START-UP-PAKET | Vorteilhaftigkeit der Anwendung des § 67a EStG
Mit dem mit 01.01.2024 in Kraft getretenen Start-Up-Förderungsgesetz wurden abgabenrechtlichen Erleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen umgesetzt (vgl. START-UP-PAKET | Start-Up-Förderungsgesetz beschlossen – ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Kernpunkte der neuen Regelung sind die Schaffung eines Besteuerungsaufschubs bei Erwerb von Unternehmensanteilen, die Einführung einer Pauschalregelung im Rahmen der Besteuerung bei der Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen und die Schaffung einer Begünstigung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sowie bei den Lohnnebenkosten. Die Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen, allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung tatsächlich steuerliche Vorteile bringt.
CORONAVIRUS | Sanierung von COFAG-Hilfen durch Obergrenzenrichtlinien!
Wenngleich die anläßlich der COVID-19-Pandemie gewährten staatlichen Unternehmenshilfen seitens der bisher zuständigen (und in Kürze aufgelösten) COFAG weitgehend abgewickelt sind, so gibt es bekanntlich noch offene Problembereiche, die aus einer inkorrekten Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in österreichischen Förderrichtlinien resultieren: Einerseits wurden für bestimmte Zuschüsse die maßgeblichen beihilfenrechtlichen Antragsfristen überschritten, was zwischenzeitig durch sog. „Spätantragsrichtlinien“ saniert wurde. Andererseits war für mehrere Zuschussarten nicht beachtet worden, dass die maßgeblichen Höchstbeträge bzw Förderobergrenzen nicht für jede einzelne Unternehmenseinheit eines Konzerns sondern für den gesamten „Unternehmensverbund“ gelten. Nun soll endlich auch diese Problematik durch eigene „Obergrenzenrichtlinien“ (mit Antragstellung bis spätestens 31.10.2024) einer Lösung zugeführt werden, deren Kerninhalte wir im folgenden Beitrag skizzieren wollen.
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | Update zur CSDDD
Die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) sieht Verpflichtungen für Unternehmen vor, ihre Lieferkette auf fragwürdige Praktiken in Bezug auf Umwelt- und Arbeitsaspekte zu überprüfen. Das Europäische Parlament hat dem Kompromisstext zur Richtlinie am 24.4.2024 seine Zustimmung erteilt. Am 24.5.2024 hat der Rat der Europäischen Union dem Kompromisstext zur CSDDD zugestimmt.
OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. Demgemäß sind die Abschlüsse zum 31.12.2023 nach allgemeinem Unternehmensrecht bis spätestens 30.9.2024 offenzulegen, wobei bei der Offenlegung seit 01.07.2022 besonderen Formvorschriften gefolgt werden muss.
LOHNVERRECHNUNG | Das neue Telearbeitsgesetz
Während der Corona Pandemie erließ der Gesetzgeber im Jahr 2021 das bis heute geltende Homeoffice-Maßnahmenpaket. Die Möglichkeit für Dienstnehmer, ihre Tätigkeit von zuhause aus verrichten zu können, fand in der Praxis großen Anklang. In den letzten Jahren hat sich aber zunehmend gezeigt, dass die Einschränkung der Regelungen auf ein Arbeiten im „Homeoffice“ nicht mehr zeitgerecht ist und es einer Ausweitung hin zu einer ortsungebundenen Telearbeit bedarf. Die Regierung hat daher ein sogenanntes „Telearbeitsgesetz“ (TelearbG) vorgelegt, das demnächst im Nationalrat beschlossen werden soll.
FASTER | EU-weite Einigung auf schnellere QuSt-Rückerstattung
Am 14. Mai 2024 haben sich die EU Mitgliedstaaten auf eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von Quellensteuern auf grenzüberschreitende Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien und bestimmte Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen, geeinigt. Die Richtlinie verpflichtet in Zukunft die Mitgliedsstaaten, im Rahmen eines automatisierten Verfahrens, Ansässigkeitsbescheinigungen innerhalb von 14 Kalendertagen auszustellen.
VERRECHNUNGSPREISANPASSUNGEN | Auswirkungen auf USt und Zoll
Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen sind bei Unternehmen, die Waren von Konzernunternehmen (verbundenen Unternehmen) aus dem EU-Ausland bzw. aus Drittstaaten beziehen oder an diese verkaufen, in der Praxis aus ertragsteuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen gang und gäbe. Neben ihren ertragsteuerlichen Konsequenzen können nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen allerdings auch umsatzsteuerliche bzw. zollrechtliche Auswirkungen haben, die nicht immer einfach zu lösen sind. Den derzeitigen Stand der Diskussion und der Erkenntnisse, basierend auf der aktuellen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis, wollen wir im Folgenden aufzeigen und zusammenfassen.
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | Update zur CSRD
Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) bringt umfassende Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich. Neben einer schrittweisen Ausweitung des Anwendungskreises der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sieht sie künftig auch eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Da es sich bei der CSRD um eine EU-Richtline handelt, ist diese in Form eines Bundesgesetzes in nationales Recht umzusetzen. Die Richtline trat mit 5. Jänner 2023 in Kraft, die Frist zur nationalen Umsetzung läuft noch bis zum 6. Juli 2024.
TRANSFER PRICING | Umsetzung des öffentlichen CbCR in Österreich
Am 4. April 2024 wurde der Ministerialentwurf zum Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG) zur Begutachtung vorgelegt. Dieses Gesetz soll die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2101 der EU-Bilanzrichtlinie umsetzen, die Unternehmen verpflichtet, Ertragsteuerinformationen öffentlich zu machen. Betroffene Unternehmen mit einem Umsatz über EUR 750 Mio. müssen ein öffentliches Country-by-Country-Reporting (CbCR) erstellen und veröffentlichen, um die Transparenz multinationaler Unternehmen zu erhöhen und die öffentliche Kontrolle zu stärken. Die Pflichten gelten erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
WIEREG | Finanzstrafrechtliche Aspekte bei Meldepflichtverletzungen
Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Meldepflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Verpflichtung der WiEReG Meldungen fortgesetzt. Erfahren sie welche jährlichen Überprüfungs- und Meldepflichten bestehen und mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen sind.
UMSATZSTEUER | Wenn „Probieren geht über Studieren“ teuer wird
Um eine in der Unternehmenskette in Rechnung gestellte Vorsteuer wieder in Abzug zu bringen, müssen sämtliche rechtliche sowie auch formale Voraussetzungen erfüllt werden. Trotz ausgeführter Lieferung beziehungsweise erbrachter sonstiger Leistung und entsprechender Rechnungslegung können verschiedene Faktoren bewirken, dass für den Leistungsempfänger dennoch kein Recht auf einen (vollständigen) Vorsteuerabzug besteht. Zu unrecht beantragte Vorsteuerbeträge werden in vielen Ländern nicht als Kavaliersdelikt angesehen, sondern gehen in der Praxis zum Teil mit hohen Strafen einher. Welche Faktoren es bei der Beantragung von Vorsteuerbeträgen unbedingt zu beachten gilt und welche Folgen die unbedachte Geltendmachung sämtlicher Vorsteuerbeträge nach dem Motto „Probieren geht über Studieren“ mit sich bringen kann, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
ARBEITSRECHT NEU | Dienstzettel – Weiterbildungen – Mehrfachbeschäftigung
Anlässlich der Umsetzung der EU Richtlinie 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union kam es zu zahlreichen Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht. Betroffen von den Änderungen sind die Bestimmungen über das Ausstellen eines Dienstzettels. Neu geregelt wurden die Arbeitgeberverpflichtungen in Bezug auf Aus-, Fort- und Weiterbildung und das Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Hinzu kommen noch Begleitmaßnahmen in Form von Sanktionen sowie Benachteiligungsverbot, Motivkündigungsschutz und schriftliche Kündigungsbegründung.












