Hummer Martin | Radu Andreas
Am 4. April 2024 wurde der Ministerialentwurf zum Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG) zur Begutachtung vorgelegt. Dieses Gesetz soll die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2101 der EU-Bilanzrichtlinie umsetzen, die Unternehmen verpflichtet, Ertragsteuerinformationen öffentlich zu machen. Betroffene Unternehmen mit einem Umsatz über EUR 750 Mio. müssen ein öffentliches Country-by-Country-Reporting (CbCR) erstellen und veröffentlichen, um die Transparenz multinationaler Unternehmen zu erhöhen und die öffentliche Kontrolle zu stärken. Die Pflichten gelten erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
Hintergrund
Seit 2016 müssen österreichische Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens EUR 750 Mio. länderbezogene Berichte nach § 4 VPDG erstellen und an die österreichischen Finanzbehörden übermitteln. Diese Berichte sind jedoch bislang nicht öffentlich zugänglich. Mit dem CBCR-VG wird die EU-Richtlinie 2021-2101 umgesetzt – damit ist der CbC Report kostenlos auch öffentlich einsehbar. Damit soll die Transparenz multinationaler Konzerne verbessert und der Druck zu mehr Steuerehrlichkeit erhöht werden.
Anwendungsbereich
Vom Anwendungsbereich des Entwurfes zum CBCR-VG umfasst sind gem § 2 CBCR-VG einerseits
- einerseits Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften iSd § 189 Abs 1 Z 2 UGB (also kapitalistische Personengesellschaften) mit Sitz in Österreich und
- andererseits inländische Zweigniederlassungen iSd § 12 UGB eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die mit einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten vergleichbar ist.
Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, deren Umsatzerlöse an den beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen EUR 750 Mio. überstiegen haben, müssen gem § 4 Abs 1 CBCR-VG im Folgejahr für das letztere der beiden Geschäftsjahre einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen und einreichen. Die Berichtspflicht endet dabei erst, wenn in der Folge der Umsatzschwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
Die Umsatzerlöse sind dabei gem § 3 Abs 2 CBCR-VG nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden. Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates unterliegen, ist zu prüfen, ob die Umsatzerlöse zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 den Betrag von EUR 750 Mio. übersteigt.
Die Verpflichtung gilt gem § 4 Abs 3 CBCR-VG nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, deren Anhang die Auflistung nach § 64 Abs 1 Z 18 BWG oder § 17 WPFG enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Inanspruchnahme dieser Befreiung ist spätestens ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.
Berichtspflichten für österreichische Obergesellschaften
Die Vertreter des obersten Mutterunternehmens mit Sitz in Österreich sind gem § 4 Abs 1 CBCR-VG dazu verpflichtet, den Ertragsteuerinformationsbericht iSd § 11 CBCR-VG einzureichen, wenn die genannte Umsatzschwelle in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren überschritten wurde. Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen (also Unternehmen, die nicht zu einer Gruppe gehören), die über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen, Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen oder dauerhafte Geschäftstätigkeit.
Drittstaatsfälle
Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen sind in bestimmten Fällen ebenfalls von der Berichtspflicht erfasst: Vertreter mittelgroßer oder großer Gesellschaften, die Tochtergesellschaften eines obersten Mutterunternehmens außerhalb der EU oder EWR sind (Drittland) und den Umsatzschwellenwert gem § 4 Abs 1 CBCR-VG überschreiten, müssen gem § 5 Abs 1 CBCR-VG den letzten Ertragsteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens einreichen. Dies gilt gem § 6 Abs 1 CBCR-VG sinngemäß auch für Zweigniederlassungen. Falls keine Daten vorliegen, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen nach § 5 Abs 2 bzw § 6 Abs 2 CBCR-VG einen Bericht mit den verfügbaren Informationen einreichen und erklären, dass das Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.
Die Pflicht zur Berichterstattung für Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung entfällt gem § 7 CBCR-VG , sofern das übergeordnete Mutterunternehmen oder ein unabhängiges Unternehmen rechtzeitig einen entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht erstellt und diesen auf seiner Website kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format in zumindest einer Amtssprache der Europäischen Union veröffentlicht. Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung, die von dieser Befreiung Gebrauch machen möchten, müssen dies bei der Einreichung der Unterlagen oder spätestens ein Jahr nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres dem Firmenbuchgericht mitteilen.
Form und Inhalt des Berichts
Die Inhaltserfordernisse des Ertragsteuerinformationsberichts sind § 9 Abs 1 CBCR-VG zu entnehmen. Diese ähneln den Angaben des “steuerlichen CbCR”. Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, haben Unternehmen gemäß § 9 Abs. 3 CBCR-VG daher die Möglichkeit, die Angaben aus dem steuerlichen CbCR zu übernehmen und zu übermitteln. Diese Daten müssen für alle EU-Staaten sowie für alle Länder auf der sogenannten EU-Blacklist („nicht kooperative Steuergebiete„) einzeln für jede Steuerjurisdiktion offengelegt werden. Für andere Länder müssen die Daten in aggregierter Form angegeben werden.
Die Angaben des Ertragsteuerinformationsberichts müssen unter Verwendung des von der Europäischen Kommission noch festzulegenden Musterformblattes in einem elektronischen Format erstellt werden, das maschinenlesbar ist. Die Unterlagen sind dabei gem § 10 Abs 1 CBCR-VG grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Falls jedoch die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung ein oberstes Mutterunternehmen in einem Drittland hat, kann der Bericht auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Der Ertragsteuerinformationsbericht muss innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres elektronisch beim Firmenbuchgericht am Sitz der Kapitalgesellschaft oder der Zweigniederlassung eingereicht werden. Nach der Einreichung wird der Bericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufgenommen und kostenlos öffentlich zugänglich gemacht.
Unternehmen, die zur Einreichung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sind, können gem § 11 Abs 4 CBCR-VG den Bericht entweder für fünf Jahre auf ihrer Website veröffentlichen oder einen Hinweis mit einem Link zur kostenfreien Abfrage über das Firmenbuch bereitstellen, um von der zusätzlichen Veröffentlichungspflicht auf ihrer Website befreit zu werden.
Verzögerte Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Ertragssteuerinformationsberichts kann unter Umständen die Marktstellung der betreffenden Unternehmen erheblich beeinträchtigen. In solchen Fällen besteht gem § 12 Abs 1 CBCR-VG die Möglichkeit, die Verzögerung der Veröffentlichung bestimmter Angaben zu beantragen. Das Firmenbuchgericht kann im Zweifelsfall gem § 12 Abs 3 CBCR-VG überprüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und gegebenenfalls die Veröffentlichung des Berichts anordnen. Alle deshalb ausgelassenen Angaben müssen jedoch spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden. Selbst wenn das Unternehmen während dieser 5-Jahresfrist nicht mehr dem Anwendungsbereich unterliegt, muss es dennoch einen Ertragsteuerinformationsbericht einreichen, in dem lediglich die bisher ausgelassenen Angaben nachgetragen werden.
Strafbestimmungen
Bei Verstößen gegen die Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten sollen gem § 14 CBCR-VG Zwangsstrafen verhängt werden können. Der Strafrahmen reicht (etwa bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse) bis EUR 100.000. Zusätzlich kann das Unterlassen einer Veröffentlichungen oder eine unrichtige Angabe gem § 15 Abs 3 CBCR-VG Ordnungsstrafen für die Vertreter nach sich ziehen. Die Strafen reichen auch hier bis EUR 100.000.
FAZIT
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, dh erstmals für 2025. Höchste Zeit also, sich mit den erforderlichen Verpflichtungen vertraut zu machen! Bitte bedenken Sie auch, dass in manchen Ländern die Umsetzung der EU-Richtlinie bereits früher erfolgte und daher die Veröffentlichungspflicht bereits gilt. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf unsere kostenlose „ICON Lounge“ vom 29. Mai 2024 hinweisen.
Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen weiteren Webinare zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.
Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Experten unserer Service Line “Transfer Pricing”.
Zum Originalartikel
Hummer Martin | Radu Andreas
Am 4. April 2024 wurde der Ministerialentwurf zum Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG) zur Begutachtung vorgelegt. Dieses Gesetz soll die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2101 der EU-Bilanzrichtlinie umsetzen, die Unternehmen verpflichtet, Ertragsteuerinformationen öffentlich zu machen. Betroffene Unternehmen mit einem Umsatz über EUR 750 Mio. müssen ein öffentliches Country-by-Country-Reporting (CbCR) erstellen und veröffentlichen, um die Transparenz multinationaler Unternehmen zu erhöhen und die öffentliche Kontrolle zu stärken. Die Pflichten gelten erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
Hintergrund
Seit 2016 müssen österreichische Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens EUR 750 Mio. länderbezogene Berichte nach § 4 VPDG erstellen und an die österreichischen Finanzbehörden übermitteln. Diese Berichte sind jedoch bislang nicht öffentlich zugänglich. Mit dem CBCR-VG wird die EU-Richtlinie 2021-2101 umgesetzt – damit ist der CbC Report kostenlos auch öffentlich einsehbar. Damit soll die Transparenz multinationaler Konzerne verbessert und der Druck zu mehr Steuerehrlichkeit erhöht werden.
Anwendungsbereich
Vom Anwendungsbereich des Entwurfes zum CBCR-VG umfasst sind gem § 2 CBCR-VG einerseits
Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, deren Umsatzerlöse an den beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen EUR 750 Mio. überstiegen haben, müssen gem § 4 Abs 1 CBCR-VG im Folgejahr für das letztere der beiden Geschäftsjahre einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen und einreichen. Die Berichtspflicht endet dabei erst, wenn in der Folge der Umsatzschwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
Die Umsatzerlöse sind dabei gem § 3 Abs 2 CBCR-VG nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden. Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates unterliegen, ist zu prüfen, ob die Umsatzerlöse zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 den Betrag von EUR 750 Mio. übersteigt.
Die Verpflichtung gilt gem § 4 Abs 3 CBCR-VG nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, deren Anhang die Auflistung nach § 64 Abs 1 Z 18 BWG oder § 17 WPFG enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Inanspruchnahme dieser Befreiung ist spätestens ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.
Berichtspflichten für österreichische Obergesellschaften
Die Vertreter des obersten Mutterunternehmens mit Sitz in Österreich sind gem § 4 Abs 1 CBCR-VG dazu verpflichtet, den Ertragsteuerinformationsbericht iSd § 11 CBCR-VG einzureichen, wenn die genannte Umsatzschwelle in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren überschritten wurde. Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen (also Unternehmen, die nicht zu einer Gruppe gehören), die über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen, Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen oder dauerhafte Geschäftstätigkeit.
Drittstaatsfälle
Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen sind in bestimmten Fällen ebenfalls von der Berichtspflicht erfasst: Vertreter mittelgroßer oder großer Gesellschaften, die Tochtergesellschaften eines obersten Mutterunternehmens außerhalb der EU oder EWR sind (Drittland) und den Umsatzschwellenwert gem § 4 Abs 1 CBCR-VG überschreiten, müssen gem § 5 Abs 1 CBCR-VG den letzten Ertragsteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens einreichen. Dies gilt gem § 6 Abs 1 CBCR-VG sinngemäß auch für Zweigniederlassungen. Falls keine Daten vorliegen, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen nach § 5 Abs 2 bzw § 6 Abs 2 CBCR-VG einen Bericht mit den verfügbaren Informationen einreichen und erklären, dass das Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.
Die Pflicht zur Berichterstattung für Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung entfällt gem § 7 CBCR-VG , sofern das übergeordnete Mutterunternehmen oder ein unabhängiges Unternehmen rechtzeitig einen entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht erstellt und diesen auf seiner Website kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format in zumindest einer Amtssprache der Europäischen Union veröffentlicht. Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung, die von dieser Befreiung Gebrauch machen möchten, müssen dies bei der Einreichung der Unterlagen oder spätestens ein Jahr nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres dem Firmenbuchgericht mitteilen.
Form und Inhalt des Berichts
Die Inhaltserfordernisse des Ertragsteuerinformationsberichts sind § 9 Abs 1 CBCR-VG zu entnehmen. Diese ähneln den Angaben des “steuerlichen CbCR”. Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, haben Unternehmen gemäß § 9 Abs. 3 CBCR-VG daher die Möglichkeit, die Angaben aus dem steuerlichen CbCR zu übernehmen und zu übermitteln. Diese Daten müssen für alle EU-Staaten sowie für alle Länder auf der sogenannten EU-Blacklist („nicht kooperative Steuergebiete„) einzeln für jede Steuerjurisdiktion offengelegt werden. Für andere Länder müssen die Daten in aggregierter Form angegeben werden.
Die Angaben des Ertragsteuerinformationsberichts müssen unter Verwendung des von der Europäischen Kommission noch festzulegenden Musterformblattes in einem elektronischen Format erstellt werden, das maschinenlesbar ist. Die Unterlagen sind dabei gem § 10 Abs 1 CBCR-VG grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Falls jedoch die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung ein oberstes Mutterunternehmen in einem Drittland hat, kann der Bericht auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Der Ertragsteuerinformationsbericht muss innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres elektronisch beim Firmenbuchgericht am Sitz der Kapitalgesellschaft oder der Zweigniederlassung eingereicht werden. Nach der Einreichung wird der Bericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufgenommen und kostenlos öffentlich zugänglich gemacht.
Unternehmen, die zur Einreichung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sind, können gem § 11 Abs 4 CBCR-VG den Bericht entweder für fünf Jahre auf ihrer Website veröffentlichen oder einen Hinweis mit einem Link zur kostenfreien Abfrage über das Firmenbuch bereitstellen, um von der zusätzlichen Veröffentlichungspflicht auf ihrer Website befreit zu werden.
Verzögerte Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Ertragssteuerinformationsberichts kann unter Umständen die Marktstellung der betreffenden Unternehmen erheblich beeinträchtigen. In solchen Fällen besteht gem § 12 Abs 1 CBCR-VG die Möglichkeit, die Verzögerung der Veröffentlichung bestimmter Angaben zu beantragen. Das Firmenbuchgericht kann im Zweifelsfall gem § 12 Abs 3 CBCR-VG überprüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und gegebenenfalls die Veröffentlichung des Berichts anordnen. Alle deshalb ausgelassenen Angaben müssen jedoch spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden. Selbst wenn das Unternehmen während dieser 5-Jahresfrist nicht mehr dem Anwendungsbereich unterliegt, muss es dennoch einen Ertragsteuerinformationsbericht einreichen, in dem lediglich die bisher ausgelassenen Angaben nachgetragen werden.
Strafbestimmungen
Bei Verstößen gegen die Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten sollen gem § 14 CBCR-VG Zwangsstrafen verhängt werden können. Der Strafrahmen reicht (etwa bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse) bis EUR 100.000. Zusätzlich kann das Unterlassen einer Veröffentlichungen oder eine unrichtige Angabe gem § 15 Abs 3 CBCR-VG Ordnungsstrafen für die Vertreter nach sich ziehen. Die Strafen reichen auch hier bis EUR 100.000.
FAZIT
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, dh erstmals für 2025. Höchste Zeit also, sich mit den erforderlichen Verpflichtungen vertraut zu machen! Bitte bedenken Sie auch, dass in manchen Ländern die Umsetzung der EU-Richtlinie bereits früher erfolgte und daher die Veröffentlichungspflicht bereits gilt. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf unsere kostenlose „ICON Lounge“ vom 29. Mai 2024 hinweisen.
Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen weiteren Webinare zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.
Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Experten unserer Service Line “Transfer Pricing”.
Zum Originalartikel