Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Werden ausländische Pensionen, die mit inländischen vergleichbar sind, bezogen, so hat der PV-Träger davon ebenso inländische Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten, wenn ein Anspruch auf Krankenversicherung besteht. Diese inländischen Pflichtbeiträge mindern nicht das inländische Einkommen, sondern den entsprechenden ausländischen Bezug. Der Unterschied ist wichtig für die Auswirkung des Progressionsvorbehaltes (BFG 30.6.2021, RV/4100132/2017).
Im konkreten Fall lag ein Parallelbezug einer geringen inländischen Pension und einer höheren deutschen Rente vor. Der vom inländischen PV-Träger vorgeschrieben KV-Beitrag wurde vom Steuerpflichtigen als Werbungskosten geltend gemacht.
Mit der ergangenen Veranlagung wurden die Beiträge als freiwillige PV-Beiträge (sic!) als Sonderausgaben entsprechend vermindert berücksichtigt.
In der BVE wurden schließlich die geleisteten Beiträge bei den ausländischen Pensionseinkünften progressionsmindernd berücksichtigt. U.a. richtete sich dagegen die erhobene Beschwerde.
Das BFG bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamtes. Die gegenständlichen Pflichtbeiträge (§73a ASVG) beziehen sich auf die ausländischen Pensionseinkünfte und sind somit auch bei diesen in Abzug zu bringen. Sie stellen keine Werbungskosten für das inländische Einkommen dar. Im Ergebnis wird somit die Bemessungsgrundlage der unter Progressionsvorbehalt fallenden deutschen Renteneinkünfte geschmälert. Eine direkte mindernde Auswirkung auf die strl.