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Bewertung BFG

BFG: Bemessung der Wertersätze nach § 19 FinStrG abweichend von der bisherigen Judikatur

Unter dem gemeinen Wert iSd § 19 Abs 3 FinStrG zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden.

Eine Übernahme der Begrifflichkeit des gemeinen Wertes aus dem Abgabenrecht iSd § 10 Abs 2 BewG, wie er von der herrschenden Rechtsprechung dort derzeit verstanden wird, ist nicht möglich, da der Ansatz eines Händlerverkaufspreises als Ausgleich für die Entreicherung der Finanzstrafbehörde infolge eines unterbleibenden Verfalls nicht nur diesen Umstand ausgleicht, sondern die Behörde darüber hinaus im Vergleich zur Variante eines möglichen Verfalls bereichert.

Entscheidung: BFG 6. 6. 2019, RV/5300005/2016,
Revision bezüglich der Auslegung des Rechtsbegriffs des gemeinen Wertes gemäß § 19 Abs 3 FinStrG zugelassen, da Entscheidung diesbezüglich abweichend von der bisherigen Rechtsprechung.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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