BFG: Voraussetzungen für die Befreiung von der Immobilienertragsteuer
Das im Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG normierte Mindesterfordernis eines durchgehenden Hauptwohnsitzes von fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung muss zum Zeitpunkt der Veräußerung, das ist das schuldrechtliche auf die Eigentumsübertragung ausgerichtete Rechtsgeschäft, erfüllt sein.
BFG: Keine fiktive Wohnsitzverlegung durch Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
Die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland gemäß § 1 Abs 3 dEStG führt für sich allein weder zu einer „fiktiven Verlegung des Wohnsitzes“ von Österreich nach Deutschland noch zu einer Ansässigkeit in Deutschland iSv DBA (vgl zum EStG 1988 Jakom/Marschner, EStG [2019] § 1 Rz 61; Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG [45. Lfg] § 1 Rz 21).
BFG: Vorliegen eines Studienwechsels
Bei „insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien“ liegt nach der Rechtsprechung beim Wechsel von einem Konservatorium auf eine Universität kein Studienwechsel iSd FLAG 1967 vor. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht anwendbar, wenn an der gleichen Bildungseinrichtung von einem Studium zu einem anderen Studium gewechselt wird. In diesem Fall müsste die gesamte Studienzeit aus dem vorangehenden Studium für das neu gewählte Studium angerechnet werden, um die Rechtsfolgen eines Studienwechsels zu vermeiden.
EAS 3417: Abkommensberechtigung und Quellensteuerbefreiung für japanische Pensionsfonds
Bezieht ein japanischer Pensionsfonds, der nach der allgemeinen Definition des Art 4 Abs 1 DPA Japan ansässig ist, Dividenden von österreichischen Kapitalgesellschaften, stellt sich die Frage, ob aufgrund des DBA Japan eine KESt-Entlastung zusteht, und wenn ja, in welcher Höhe.
BFG: Teilwertabschreibung – Patronatserklärung als (nicht zu berücksichtigender) „wertbeeinflussender“ Umstand, der erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist
Der Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz ist nur wesentlich für „werterhellende“ Umstände. „Wertbeeinflussende“ Umstände, die zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen.
BFG: Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwand
Die Aufnahme einer neuen auswärtigen beruflichen Tätigkeit kann nicht dazu führen, dass Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG abzugsfähig sind. Die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundene (An-)Reise zum Arbeitsort ist nicht als beruflich veranlasste Reise anzusehen, da keine Entfernung oder Verlagerung des bisherigen Tätigkeitsorts vorliegt, sondern ein neuer Tätigkeitsort begründet wird.
BFG: Reihengeschäfte, Vorsteuerabzug und Insolvenz
Hat der Leistende zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, aber nicht abgeführt, geht für den Fall, dass der Leistungsempfänger brutto gezahlt hat, der Leistende jedoch inzwischen insolvent geworden ist, der Rückersatzanspruch des Leistenden nicht auf den Leistungsempfänger über.
BFG: Beschwerdevorentscheidung an nicht vertretungsbefugte Person adressiert und zugestellt
Eine Beschwerdevorentscheidung ist an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide zu adressieren und zuzustellen, wenn eine natürliche Person, die nicht der Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide ist und nicht zu seiner Vertretung befugt ist, die Beschwerden namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide einbringt.
BFG: Beschwerden gegen die Durchführung von Hausdurchsuchungen
Zur Anordnung einer Hausdurchsuchung ist gemäß § 93 Abs 1 FinStrG der Spruchsenatsvorsitzende aufgrund der ihm selbst als weisungsfreies Organ einer Finanzstrafbehörde zugeordneten Kompetenz befugt; nicht der Spruchsenat, sondern der Vorsitzende des Spruchsenates ordnet aufgrund eigener Machtbefugnis die Durchsuchung an. Solcherart ergibt sich eine Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden auch in jenen Fällen, in welchen der Spruchsenat im Hauptverfahren nicht angerufen wird oder auch nicht angerufen werden kann.
BFG: Großes Pendlerpauschale – Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel
Die Berechnung der Wegzeiten hat einzig und alleine an Hand objektiver Verhältnisse zu erfolgen; persönliche Umstände (hier: Kinder in die Schule bringen) haben dabei außer Betracht zu bleiben.
BFG: Verfahrenseinstellung mangels Einantwortung der Verlassenschaft
Bei der sogenannten „Abtuung armutshalber“ (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort. Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen.
BFG: Berücksichtigung einer nachträglichen Erlösminderung in Zusammenhang mit Einkünften aus einer Grundstücksveräußerung
Die Rückzahlung des Kaufpreises in einem auf die Grundstücksveräußerung folgenden Jahr ist bis zur Hälfte des im Veräußerungsjahr versteuerten Überschusses mit sämtlichen Einkünften ausgleichsfähig (VfGH 11. 12. 2002, B 941/02). Der übrige Teil der Erlösminderung kann nur zur Hälfte und nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.





