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baumiTeilnehmer
hallo schneider,
wenn der dienstgeber kündigt gibt es 9 monate abfertigung.
eine einvernehmliche löst eine abfertigungszahlungs aus, auch wenn der dienstnehmer kündigt.freiwillig kann immer eine abfertigung bezahlt werden (leider weis ich nicht genau wie das gerechnet wird, müßt ich erst im ortner nachschauen)
lgr
baumibaumiTeilnehmerjetzt bin ich auch verwirrt, da sich meiner meinung nach die kv-sachen widersprechen.
1.) variante
der arbeitnehmer kann das arbeitsverhältnis (unter einhaltung, in dem fall die 6 wochen, der fristen) zum ende der arbeitswoche (kündigungstermin) lösen.wenn ich mit heutigem datum die 6 wochen berücksichtige, hätte ich gesagt der letzte arbeitstag (wenn ende der arbeitswoche der freitag ist) der 25.07.08.
2.) variante (lt. arbeitsvertrag)
der arbeitnehmer kann das arbeitsverhältnis (unter einhaltung, in dem fall die 6 wochen, der fristen) zum ende eines kalendermonats (kündigungstermin) lösen.
wenn ich mit heutigem datum die 6 wochen berücksichtige, hätte ich gesagt der letzte arbeitstag ist 31.07.08.
da in seinem dienstvertrag drinnen steht “ gleiche fristen wie dienstgeber“ würde ich die variante 2 wählen, es dürfte bei euch verschiedene fristen geben, jenachdem ob der dienstnehmer oder der dienstgeber kündigt.
im ortner unter punkt 32.1.4.2.1 und 32.1.4.2.2. sind die sachen ganz gut beschrieben.
lgr
baumibaumiTeilnehmerhallo schneider,
wichtig ist u.a. was im kv steht, ob die kündigungsfrist ende des monats oder zum fünfzehnten lautet.
bei uns ist kündigungsfrist für arbeiter ende des monats.
d.h. wenn es 6 wochen kündigungsfrist gibt und der arbeiter „kündigungsfrist mit ende des monats hat, und der arbeiter jetzt z.b. mitte des monats seine kündigung bekanntgegeben hat, wäre der letzte arbeitstag ende juli.bei einer kündigungsfrist zum fünfzehnten würde sich erst mitte august ausgehen.
die kündigungsfrist bedeutet das man zuerst das ende der arbeit beachten muß, und von dort wieder rückwärts rechnet, in diesem falle z.b. die 6 wochen.
ich hätte gesagt dass die 4 std. postensuche pro woche den urlaub unterbrechen. den rest der tagesleistung könnte man in stehengebliebenen mehrleistungsstunden verbrauchen oder der dienstnehmer muß ab der 4 stunden arbeiten (oder er hat dann minusstunden)
ich hoffe ich habe das verständlich geschrieben.
lgr
baumibaumiTeilnehmermeines wissens nach müßte der betrag der darüber liegt ( z.b. für österreich ist bis € 26,40 frei ) und für den betrag der darüber liegt muß sv und lst bezahlt werden)
baumi
baumiTeilnehmerherzlichen dank,
ich warte dann auf das ok, wegen programmierung der lohnverrechnung
lgr
baumibaumiTeilnehmerhallo dina,
im ARG §7 (2) stehen alle gesetzlichen feiertage, d.h. es dürfte kein urlaubstag dafür abgezogen werden, außer:
(5) wenn ein feiertag auf einen sonntag fällt, dann hat sonntag vorrang.
im jahr 2008 ist das der 06.01, und leider auch der 26.10., somit fällt der dienstnehmer heuer um 2 feiertage um.
achtung bei (3) für evangelische usw. darf auch kein urlaubstag abgezogen werden.
lgr
baumibaumiTeilnehmerdarf ich mich dieser frage anschließen;
gilt das auch für die 2. woche pflegefreistellung (kind ist erst 3 jahre alt) wenn das spital sogar verlangt, dass ein elternteil dabei sein soll?
wo gibt’s da etwas zum nachlesen?
lgr
baumibaumiTeilnehmerherzlichen dank
baumiTeilnehmersuper, danke
baumiTeilnehmersind das vielleicht zwei verschiedene zuschläge?
ich hätte den feiertagszuschlag § 68/1 frei hergegeben .
beim nachtarbeitszuschlag wäre wichtig zu wissen, auch wenn er nur für eine stunde bezahlt wird ob die tatsächliche arbeitszeit mindest 3 stunden durchgehend gedauert hat zwischen 19 und 7 uhr.
wenn ja, hätte ich das auch § 68/1 frei gegeben.lgr
baumips: falls ich falsch liege, bitte korrigieren
baumiTeilnehmerDa steht leider nichts drinnen von einem Durchrechnungszeitraum
Lgr
baumiTeilnehmerHerzlichen Dank
Meine nächste Frage:
Lt. Betriebsvereinbarung gibt es einen pauschalen Nachtdienstzulage (zw. 22 und 6 Uhr) ab mindestens einer halben Stunde Dienstleistung, egal wie lange die Arbeit dauert.
Muß man diesen Zuschlag teilen in Lst-pfl. unter 3 Stunden Blockzeit in der steuerlichen Nacht
und Lst-frei über 3 Stunden Blockzeit in der steuerlichen NachtDanke
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