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  • als Antwort auf: AUVA-Zuschuss nach Entgeltfortzahlung #66402
    Anonymous
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    Hallo Elise!

    So eine Gemeinheit – die drücken sich schon wieder, wo’s geht.
    Meiner Meinung nach müßte dieser 10tägige ‚Selbstbehalt‘ pro Erkrankung zählen (siehe § 4/(1) Z1 der Verordnung), d.h. hier vom 14. – 23.2. –> v. 24. bis 27.2. daher Anspruch auf Erstattung.

    Aber scheinbar kann man immer alles beliebig auslegen?!?

    LG Roland

    als Antwort auf: AUVA-Zuschuss nach Entgeltfortzahlung #66401
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    bitte um Information
    elise.bruckner@neptun.co.at

    als Antwort auf: Altersteilzeit #66400
    Anonymous
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    Der Dienstnehmer wird aber früher in Pension gehen. Ich dachte auch vorerst, er wird besser noch den Bezug der Firma nutzen, da der ja höher ist als die Pension, aber :

    Der Dienstnehmer bekommt von uns ja das Zeitguthaben ausbezahlt (ohne Zuschlag, das haben wir im Vertrag verankert u. im KV steht es auch). Weiters bekommt er die Pension – also beide Bezüge, dafür verliert er den Lohnausgleich. Trotzdem noch ein besseres „Geschäft“.

    Danke für den Versuch mehr Licht in die Sache zu bringen, ich stehe trotzdem noch im Dunkeln!

    lg
    Franz

    als Antwort auf: Altersteilzeit #66399
    Anonymous
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    Noch etwas möchte ich in den Raum stellen: Ich denke nicht dass das ausbezahlte Zeitguthaben (und die 50 % Zuschlag) vom AMS gefördert werden. Achtung das könnte für den DG teuer werden. Außerdem, er muss ja nicht in Pension gehen, wenn er auch früher kann….

    als Antwort auf: Altersteilzeit #66398
    Anonymous
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    Hallo Franz!

    Leider gibt es meines Wissens hier noch keine Eindeutigkeit (auf alle Fälle mehr Fragen als Antworten).

    Ein großes Problem hast du aber sicher: Das Zeitguthaben muss (außer es gibt eine anderslautende Bestimmung im KV) mit einem 50 %igen Zuschlag gem. § 19e AZG ausbezahlt werden. Siehe dazu OGH9ObA96/04i vom 6.4.2005.
    Die Frage, die sich dabei noch stellt, ist die, ob auch der Lohnausgleich in den Stundensatz mit einberechnet werden muss (vielleich steht’s im KV)?!

    Vielleicht konnte ich dir damit wenigstens ein wenig weiterhelfen.

    LG Roland

    als Antwort auf: SV/Jahressechstelüberhang #66397
    Anonymous
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    Das kann schon vorkommen und deine Vermutung ist richtig, dass das mit der SV-HBGL zu tun hat (weil Begünstigungsausmaß höher als HBGL ist – s.u.).

    Wenn ich dein Beispiel nachvollziehe, müßte es eigentlich so ausschauen:

    Brutto SZ 5.000,–
    minus SV 469,20 (D1/17% von 2.760,–)
    minus LSt 241,85
    = Netto 4.288,95

    Jahressechstel = 9.000,–
    – bereits erh. Sonst. Bezüge = 4.500,–
    Begünstigt zu versteuern = 4.500,–
    – anteilige SV = 469,20 (Die anteilige SV würde eigentlich 17% vom Begünstigungsausmaß = 765,– ausmachen, man kann aber natürlich nur max. die DNA als Werbungskosten verwenden)
    = BMGL für Sonst. Bezug = 4.030,80 x 6%

    Wie ich dir gestern geschrieben habe, müssen die DNA zwar aufgeteilt, aber primär beim Sonstigen Bezug als Werbungskosten verwendet werden (d.h. Begünstigungsausmaß * z.B. 17%), und in diesem Fall eben zur Gänze.

    Daher hast du einen J/6-Überhang von € 500,– und keinen SV-Rest!

    Jetzt alles klar?

    LG Roland

    als Antwort auf: SV/Jahressechstelüberhang #66396
    Anonymous
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    wir haben in unserem Kurs ein Beispiel gerechnet, da wurde die Sv vom Jahressechstelüberhang nicht abgezogen. bin jetzt leicht verwirrt.

    Sonderzahlung 5.000,–, j/6 Überhang 500,–

    bei der Lst §67 (1,2) haben wir die komplette SV abgezogen und diesen Betrag mit 6% gerechnet.

    LST BM lfd. haben wir die kompletten 500,– hinzugerechnet. (wir haben die SV für diesen Betrag nicht abgezogen!) Ist diese Variante jetzt richtig oder nicht?

    Hat das etwas mit der Höchstbeitragsgrundlage zu tun? Es waren nur mehr für die SV SZ 2.760,– offen. Das ist das einzige was ich mir vorstellen kann.

    als Antwort auf: SV/Jahressechstelüberhang #66395
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    Hallo Jenny!

    Der SV-Beitrag SZ vermindert jeweils den Teil, den es betrifft:

    SZ 2000,–

    Davon Sechstelüberhang 200,–

    SV-SZ 17% 340,00

    1800,– abzgl. SV-SZ 17% = 306,00 Bem. Grdl.SZ 1494,– 6% Lohnst.
    200,00 abzgl. SV-SZ 17% = 34,00 Hinzurechnung für die Tarifversteuerung 166,00

    LG Elisabeth

    als Antwort auf: Ausfallsprinzip #66394
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    Wenn sie regelmäßig geleistet wird ja.
    Es ist ja keine Aufwandentschädigung, er hätte daher sonst einen echten „Ausfall“.

    lg
    Stefanie

    als Antwort auf: Vergleichszahlung #66393
    Anonymous
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    Hallo Ulrike!

    Meines Erachtens ist das kein ‚Vergleich‘, weil es ja nicht um strittige Ansprüche aus der Vergangenheit geht.

    Daher würde ich das Modell ‚freiwillige Abfertigung‘ wählen. In der RZ 1087 LST-RL steht: „Sonst. Bezüge gem. § 67/(6) müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht sein……Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens 12 Monate nach Beendigung des DV) anfallen.“

    Somit sollte hoffentlich alles klar sein:
    SV: Beitragsfrei gem. § 49/(3) Z. 7
    LSt: Sonst. Bezug gem. § 67/(6)
    DB, DZ und Komm.St.: Frei

    LG Roland

    als Antwort auf: Lohnpfändung #66392
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    Liebe Barbara,
    der Rechtsanwalt hat leider Recht. Das Pfandrecht entfaltet seine Wirkung mit der (rechtswirksamen) Zustellung, damit ist dein Stichtag der 24.10.05. Du hättest daher bereits im Oktober den pfändbaren Betrag einbehalten müssen (falls du es nicht ohnehin getan hast).

    Richtig ist:
    1. Die Drittschlundererklärung mit Stand 24.10.2005,
    2. Die Verständigung vom Bezugsende entsprechend der Fristen.

    Liebe Grüße
    Stefanie

    als Antwort auf: Jahressechstelberechnung #66391
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    *
    o

    Hallo Bibi!

    Ich habe mich auch schon öfters damit beschäftigt und für mich folgendes herausgefunden:

    Es können bereits erhaltene Sonderzahlungen, für die das Jahressechstel berechnet wurde, im NACHHINEIN nicht aufgerollt werden.

    ZB:
    März kleine Prämie: J/6
    Juni Urlaubszuschuß: im J/6
    Okt. Weihnachtsrem.: ein Teil über dem J/6
    DN macht im Nov. und Dez. reichlich ÜST
    erhält nochmals Prämie:
    Dann kann es uU sein, dass wieder ein Teil dieser Prämie ins J/6 fällt:

    Das J/6 für die Weihnachtsremunaration darf nicht neu berechnet werden das J/6 für die Prämie sehr wohl.

    LG Elisabeth

    als Antwort auf: Jahressechstelberechnung #66390
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    Hallo Bibi!

    Grundsätzlich ist das J/6 bei jedem Sonstigen Bezug neu zu ermitteln.

    Gemeint ist (auf Seite 472), dass wenn schon ein Mal ein höheres Jahressechstel (z.B. beim Urlaubsgeld) im Laufe des Jahres zur Anwendung gekommen ist als dann später z.B. bei der WR, es zu keiner ‚Aufrollung des J/6‘ kommt.

    Schau dir bitte diesbezüglich das Bsp. 85 (S. 488/489) genau an. Da kannst du ersehen, dass bei der regelm. Erfolgsprämie im Dezember als Begünstigungsausmaß eigentlich ein Minusbetrag rauskäme. Dadurch, dass aber das J/6 nicht gerollt wird, ist das Begünstigungsausmaß 0 (d.h. es wird alles zum lfd. Bezug dazugerechnet). Es wird nicht nachträglich weniger mit 6% und mehr nach Tarif versteuert.

    Davon zu unterscheiden ist die Aufrollung der LSt der Sonstigen Bezüge (die ja nur eine Kann-Bestimmung ist), das kannst du dir im Buch ab S. 476 anschauen.

    Hoffe, dass alle (Un)klarheiten beseitigt sind.

    LG Roland

    als Antwort auf: Präsendienst-Behaltefrist #66389
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    Hallo Ulrike!

    Ich habe ebenfalls einen AN der bis 31.1.2005 im Lehrverhältnis stand.

    Anfang April wurde er zum Präsenzdienst einberufen.

    Da die Weiterverwendungszeit in unserem KV 6 Monate beträgt und das Dienstverhältnis somit bis zum 31.07.2005 befristet war, habe ich nun genau die Tage – von Anfang April/Präsenzdienst/ bis 31.07.2005 -nunmehr nach der Rückkehr des AN vom Präsenzdienst angehängt und eine Ergänzung zum Dienstzettel geschrieben worin die Befristung bis …geändert wurde.

    LG Elisabeth

    als Antwort auf: Präsendienst-Behaltefrist #66388
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    Hallo Ulrike!

    Jetzt ist mir noch etwas dazu eingefallen.

    Ist das nunmehrige DV befristet mit Ablauf der Weiterverwendungspflicht oder unbefristet?

    Bin gestern von einer Befristung ausgegangen, da gilt meiner Meinung auch obige Stellungnahme. Ich würde sogar so weit gehen, dass wenn z.B. bereits 2,5 Monate der Weiterverwendungspflicht vor Präsenzdienst konsumiert wurde, dann nur noch ein halber Monat nach Ende des Präsenzdienstes die Weiterverwendungspflicht besteht (aber das ist halt nur meine persönliche Meinung), weil es eben von vornherein befristet ist.

    Hast du aber ein unbefristetes Dienstverhältnis und noch dazu einen Angestellten, könntest du ein Problem mit einer zeitwidrigen Kündigung bekommen.

    Zu deinem Beispiel:
    Ende Präsenzdienst 31.01.06
    Kündigungsschutz nach APSG bis 28.02.06
    Somit frühestmöglicher Ausspruch der Kündigung am 01.03. (weil es zulässig ist, noch während der Behaltezeit nach dem BAG zu kündigen, siehe OGH9ObA187/94).
    Kündigungsfrist lt. Ang.Gesetz 6 Wochen = 12.04.
    Frühestmöglicher Kündigungstermin = 30.06.! (außer im DV ist KT 15. oder Monatsletzter vereinbart, dann KT = 15.04.).

    Wie immer im Leben eines LV’s ist wahrscheinlich jetzt alles (un)klar, meint

    (mit lieben Grüßen) Roland

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