Verfasste Forenbeiträge
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Anonymous
TeilnehmerHallo Susanne!
Momentan hast du noch kein Problem damit.
Im Falle einer Wiedererkrankung muss du wieder schauen:
a) ist es ein Arbeitsunfall? – dann hast du noch 46 KT volles Entgelt zu bezahlen (wenn der Krankenstand über diesen Zeitraum drübergeht).
b) ist es eine Krankheit? – dann hast du nur 32 KT volles Entgelt zu bezahlen.
Es richtet sich daher immer nach der jeweiligen Ursache für den nachfolgenden Krankenstand.
LG Roland
Anonymous
TeilnehmerHallo Ulrike!
Bin auch durchaus deiner Meinung, dass die Tendenz eindeutig zur Mischberechnung geht (wäre ja eigentlich auch gerechter als das Stichtagsprinzip), wobei das Stichtagsprinzip sicherlich nicht „falsch“ ist.
Diesbezüglich gibt es einen interessanten Artikel auf der LV-Aktuell Website.
Abrufbar unter:
LG Roland
Anonymous
TeilnehmerLt. Handels-KV für Angestellte beträgt die WR „100% des Novembergehalts“. Demnach sieht der KV keine Mischberechnung, sondern eine Stichtagsberechnung vor.
Richtig ist, dass nur bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit schwankender Stundenanzahl eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen ist (Gehaltsordnung/B/d).
Anonymous
TeilnehmerLiebe Daniela,
bei einem Dienstnehmer der keinem KV unterliegt hängt es von der mit ihm getroffenen Vereinbarung ab, ob sie die Sonderzahlungen gemischt oder nach der Stichtagsvariante ermitteln.Anonymous
TeilnehmerSehr geehrter Herr Wolfgang!
Sieht Ihr KV vor, dass ein AN, der über Auftrag seines AG seinen Dienstort verlässt, Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese – unabhängig von der Dauer und Anzahl der Dienstreisen – abgabenfrei.
Wichtig: Als Dienstort gilt der sich aus dem KV ergebende Dienstort (BMF VO 17.10.1997, BGBl II 1997/306).LG Alexander
Anonymous
TeilnehmerDanke, Martin!
Diese Definition bezieht sich jedoch auf die Legaldefinition der Dienstreise. Ist diese auch für Dienstreisen lt. KV anwendbar? Der springende Punkt ist sicherlich auch, ob überhaupt eine Dienstreise lt. KV vorliegt.
Danke für weitere Antworten.
WolfgangAnonymous
TeilnehmerLieber Wolfgang!
Ein Auszug aus dem Buch „Reisekosten i.d.Praxis“ vom Linde Verlag Seite 15:
Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine Tatsächliche ständige Arbeitsstatte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. (VwGh 13.12.1991, 90/13/0197)
Grüsse
MartinAnonymous
TeilnehmerOb der DN lt.IT-KV Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgeld für Sa,So hat, kann ich nicht feststellen, habe diesen KV nicht. Wenn der IT-KV keine Anspruch dafür regelt und auch keine diesbezüglich Vereinbarung getroffen wurde, erhält der DN keinerlei Gelder.
l.G. Wolfgang
Anonymous
TeilnehmerDanke Wolfgang für die Anwort.
Dieser Dienstnehmer unterliegt dem IT-KV und hat mit dem Dienstgeber keine Vereinbarun getroffen.Hoffe Du kannst mir diesbezüglich eine Antwort geben.
Danke und LG
SusaAnonymous
TeilnehmerOb Ihr Dienstnehmer auch für SA+SO Tagesgeld (und wahrscheinlich auch Nächtigungsgeld) erhält, hängt vom KV bzw. von der mit ihm getroffenen Vereinbarung ab. Bitte überprüfen und die Anfrage dahingehend ergänzen.
Bis bald,
WolfgangAnonymous
TeilnehmerLieber Martin,
Die zusätzliche Bezahlung der O,O2 Cent ist nichts anderes als eine Vorwegnahme der künftigen KV-Aufwertung. Die Gefahr eines daraus resultierenden gewohnheitsrechtlichen
Anspruchs ist demnach nicht gegeben.Liebe Grüße
W.OrtnerAnonymous
TeilnehmerHallo Martin!
Steile Frage – aber ich kann mir fast nicht vorstellen, dass das zum ‚Gewohnheitsrecht‘ (das m.E. schon ab der 2. vorbehaltlosen Zahlung wirksam ist) wird, nachdem es sich hierbei um einen Aufwandsersatz und nicht um Entgelt handelt (aber man weiß ja nie, was dann rauskommt).
LG (und Zeit zum Computer abschalten) Roland
Anonymous
TeilnehmerLiebe Herta!
Vor einigen Jahren gab es einen „Skandal“ deutscher oder österreichischer Politiker, welche ihre Flugtickets nach Brüssel vom Staat zahlen ließen und die Bonusmeilen privat verflogen. Dies war ein (steuerbarer) Vorteil aus dem Dienstverhältnis – Sachbezug in Höhe der fiktiven Flugkosten.
Nur, in welcher Höhe man diese fiktiven Flugkosten ansetzt stand nirgendwo.Dein GF bräuchte zwei „Meilenkonten“ getrennt für Firma und Privat.
Im umgekehrten Fall, wenn der GF mit privaten Bonusmeilen eine Dienstreise tätigt,
könnte er diese der Firma in Rechnung stellen. Gleiches Problem mit Höhe dieser Rechnung.
Vielleicht kann man den Wert/Sachbezug folgendermaßen ermitteln:
Verhältnis Preis der geflogenen Meilen zu Bonusmeilen = Wert einer Bonusmeile.
Selbiges mit den Bonusnächten.
Alles (un)klar?
MartinAnonymous
TeilnehmerSV-Pflicht bleibt in Österreich. Genaue Erläuterungen bez. Entsendungen und SV findest Du beim Hauptverband der SV Träger (E-MVB)
http://www.sozdok.at Z 003-02-00-010 E-MVB .Steuerpflicht bleibt auch in Österreich, weil über 183 Tage p.A. in Österreich.
Aber: Könnte das EStG § 3 Abs. 1 Z10 (steuerbefreite Auslandsmontage ab einem Monat ununterbrochene Auslandstätigkeit) für Deinen Dienstnehmer gelten?
Wenn Dein Maler in Nigeria an einer Bauausführung mitwirkt, könnte schon die Steuerbefreiung gelten.
Ist Dein Maler ein „Picasso des Südens“, als Künstler und Lehrer unterwegs sehe ich keine Begünstigung.Vorsicht: Der Dienstgeber ist für das „Wohl“ des Dienstnehmers im Rahmen der Dienstreise verantwortlich. Deshalb rate ich, eine Reiserückhol- und Auslandsreisekrankenversicherung für den Dienstnehmer abzuschließen, da die österreichische Krankenkasse nur die „österreichischen“ Sätze im Erkrankungsfall retourniert. Der Dienstnehmer würde zwischenzeitlich z.B. mit seiner Kreditkarte vor Ort bezahlen, bei der GKK um Kostenersatz einreichen, einen Teil ersetzt bekommen und den Rest vom Dienstgeber einfordern. Und das kann ins Geld gehen…
LG
MartinAnonymous
TeilnehmerWarum soll ein DN, der an einem Feiertag arbeitet einen zusätzlichen Urlaubstag bekommen? Zeitausgleich oder Entgelt ja.
Ein Fenstertag sollte wie ein normaler Arbeitstag zu entlohnen sein.
LG
Martin -
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