Nachtarbeit

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  • #63590
    baumi
    Teilnehmer

    Bitte um Hilfe.

    Ein Mitarbeiter der lt. Dienszeitregelung eine 5-Tage Woche hat am Tag und 26 Überstunden in der Zeit zw. 22 und 6 Uhr macht:

    Der Überstunden-Zuschlag ist frei lt. § 68/1 (Blockzeit ist erfüllt)
    ist die Überstunde dann auch frei oder nur der Zuschlag?
    Bei Arbeit am Sonntag ist die Überstunde meines Wissens § 68/1 frei plus Zuschlag.

    Die nächste Frage wäre dazu, ob bei hauptsächlicher Arbeitszeit in „einem“ Abrechnungsmonat zwischen 19 und 7 uhr dann die erhöhte Lohnsteuerfreiheit zu tragen kommt.

    #68997
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo baumi!

    Nur der ÜZ ist gem. § 68/1 steuerfrei, sowohl bei den Nacht-ÜSt als auch am Sonntag.
    Der ÜSt-Grundlohn ist immer pflichtig.
    Bezüglich erhöhten Freibetrag muss die NORMALARBEITSZEIT überwiegend in der steuerlichen Nacht zwischen 19 und 7 Uhr liegen.

    LG

    #69003
    baumi
    Teilnehmer

    Herzlichen Dank

    Meine nächste Frage:

    Lt. Betriebsvereinbarung gibt es einen pauschalen Nachtdienstzulage (zw. 22 und 6 Uhr) ab mindestens einer halben Stunde Dienstleistung, egal wie lange die Arbeit dauert.

    Muß man diesen Zuschlag teilen in Lst-pfl. unter 3 Stunden Blockzeit in der steuerlichen Nacht
    und Lst-frei über 3 Stunden Blockzeit in der steuerlichen Nacht

    Danke

    #69007
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo baumi!

    Ja, unter 3 Stunden pflichtig, ab genau 3 Stunden frei.

    LG

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