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Anonymous
TeilnehmerLiebe Brigitta,
Sie haben einen großzügigen Deinstgeber.
Ich würde grundsätzlich die Tätigkeit wie bei einer inländischen Tätigkeit mit Rücksicht auf KV- bzw. gesetzl. Bestimmungen für Feiertagsarbeit bzw. Normalarbeit (am Fenstertag + Beachtung von Reisezeitenersätzen, wobei FT wie SO und FeT wie WoT behandelt wird, ) abrechnen. Ein zusätzlicher Urlaubsanspruch entsteht dafür aber lt. Gesetz nicht (allfälig könnten spezielle Betriebsvereinbarungen anderes vorsehen).
Anonymous
TeilnehmerHallo Herta!
Eine 100% richtige Antwort traue ich mier in diesem Fall nicht machen, aber vielleicht helfen dir die folgenden Randziffern aus den ESt- bzw. LSt-Richtlinien weiter:
Auszug aus ESt-RL:
RZ 4827
Für Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers gegen Ersatz durch den Arbeitgeber (der Arbeitnehmer bewirtet Geschäftsfreunde des Arbeitgebers) gilt Folgendes:Sind die Aufwendungen nahezu ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, sind sie
• Auslagenersatz beim Arbeitnehmer (§ 26 Z 2 EStG 1988), {siehe RZ 692 LSt-RL}
• abzugsfähig beim Arbeitgeber nach Maßgabe der angeführten Kriterien (50%-Regel, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt; eine Aufteilung der auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und den Geschäftsfreund entfallenden Kosten ist nicht vorzunehmen).
Sind die Aufwendungen auch im maßgeblichen Interesse des Arbeitnehmers, sind sie
• steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer; als Werbungskosten abzugsfähig nach Maßgabe der angeführten Kriterien,
• abzugsfähig beim Arbeitgeber.
Auszug aus LSt-RL:
RZ 692:
Unter Auslagenersatz sind Beträge zu verstehen, durch die Auslagen des Arbeitnehmers, die dieser für den Arbeitgeber geleistet hat, ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von vornherein für Rechnung des Arbeitgebers tätig wird. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss daher letztlich in Stellvertretung des Arbeitgebers erfolgen. Auslagenersätze dürfen nicht eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers decken, und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufwendungen mittelbar im Interesse des Arbeitgebers liegen. Besteht auch ein eigenes, wenngleich auch nur ganz unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers an den Aufwendungen, kann von einem Auslagenersatz nicht die Rede sein. Der bloße Ersatz von Werbungskosten genügt daher nicht (VwGH 18.6.1963, 554/62).LG Roland
Anonymous
TeilnehmerLieber Herr Karl,
Frage 1. und 2:
Ihr Problem ist das der LStR. Diese erklären im Punkt „Reisevergütungen nach der Legaldefinition“ (Buchkapitel 22.3.4.1.) nicht nur wie lange zeitlich gesehen eine Dienstreise dauern darf damit das Km-Geld bzw. die Fahrtkostenvergütungen nicht steuerbar sein dürfen, sondern behandeln in diesem Teil auch die „Abgrenzung Dienstreise : Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“.Die LStR gehen auf das letztgenannte Problem im Punkt „Reisevergütungen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift“ (Buchkapitel 22.3.4.2.) nicht ein, obwohl ein Arbeitnehmer bei dem die Dienstreise eine solche ist, natürlich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben kann! Deshalb gelten alle Beispiele der LStR über die erklärt wird, wann eine Fahrt „Wohnung – Arbeitstätte“ vorliegt, auch für diesen Arbeitnehmer.
Zu Ihrer 3.Frage:
Fahrten zum Wochenende sind jedenfalls private Fahrten. Ein ev. dafür gewährte Fahrtkostenvergütung (bzw.Km-Geld) ist abgabenpflichtig zu behandeln.Zu Ihrer Nachfrage:
Erläuterungen zur „Doppelten Haushaltsführung“ finden Sie in den LStR ab Rz 341 (unter der HP des BMF abrufbar).
Der Intention des Buches wegen sind wir darauf nicht eingegangen!Liebe Grüße
Wilfried OrtnerAnonymous
TeilnehmerDie „Antwort auf die Vorfrage“ ist leider im „All“ verschwunden. Ich gebe sie daher nochmals: Wenn heute der AN A, morgen der AN B usw. denselben Firmen-PKW privat nutzen, ist bei beiden AN der volle bzw. der halbe Sachbezug (abhängig von den privat gefahrenen Km) anzusetzen
Anonymous
TeilnehmerLiebe Mariette, lieber Roland,
Wenn Ihre Arbeitnehmer wirklich abwechselnd ein und denselben Firmen-PKW benützen (heute der AN A, morgen der AN B), gilt die Antwort der Vorfrage.
Benützen Ihre Arbeitnehmer gemeinsam in Form einer Fahrgemeinschaft den Firmen-PKW (der AN A fährt bis zu seiner Wohnung, ab da fährt AN B weiter), dann gilt die Antwort von Roland.Liebe Grüße
W.OrtnerAnonymous
TeilnehmerHallo Mariette!
Habe dir die Randziffer 184 aus den LSt-Richtlinien hereinkopiert:
RZ 184:
Wird das arbeitgebereigene Kfz mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung (Fahrgemeinschaft) zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert „einmal“ zu ermitteln und nach Maßgabe des Ausmaßes der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft zwischen den teilnehmenden Arbeitnehmern aufzuteilen (VwGH 20.12.1994, 94/14/0131).
LG Roland
Anonymous
TeilnehmerDie Aufwendung für die Jahreskarte der Wiener Linien fällt dann unter „Fahrtkostenersätze“, wenn damit die Fahrtauslagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzt werden. Ist dies der Fall, ist diese
– sv-frei (§ 49(3)Z 20 ASVG)
– lst-pflichtig (da die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-
Wohnung) steuerlich bereits durch den Verkehrs-
absetzbetrag, bzw. gegebenenfalls auch durch das
Pendlerpauschale abgegolten ist.
Siehe dazu im Buch „PV in der Praxis“ (Punkt 22.4.)Liebe Grüße
W.OrtnerAnonymous
TeilnehmerHallo Erwin!
Zum Thema Jahresnetzkarte gibt es einen Kommentar im Lohnsteuerprotokoll 2004; die RZ 222 wurde in die LST-Richtilinien aufgenommen.
Warum dass dieser (meistens steuerpflichtige) SB sv-frei sein sollte, weiß ich leider auch nicht (kann nur mutmaßen, dass es sich hier um eine Art des Verkehrskostenersatzes – siehe § 49/(3) Z. 20 ASVG – handelt, was ja durchaus vertretbar wäre).
LG Roland
Anonymous
TeilnehmerHallo „Neuling“!
Diese Kürzung ist nicht so einfach durchzuführen.
Es bedarf dafür entweder einer sogenannten „Verschlechterungsvereinbarung“ (die jedoch grundsätzlich nur bei schlechtem Geschäftsbetrieb möglich ist und für meist alle DN angewandt werden müßte –> wegen Gleichbehandlung!) oder einer „Änderungskündigung“, die mE die einzige echte Alternative ist. Beschrieben ist diese Möglichkeit z.B. im ‚großen Ortner‘ auf S. 830.
LG Roland
Anonymous
TeilnehmerLieber Herr Karl B. – Eine Verpflichtung dafür gibt es nicht, aber als netter Kollege sollten Sie es doch machen, oder?
Liebe Frau Susanne, nur weil die Antwort für Sie einfach ist, kann es doch für jemand anderen ein Problem sein. Glauben Sie ja nicht, dass Sie alles wissen. Ich hoffe für Sie, dass bei einer Ihrer Anfragen niemand auf die Idee kommt, Sie für Ihren Beruf unfähig zu halten (weil es ja sooo einfach ist).
Ich wünsche noch allen hier schöne Feiertage.
Erich H.P.S.: Liebe Grüße noch an Frau Ortner, das Update-Seminar auf der Akademie war wieder sehr informativ.
Anonymous
Teilnehmerst das Zufall?
Die Anfrage von (angeblich) Karl B. war um 11:53
Die Antrwort von (angeblich)Ursula war 2 Tage später um 11:52
Oder hat sich da jemand zu Beginn der Mittagpause einen Scherz erlaubt?Anonymous
TeilnehmerAlso ich verstehe den Job als Personalverrechener auch als Serviceleister.
Es tut ja nicht weh, und der Dienstnehmer freut sich. Weihnachten steht vor der Tür! Ein Alleinverdiener braucht jeden Euro.
Also, warum nicht aufrollen?
MartinP.S. Aber vielleicht mußt Du Ihm auch noch 10€ für die Partner €-Card abziehen.
Anonymous
TeilnehmerHallo Karl!
Also ich finde das E-Mail von Ursula nicht gerechtfertigt.
Ich verstehe dich nur allzugut. Diese Dienstnehmer, wie können sie es nur wagen solche Anfragen zu stellen. Ist für solche Fragen nicht das Finanzamt zuständig?Anonymous
TeilnehmerIch kann es nicht glauben, Karl ! Ich glaube sie haben den falschen Beruf….diese Anfrage kann doch nur ein Scherz sein, oder an der schlechten Sternenkonstellation dieser Woche liegen ????
Anonymous
TeilnehmerHallo Herr Karl,
eine Aufrollung ist freiwillig, Sie sind dazu nicht verpflichtet. Ihr Dienstnehmer kann den AVAB ja auch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
mfG
Susanne
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