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CORONAVIRUS | Sanierung von COFAG-Hilfen durch Obergrenzenrichtlinien!

(Bild: © Nuthawut Somsuk) (Bild: © Nuthawut Somsuk)

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Wenngleich die anläßlich der COVID-19-Pandemie gewährten staatlichen Unternehmenshilfen seitens der bisher zuständigen (und in Kürze aufgelösten) COFAG weitgehend abgewickelt sind, so gibt es bekanntlich noch offene Problembereiche, die aus einer inkorrekten Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in österreichischen Förderrichtlinien resultieren: Einerseits wurden für bestimmte Zuschüsse die maßgeblichen beihilfenrechtlichen Antragsfristen überschritten, was zwischenzeitig durch sog. „Spätantragsrichtlinien“ saniert wurde. Andererseits war für mehrere Zuschussarten nicht beachtet worden, dass die maßgeblichen Höchstbeträge bzw Förderobergrenzen nicht für jede einzelne Unternehmenseinheit eines Konzerns sondern für den gesamten „Unternehmensverbund“ gelten. Nun soll endlich auch diese Problematik durch eigene „Obergrenzenrichtlinien“ (mit Antragstellung bis spätestens 31.10.2024) einer Lösung zugeführt werden, deren Kerninhalte wir im folgenden Beitrag skizzieren wollen.

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) verschiedene „liquiditätsunterstützende Maßnahmen“ (insb. Zuschüsse) iHv insgesamt rund 15 Mrd Euro an österreichische Unternehmen ausgezahlt. Dabei kam es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen in den nationalen Richtlinien zum „Ausfallsbonus III“ sowie zum „Verlustersatz III“ zu einer Überschreitung von beihilfenrechtlichen Fristen nach EU-Vorgaben (Deadline 30.6.2022). Dieser Problematik wurde bereits durch die nachträgliche Schaffung eigener „Spätantragsrichtlinien“ (BGBl II Nr. 348/2023, kundgemacht am 1.12.2023) begegnet, wonach in der Zeit von 4.12.2023 bis 1.4.2024 entsprechende Umwidmungs- bzw Ergänzungsanträge gestellt werden konnten (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Sanierung von COFAG-Hilfen durch Spätantragsrichtlinien!“ vom 20.12.2023).

Wie ebenfalls bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 28.6.2023), hatte die COFAG gegen Jahresende 2022 begonnen, verschiedene Unternehmen zu kontaktieren, um nachträglich ihre allfällige Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit („Unternehmensverbund“) im Sinne der maßgeblichen EU-rechtlichen Definition zu hinterfragen. Hintergrund dieser Vorgangsweise war bzw ist, dass die in der zu beachtenden EU-Rechtsgrundlage („Befristeter Rahmen“ für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft iZm COVID-19) für div. COFAG-Zuschüsse geltenden Höchstbeträge jeweils für einen gesamthaften „Unternehmensverbund“ vorgesehen waren und nicht für einzelne Unternehmen, die solchen wirtschaftlichen Einheiten angehören.

Die betraglichen Obergrenzen(beihilfenrechtliche Höchstbeträge) für einen „Unternehmensverbund“ (Konzerne bzw verbundene Unternehmen) und NICHT für Einzelgesellschaften betreffen einerseits die Obergrenze von 2,3 Mio EUR gemäß Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens, worunter die österreichischen Förderinstrumente „Fixkostenzuschuss 800.000“, „Lockdown-Umsatzersatz“ und „Ausfallsbonus“ zu subsumieren sind. Weiters war die Obergrenze von 12 Mio EUR gemäß Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens zu beachten, worunter der österreichische „Verlustersatz“ (VE I bis III) zu subsumieren ist. In den österreichischen Richtlinien zu diesen COFAG-Zuschüssen wurde die gebotene Konzernbetrachtung nicht korrekt umgesetzt, sodass es bei Überschreiten der Förderobergrenzen zu entsprechenden „Korrekturen“ gekommen wäre (Förderstopps bzw nachträgliche Kürzungen und Rückzahlungen). Diese Problematik soll mit den nunmehr vorliegenden „Obergrenzenrichtlinien“ wie folgt saniert werden:

Neuerliche Antragstellung nach den Obergrenzenrichtlinien

Mit „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien)“, BGBl II Nr. 160/2024, kundgemacht am 19.6.2024, wurde angeordnet, dass die zulässigen Umwidmungen den detaillierten Richtlinien im Anhang zur Verordnung zu entsprechen haben.

Hinsichtlich der vorgesehenen drei Umwidmungsvarianten ist gemäß Punkt 4.5. der Richtlinien eine „Antragshierarchie“ dahingehend zu beachten, dass zunächst die Umwidmung in einen Verlustersatz (gemäß Punkt 5.) geboten ist und nur bei Unmöglichkeit bzw darüber hinaus ein Schadensausgleich (gemäß Punkt 6.) beantragt werden kann. Wenn und soweit diese beiden Umwidmungstypen nicht möglich sind, kann schließlich eine De-minimis-Beihilfe (gemäß Punkt 7.) beantragt werden: 

Umwidmung in einen Verlustersatz

Bei Überschreitung der oa Obergrenze von 2,3 Mio EUR in einem „Unternehmensverbund“ (iS der EU-Definition, siehe dazu auch Punkt 1.5. der Richtlinien) kann der Überschreitungsbetrag grundsätzlich in einen „Verlustersatz“ umgewidmet werden, wobei der maßgebliche Verlust nach Punkt 4. der seinerzeitigen Verlustersatzrichtlinien zu ermitteln ist, dies jedoch gesamthaft auf Ebene des Unternehmensverbundes (bei konsolidierter Betrachtung der Aufwendungen & Erträge). 

Demgemäß wird der Verlust durch Gegenüberstellung der Ergebnisse der gewählten Monatsbetrachtungszeiträume (zwischen 16.9.2020 und 31.3.2022, wobei zeitliche Lücken zulässig sind) und des Vergleichszeitraums (aus dem Jahr 2019) ermittelt. 

Der für den Verlustersatz maßgebende Verlust beträgt grundsätzlich 70 % bzw 90 % für Klein- oder Kleinstunternehmen (gemäß KMU-Definition nach Anhang I zur AGVO).

Beispiel: Ein Unternehmensverbund hat Förderungen iHv insgesamt 4,4 Mio EUR erhalten, die unter Punkt 3.1 des Befristeten Rahmens zu subsumieren sind (und somit die Obergrenze von 2,3 Mio EUR überschritten wurde). Dieses Unternehmen hat im Jahr 2022 einen maßgebenden Verlust iS der Verlustersatzrichtlinie (VE III) iHv 1,5 Mio EUR erzielt. Im Vergleichszeitraum 2019 war das Ergebnis mit 0,5 Mio EUR positiv. –> Der maßgebliche Verlust beträgt somit 2,0 Mio EUR. Das Unternehmen kann von diesem Verlust daher 1,4 Mio EUR (70 %) in einen Verlustersatz „umwidmen“. 

Der maximale Umwidmungsbetrag entspricht somit den maßgebenden Verlusten, wobei jedoch folgende zwei Höchstbeträge zu beachten sind: 

  • Überschreitungsbetrag der Obergrenze als Summe der bereits gewährten Beträge und der aufgrund eines gestellten Antrages nach den maßgeblichen Richtlinien zustehenden Beträge. 
  • Differenzbetrag zwischen 12 Mio EUR und der Summe der dem Unternehmensverbund gewährten Beihilfen nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insb. österreichische Verlustersätze).

Bei der Umwidmung in einen Verlustersatz erscheint es vorteilhaft, dass der Verlust auf Ebene des gesamten Unternehmensverbundes zu berücksichtigen ist und nicht für jedes einzelne Teilunternehmen. Zudem ist – anders als beim nachfolgend skizzierten Schadensausgleich – keine konkrete Lockdown-Betroffenheit erforderlich. Demgegenüber ist zu beachten, dass die obigen Höchstbeträge zu einer erheblichen Einschränkung führen können. 

Schadensausgleich

Insoweit die Umwidmung in einen Verlustersatz nicht möglich ist (zB weil kein Antrag nach den Verlustersatzrichtlinien gestellt wurde, keine maßgebenden Verluste vorliegen oder der Höchstbetrag voll ausgeschöpft wurde), kann ein „Schadensausgleich“ beantragt werden, wobei hier die Ermittlung des Schadens auf Ebene jedes einzelnen Unternehmens und nicht für den gesamten Unternehmensverbund zu erfolgen hat. Es ist somit notwendig, dass jedes einzelne Unternehmen eines Verbunds für sich den entstandenen Schaden und zudem auch eine entsprechende Lockdown-Betroffenheit nachweist. Die Umwidmung in einen Schadensausgleich hat somit gegenüber dem Verlustersatz wesentlich detaillierter zu erfolgen.

Die verlangte Lockdown-Betroffenheit liegt in folgenden Fällen vor: 

  • Eine Lockdown-Maßnahme führte (de iure oder de facto) zur Einstellung des Geschäftsbetriebs, der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines konkreten abtrennbaren Teils der Tätigkeit (direkte Betroffenheit).
  • Das Unternehmen erzielte nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % der Umsätze mit direkt von Lockdown-Maßnahmen betroffenen Unternehmen (indirekte Betroffenheit). 
  • Aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr haben Reisebüros, Reiseveranstalter oder Seilbahnunternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum erlitten (mit entsprechenden Bestätigungen und Nachweisen).

Konkret berechnet sich der „Schaden“ aus dem Fehlbetrag zwischen dem Ergebnis der gewählten Betrachtungszeiträume (wiederum zwischen 16.3.2020 und 31.3.2022, hier jedoch taggenau, zeitliche Lücken zulässig), in welchen das Unternehmen von Lockdown-Maßnahmen betroffen war, und 95 % des Ergebnisses im Vergleichszeitraum (zum Betrachtungszeitraum korrespondierender Zeitraum des Jahres 2019). Die Ergebnisse sind im Sinne der Ermittlung des Verlusts nach den Verlustersatzrichtlinien zu ermitteln bzw entspricht die Vorgangsweise jener der Sanierung von Spätanträgen für den Ausfallsbonus III bzw Verlustersatz III (siehe oben). 

Das für einen Betrachtungszeitraum ermittelte Ergebnis ist um sämtliche finanzielle Fördermaßnahmen und Drittbeihilfen (ohne Garantien), die diesem Zeitraum zuzuordnen sind, schadenserhöhend zu bereinigen.

Beispiel: Ein Unternehmen erzielte während direkter Lockdown-Betroffenheit im ersten Halbjahr 2021 einen Gewinn iHv 0,1 Mio EUR (ermittelt nach den Regelungen der Verlustersatzrichtlinie) und hat in diesem Zeitraum keine weiteren abzuziehenden COFAG-Förderungen erhalten. Demgegenüber betrug im Vergleichszeitraum 2019 der Gewinn 1,0 Mio EUR. –> Der „Schaden“ ermittelt sich aus der Differenz zwischen 95% des Ergebnisses im Vergleichszeitraum (95 % von 1,0 Mio EUR, somit 950.000 EUR) und dem Ergebnis im Betrachtungszeitraum (100.000 EUR). Es können somit max. 850.000 EUR in den Schadensausgleich umgewidmet werden.

Es ist weiters zu beachten, dass der Schadensausgleichsbetrag in bestimmten Fällen reduziert werden muss, wenn der Unternehmensverbund in einem Wirtschaftsjahr einen Jahresüberschuss erzielt, in welches der Betrachtungszeitraum für bestimmte Beihilfen zur Gänze oder teilweise fällt.

Als „Schadensausgleich“ kann für den Unternehmensverbund somit ein uU höherer Betrag als beim „Verlustersatz“ umgewidmet werden, allerdings unter wesentlich strengeren Voraussetzungen: Einerseits muss der Schaden auf Ebene jedes einzelnen Unternehmens ermittelt werden (und nicht für den gesamten Unternehmensverbund), andererseits muss jeweils eine konkrete Lockdown-Betroffenheit vorliegen, welche für den Verlustersatz nicht erforderlich ist.

De-minimis-Beihilfe

Ist eine Umwidmung weder als Verlustersatz noch als Schadensausgleich möglich, kann bei Überschreiten von Obergrenzen eine „De-minimis-Beihilfe“ beantragt werden. Die diesbezügliche Umwidmung betrifft den Differenzbetrag zwischen 300.000 EUR (allgemeine Obergrenze nach der neuen De-minimis-Verordnung 2024) und dem Gesamtbetrag jener Beihilfen, die der Unternehmensverbund auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis-VO im Betrachtungszeitraum von österreichischen Förderstellen erhalten hat. Der Betrachtungszeitraum der erhaltenen Beihilfen erstreckt sich nach der De-minimis-VO 2024 über einen rollierenden Zeitraum der letzten drei Jahre.

Aktueller Hinweis: Da die allgemeine De-minimis-VO 2024 sowie weiters auch die De-minimis-VO-DAWI 2024 (für bestimmte Dienstleistungen) mit 1.1.2024 in Kraft getreten sind, erfolgte eine entsprechende Novellierung der Richtlinien. Damit kommen die geänderten Bestimmungen und Obergrenzen der neuen De-minimis-Verordnungen für alle per 1.1.2024 noch nicht endgültig erledigten Ergänzungs- bzw Umwidmungsanträge zur Anwendung (insb. also Anhebung der div. betraglichen Obergrenzen und nunmehr rollierende Betrachtung der letzten drei Jahre).

Weitere Details zur Antragstellung

Antragsberechtigter Adressat für den bis spätestens 31.10.2024 bei der als zuständige „Förderstelle“ fungierenden Finanzverwaltung einzubringenden Umwidmungsantrag ist ein einvernehmlich namhaft gemachtes Unternehmen des Unternehmensverbunds, wobei die übrigen dem Verbund angehörigen Unternehmen (Beihilfenempfänger) entsprechende Beitrittserklärungen abzugeben haben.

Die Antragseinbringung hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (letzterer im Rahmen seiner berufsrechtlichen Befugnisse) zu erfolgen, welcher die umwidmungsrelevanten Berechnungen (Verluste, Schaden, Betrachtungszeiträume etc) zudem auf Basis der Buchhaltungsunterlagen zu bestätigen hat (gutachterliche Stellungnahme).

Im Rahmen des Antrages sind auch mehrere Bestätigungen abzugeben (siehe im Detail Punkt 9.1. der Obergrenzenrichtlinien), insbesondere auch wieder die Beachtung von Bonusbeschränkungen von 50 % (im Vergleich mit dem Wirtschaftsjahr 2019) für Vorstände und Geschäftsführer im Zeitraum von der Richtlinienveröffentlichung (19.6.2024) bis 31.12.2024.

Weiters sind mit dem Antrag auch wiederum verschiedene Verpflichtungen verbunden (siehe im Detail Punkt 9.2.), insbesondere auch wieder Gewinnausschüttungsbeschränkungen (keine rechtlich nicht zwingenden Ausschüttungen und Rückkauf eigener Aktien von 19.6. bis 31.12.2024 sowie in weiterer Folge eine „maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ bis 31.12.2025). Weiters Beschränkung von Mitarbeiterkündigungen für Unternehmen mit mehr als 250 MA (VZÄ) per 30.6.2024 (Kündigung max. 3 % der Belegschaft bis 31.12.2024, mit Ausnahmen bzw Erleichterungen).

Sonstige Hinweise

Beihilfenberechtigt sind nur solche Unternehmen, die laut Jahresabschluss 2019 keineUnternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS nach der EU-Definition gemäß Art 2 Z 18 AGVO) sind, wobei wiederum eigenkapitalstärkende Maßnahmen rückwirkend möglich und Erleichterungen für „Klein- oder Kleinstunternehmen“ (nach der EU-Definition in Anhang I zur AGVO) vorgesehen sind.

Als „zuständige Förderstelle“ ist in den Obergrenzenrichtlinien die Finanzverwaltung definiert (wohl insbesondere auch deshalb, weil die COFAG per 31.7.2024 aufgelöst wird). Der Finanzverwaltung obliegt insbesondere auch die Festlegung des Verfahrens für die Umwidmungsanträge.

Ungeachtet der eingangs erwähnten erfolgten Kontaktierung seitens der COFAG sowie der laut Pressemitteilung des BMF nunmehr geplanten Kontaktaufnahmen der Finanzverwaltung mit allen betroffenen Unternehmen (die einen LINK zur Antragstellung erhalten sollen) ist zu beachten, dass laut Obergrenzenrichtlinien (Punkt 3.1.) grundsätzlich auch die Beihilfenempfänger selbst verpflichtet sind zu überprüfen, ob sie einem Unternehmensverbund angehören und ggfs eine Zuschussobergrenze überschritten wurde.

FAZIT

Die (ggfs gesondert erforderliche) Antragstellung auf „Umwidmung“ von bestimmten gegen EU-Recht verstoßenden überhöhten COFAG-Zuschüssen im Unternehmensverbund (zB Ausfallsboni, Lockdown-Umsatzersätze, FKZ 800.000 sowie auch bisherige Verlustersätze) in einen Verlustersatz, Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat bis spätestens 31.10.2024 auf Basis eigener „Obergrenzenrichtlinien“ zu erfolgen, welche am 19.6.2024 im Verordnungswege kundgemacht wurden (BGBl II Nr. 160/2024). Es sollen davon rund 200 Unternehmensverbünde mit insgesamt rund 1.200 Unternehmen und einem Umwidmungsvolumen von rund 500 Mio EUR betroffen sein (Angaben laut BMF). Damit sollten die anhängigen Fälle endlich abgeschlossen werden können und insoweit Rechtssicherheit einkehren.

Die betroffenen Unternehmen sollten laut BMF von der Finanzverwaltung als nunmehr direkt zuständige „Förderstelle“ (zumal die COFAG in Kürze aufgelöst wird!) kontaktiert und zur Antragstellung für eine richtlinienkonforme Umwidmung eingeladen werden. Auch die Abwicklung wird im Detail von der Finanzverwaltung festgelegt. Zu beachten ist allerdings, dass laut Richtlinien grundsätzlich auch die beihilfenempfangenden Unternehmen selbst verpflichtet sind, proaktiv ihre Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund sowie daraus resultierende Überschreitungen von Zuschussobergrenzen zu prüfen. 

Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“), somit insb. auch die früheren Beiträge zu den von den neuen Obergrenzenrichtlinien betroffenen Zuschussarten, finden Sie HIER​​​​​​​.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung. 

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