vom Arbeitgeber verfasste und an die Arbeitnehmerschaft mitgeteilte Richtlinie o.ä.) müsste daher meiner Ansicht nach ausreichen.
    Literatur habe ich zu diesem Thema allerdings keine gefunden.

    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Kündigungsfristen #67093
    Clara
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    Hallo,
    mir scheint der Hinweis von Hubert auf den ersten Blick berechtigt. Wenn es um eine DN-Kündigung eines Angestellten geht, spielt die Dienstzeit tatsächlich keine Rolle, weil das AngG eine Kündigung mit 1 Monat Kündigungfrist per Monatsletztem vorsieht.
    Es wäre allerdings denkbar, dass man im Dienstvertrag die Angleichung der vom DN einzuhaltenden Kündigungsfrist an jene des DG vereinbart hat (dies ist laut AngG zulässig, es darf die Kündigungsfrist des DN aber niemals länger sein als 6 Monate und als jene des DG). In diesem Fall käme der Frage nach der anrechenbaren Dienstzeit sehr wohl Bedeutung zu.
    Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Abfertigung Vorstand #67092
    Clara
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    Hallo svnu,
    bin im Einkommensteuerrecht der Selbständigen nicht so wirklich zuhause. Welche Steuerbegünstigung ist das???

    Achtung: Steuerbegünstigungen für Selbständige helfen bei Vorstandsmitgliedern (ohne Beteiligung oder bis höchstens 25%) aber ohnehin nichts. Denn Vorstandsmitglieder (ohne Beteiligung oder bis höchstens 25%) sind steuerlich keine Selbständigen, sondern STEUERLICHE Arbeitnehmer. Die Steuerbegünstigung nach § 67 Abs.3 EStG scheitert bei diesen bloß an der fehlenden ARBEITSRECHTLICHEN Arbeitnehmereigenschaft (da sie keine Arbeitnehmer im Sinne des AngG sind, können sie keine GESETZLICHE Abfertigung bekommen).

    Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Krankenstand – Betriebsaufgabe #67091
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo Dani,
    leider gibt es im Gesetz keine Sonderregelung für den Fall der Betriebsaufgabe. Laut der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregelung (§ 9 AngG, EFZG) wird bloß auf die Beendigung durch Arbeitgeberkündigung abgestellt, gleichgültig aus welchem Grund dieses Kündigung erfolgt.
    Man könnte allenfalls versuchen, mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Auflösung zu erzielen, dann würde die Entgeltfortzahlung nicht über das DV-Ende hinausreichen.
    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: steuerfrei im Ausland – Deutschland #67090
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo,
    aufgrund der Schilderungen nehme ich an (obwohl ich den Sachverhalt nicht genau kenne), dass die Montagetätigkeit unter die österreichische Steuerbefreiung (begünstigte Auslandstätigkeit gemäß §3 Abs.1 Ziff.10 EStG) fällt.
    Fraglich ist daher, ob und wann Steuerpflicht gegenüber der deutschen Finanz entsteht.
    Nach dem DBA Österreich-Deutschland entsteht bei Entsendungen nach Deutschland Steuerpflicht in Deutschland, sobald der Aufenthalt dort 183 Tage im Kalenderjahr überschreitet.
    Es ist daher durchaus so, dass rückwirkend Steuerpflicht eintreten kann, wenn eben diese Frist im Kalenderjahr überschritten wird.
    Diese Steuerpflicht aufzugreifen ist aber nicht Sache der österreichischen, sondern der deutschen Finanz.
    Schöne Grüße,
    Clara

    als Antwort auf: Vorstand mit Neufög #67051
    Clara
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    Hallo Johann,

    das ist leider keine erfreuliche Auskunft der GKK. Zumindest aber eine klare Linie.
    Trotzdem vielen Dank für die Info.

    Clara

    als Antwort auf: Vordienstzeiten #67050
    Clara
    Teilnehmer

    Also wenn ich das richtig sehe, braucht man die Vordienstzeitenbestätigigung nicht in jedem FAll, sondern nur dann, wenn man die Zwölftelregelung anwenden möchte.
    Man kann aber meiner Meinung nach durchaus auch bei fehlender Vordienstzeitenbestätigung zumindest die Viertelregelung anwenden (6%-Besteuerung bis zur Höhe von 1/4 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate). Denn die Viertelregelung findet auf freiwillige Abfertigungen Anwendung, unabhängig davon ob die freiwillige Abfertigung sich aus Vordienstzeiten ergibt und diese nachgewiesen werden, oder ob der Arbeitgeber eine Abfertigung eben ohne jegliche Vordienstzeiten gewährt.

    Clara

    als Antwort auf: Konkurs #67049
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo Viki,

    bei uns in der Kanzlei gibt es ein Buch von Korn/Zsifkovits/Höbel: Lohnverrechnung in der Insolvenz (erschienen im Verlag LexisNexis).
    Ist nicht schlecht und gibt einen guten Überblick über das Thema.

    Schönen Tag,
    Clara

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