Auslandsdienstreise über einen Monat

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  • #62331
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Berufskollegen!

    Ich bitte um Hilfe, hatte noch nie so einen Fall:

    Branche: Maler und Anstreicher
    Ein Mitarbeiter wird für etwas mehr als 3 Monate nach Nigeria entsandt, er wird dort als Maler tätig sein. Ebenfalls wird er vor Ort Schulungen über Maltechniken machen.
    Was ist nun lohnsteuertechnisch und SV-rechtlich zu beachten???
    Vielen Dank für die Hilfe!

    #66194
    Anonymous
    Teilnehmer

    SV-Pflicht bleibt in Österreich. Genaue Erläuterungen bez. Entsendungen und SV findest Du beim Hauptverband der SV Träger (E-MVB)
    http://www.sozdok.at Z 003-02-00-010 E-MVB .

    Steuerpflicht bleibt auch in Österreich, weil über 183 Tage p.A. in Österreich.
    Aber: Könnte das EStG § 3 Abs. 1 Z10 (steuerbefreite Auslandsmontage ab einem Monat ununterbrochene Auslandstätigkeit) für Deinen Dienstnehmer gelten?
    Wenn Dein Maler in Nigeria an einer Bauausführung mitwirkt, könnte schon die Steuerbefreiung gelten.
    Ist Dein Maler ein „Picasso des Südens“, als Künstler und Lehrer unterwegs sehe ich keine Begünstigung.

    Vorsicht: Der Dienstgeber ist für das „Wohl“ des Dienstnehmers im Rahmen der Dienstreise verantwortlich. Deshalb rate ich, eine Reiserückhol- und Auslandsreisekrankenversicherung für den Dienstnehmer abzuschließen, da die österreichische Krankenkasse nur die „österreichischen“ Sätze im Erkrankungsfall retourniert. Der Dienstnehmer würde zwischenzeitlich z.B. mit seiner Kreditkarte vor Ort bezahlen, bei der GKK um Kostenersatz einreichen, einen Teil ersetzt bekommen und den Rest vom Dienstgeber einfordern. Und das kann ins Geld gehen…
    LG
    Martin

    #66195
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Herta!

    Vor einigen Jahren gab es einen „Skandal“ deutscher oder österreichischer Politiker, welche ihre Flugtickets nach Brüssel vom Staat zahlen ließen und die Bonusmeilen privat verflogen. Dies war ein (steuerbarer) Vorteil aus dem Dienstverhältnis – Sachbezug in Höhe der fiktiven Flugkosten.
    Nur, in welcher Höhe man diese fiktiven Flugkosten ansetzt stand nirgendwo.

    Dein GF bräuchte zwei „Meilenkonten“ getrennt für Firma und Privat.
    Im umgekehrten Fall, wenn der GF mit privaten Bonusmeilen eine Dienstreise tätigt,
    könnte er diese der Firma in Rechnung stellen. Gleiches Problem mit Höhe dieser Rechnung.
    Vielleicht kann man den Wert/Sachbezug folgendermaßen ermitteln:
    Verhältnis Preis der geflogenen Meilen zu Bonusmeilen = Wert einer Bonusmeile.
    Selbiges mit den Bonusnächten.
    Alles (un)klar?
    Martin

    #69484
    Martin
    Teilnehmer

    Jetzt neu im Lohnsteuerwartungserlaß:

    Mit dem 1. LStR-Wartungserlass 2008 wurde mit der folgenden neuen Rz 222d LStR nunmehr erstmalig eine explizite Regelung zur Frage der privaten Verwendung von „Bonusmeilen“ aus Dienstreisen durch den Arbeitnehmer und deren steuerlichen Berücksichtigung eingefügt.

    „Rz 222d – 4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien

    Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist.

    Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.

    Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die „Bonusmeilen“ für dienstliche Flüge verwendet, also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen.

    Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal mit 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelunterkünfte) geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wird.

    Beispiel:

    Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen im Monat März betragen € 4.000,-, im September und Oktober jeweils € 3.000,-. Der Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden „Bonusmeilen“ dem Arbeitnehmer. Der diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit € 150,- (1,5 % von € 10.000,-) geschätzt werden und ist spätestens für den Kalendermonat Dezember steuerlich zu erfassen.“

    Hinweis: Auch beim VwGH ist derzeit unter der Geschäftszahl 2007/15/0293 nach der Entscheidung UFS Graz 25. 10. 2007, RV/0113-G/05, ARD 5842/16/2008, ein Verfahren zu diesem Thema anhängig.

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