Hallo Anita!
Leider muss ich dir in diesem Punkt widersprechen.
Gem. § 8/(1) Ang.Gesetz behält ein Angestellter (unter 5 DJ) seinen Anspruch auf das volle Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so verlängert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um 2 Wochen.
D.h. beim Angestellten wird lediglich ein erhöhter Anspruch (und dass auch nur bei unter 5 DJ) durch den Arbeitsunfall bewirkt, beim Arbeiter wäre es ein eigener Anspruch (der hat bei unter 15 DJ immer 8 Wochen volles Entgelt pro Ereignis).
LG Roland