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Clara
TeilnehmerHallo Hubert,
ich kann bestätigen, dass die von dir geschilderte Vorgangsweise (Hochrechnung der bisherigen Bezüge auf ein fiktives Jahreseinkommen) richtig ist. Dies habe ich vor einiger Zeit selbst herausgefunden, als ich eine Umzugskostenvergütung abgerechnet habe. Ich weiß aber leider nicht mehr, wo ich das her habe. Ich bilde mir ein, dass ich das beim ARD in Erfahrung gebracht habe. Im Sailer und im Ortner findet sich, wie ich gerade überrascht festgestellt habe, tatsächlich nichts darüber. 🙁
Liebe Grüße,
ClaraClara
TeilnehmerHallo Johann,
das was ich vorher geschrieben habe, ist auf den Fall zugeschnitten, dass das Vorstandsmitglied auch SV-rechtlich über das beschäftigende Unternehmen abgerechnet wird (was in der Praxis recht häufig vorkommen dürfte, obwohl das gesetzliche Grundmodell eher ein anderes ist, siehe gleich unten). Das heißt in diesem Fall erfolgt die Erstattung der 1/2 Beiträge sofort über die Lohnverrechnung und die kompletten SV-Beiträge werden vom Unternehmen direkt an die GKK abgeführt. Diesfalls spricht meiner Meinung nach nichts dagegen, den UV-Entfall gemäß NEUFÖG anzuwenden.
Wenn hingegen das Vorstandsmitglied die SV-Belange zur Gänze selbst abwickelt, so wie eigentlich im ASVG vorgesehen (d.h. das Vorstandsmitglied meldet selbst, führt die Beiträge selbst ab,…), wird die Berücksichtigung des NEUFÖG wahrscheinlich ausscheiden. Diese Fälle hatte ich bisher aber, insbesondere im Zusammenhang mit Neugründungen noch nie.
Am besten wäre es, diese Spezialfrage daher noch mit der GKK abzuklären, damit man keinesfalls Begünstigungen verschenkt. Vielleicht bietet die GKK ja doch eine Kulanzmöglichkeit an, die Förderung in Anspruch zu nehmen.
Schöne Grüße,
ClaraClara
TeilnehmerHallo Johann,
ich habe immer wieder mit Vorständen zu tun. Meiner Meinung nach müsste die UV-Befreiung des NEUFÖG auch bezüglich Vorstandsmitgliedern zustehen, obwohl der Gesetzeswortlaut nicht ganz eindeutig ist.
Laut ASVG hat das Vorstandsmitglied die SV-Beiträge zur Gänze zu tragen, es gibt aber einen Erstattungsanspruch in halber Höhe. Daher wirkt sich die UV-Befreiung (auch) zugunsten des neu gegründeten Unternehmens aus.
Ich würde folgendermaßen rechnen:
Eur 2.000,00 Gehalt
+ Eur 303,00 Erstattung 1/2 SV-Beiträge
= Eur 2.303,00 gesamter Vorteil aus dem DV (BMGL für DB,DZ,KommSt)
– Eur 606,00 Sozialversicherung
= Eur 1.697,00 LSt-BMGLSiehe dazu auch die sehr gute Darstellung im Buch Ortner, Personalverrechnung für die Praxis, Kapitel 31.8.
Schöne Grüße,
ClaraClara
TeilnehmerHallo Ingrid,
also aus meiner Sicht ist in dem Fall wohl wirklich nicht mehr viel zu retten. Vor allem deshalb, weil im gerichtlichen Vergleich die Beträge konkret angeführt sind. Man kann da also nachträglich nichts mehr umwidmen.
Ärgerlich ist die Vorgangsweise des Beitragsprüfers aber schon ein wenig. Dass die UEL das Ruhen der vorzeitigen Alterspension bewirkt, ergibt sich relativ klar aus dem Gesetz. Die ursprüngliche Auskunft war daher mit Sicherheit bedenklich, und auf eine GKK-interne „Toleranzregelung“ kann man sich im Ernstfall nicht berufen.
Die Idee mit der Urlaubsablöse würde sicher auch nicht halten, denn es ist gängige Ansicht der GKKs, dass eine Urlaubsablöse, die bei bevorstehender Beendigung oder nach Beendigung des DV bezahlt wird, eine Gesetzesumgehung darstellt.Liebe Grüße,
ClaraClara
TeilnehmerHallo,
die Auszahlung von Sonderzahlungen, die während der Auslandstätigkeit „regulär“ anfallen (zB Auszahlung von UB im Juni laut KV) ist aber sehr wohl steuerfrei. Weil da kann die Finanz nicht mit Missbrauch argumentieren. Es müsste aber wohl auch halten, wenn die Auszahlung zB früher erfolgt als laut KV vorgesehen, sofern diese Auszahlung zumindest betriebsüblich ist (also nicht nur bei den begünstigten Auslandsfällen, sondern auch bei anderen Arbeitnehmern vorverlagert ist).
Schöne Grüße,
Clara15. Juni 2006 um 11:39 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #66959Clara
TeilnehmerHallo,
was meint ihr zu folgendem Fall, der mich gerade beschäftigt:
Ein Handelsangestellter hat bereits die UB im Mai voll erhalten hat, und wird nun voraussichtlich per Ende August ausscheiden. Er soll nämlich seitens der Firma gekündigt werden.
Soweit ich den Handelsangestellten-KV richtig deute, darf man die UB nicht rückverrechnen (weil AG-Kündigung).
Damit verbleibt dem AN die volle UB.
Jetzt wird, da noch sehr viel Urlaub offen ist, eine Urlaubsersatzleistung anfallen.Muss ich die UB jetzt in die Urlaubsersatzleistung reinrechnen?
Oder kann ich nicht argumentieren, dass der AN für den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung die UB ja im Prinzip ohnehin schon dadurch erhält, dass ich sie nicht zurückverrechnen darf???LG,
Clara15. Juni 2006 um 11:31 Uhr als Antwort auf: Entgeltfortzahlung bei Arbeitern – Stichtag für Arbeitsjahr #66958Clara
TeilnehmerHallo,
eine solche Vordienstzeitenanrechnung würde sich meiner Meinung nach so auswirken, dass – unabhängig von der Unterbrechungsdauer und von der Beendigungsart – die Vordienstzeit mitzählt, soweit es um die Frage der erhöhten Krankenentgeltdauer geht.
Der Stichtag für den Beginn des ARbeitsjahres verschiebt sich meiner Meinung nach dadurch nicht.LG,
Clara15. Juni 2006 um 11:28 Uhr als Antwort auf: Krankenstand bei Saisonbediensteten in der Gastronmie #66957Clara
TeilnehmerHallo,
also die Ansicht, die da offenbar von der GKK vertreten wird (analoge Anwendung der 60 Tage-Regelung), führt meiner Meinung nach zu einem unlogischen Ergebnis.
Denn Unterbrechungen bis zu 60 Tagen führen laut EFZG nur dann zu einer Zusammenrechnung, wenn das DV nicht durch Verschulden des AN beendet wurde (also keine Selbstkündigung, kein unberechtigter vorzeitiger Austritt, keine AN-verschuldete Entlassung vorliegt).
Wendet man nun diese Regelung analog auch für die Frage der Ausschöpfung an, wäre die Konsequenz:
Bei Beendigung durch Arbeitgeberkündigung wäre die vorher ausgeschöpfte Entgeltfortzahlung anzurechnen.
Bei Beendigung durch Selbstkündigung wäre die vorher ausgeschöpfte Entgeltfortzahlung nicht anzurechnen, das heißt der AN hätte beim Wiedereintritt wieder volles Kontingent und wäre somit besser dran als bei Arbeitgeberkündigung.Andererseits ist Vieles von dem, was die GKKs vertreten, oft nicht logisch, sodass es mich nicht wundern würde, wenn diese Ansicht sich durchsetzt…
Schönen Feiertag,
Clara1. Juni 2006 um 12:40 Uhr als Antwort auf: Rückwirkend Pendlerpauschale -> Auswirkung auf Pfändung?? #66911Clara
Teilnehmeralso meiner meinung nach ist dieser fall pfändungsmäßig einer nachzahlung gleichzuhalten, weil nachträglich die lohnsteuer herabgesetzt und dadurch „netto“ etwas nachbezahlt wird. und für die pfändungsberechnung geht man ja in der regel vom netto aus.
nachzahlungen sind in der lohnpfändung mittels aufrollung zu erfassen.
lg,
clara24. Mai 2006 um 14:22 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #66886Clara
TeilnehmerWas ist das für ein OGH-Urteil? Wo finde ich das?
Clara24. Mai 2006 um 14:10 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #66883Clara
TeilnehmerBei uns stellt sich immer wieder das Problem, ob ich die Urlaubsbeihilfe zurückrechnen kann, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt ausscheidet, zum Beispiel wenn er kündigt und mit Ende August weg ist. Kann ich dann 4/12 der Urlaubsbeihilfe zurückverlangen??? Auch wenn der Kollektivvertrag es nicht ausdrücklich zulässt?
ClaraClara
TeilnehmerHallo!
Von mir auch noch herzlichen Dank und einen schönen Feiertag!
(Am Fenstertag muss ich leider arbeiten 🙁 )
ClaraClara
TeilnehmerHallo,
hab mich gerade neu im Forum registriert, sieht recht interessant aus.
ERlaube mir mal gleich, zu der einen Frage bezüglich gewerberechtl. Gf ergänzend was zu schreiben.
Ist auch ein Komplementär oder Kommanditist (bei einer KG oder KEG) abgabepflichtig in der Lohnverrechnung?
Freundliche Grüße,
Clara -
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