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(Bild: © iStock/Kerkez) (Bild: © iStock/Kerkez)

Die letzte Nationalratssitzung vor Weihnachten hat auch ein zusätzliches Goodie für Dienstnehmer gebracht. Ein kleines Weihnachtsgeschenk bietet, etwas versteckt, der neue § 124b Z 371 EStG.

Die Bestimmung ermöglicht die Ausgabe von Gutscheinen bis zu 365 Euro pro Dienstnehmer. Die Gutscheine müssen im Zeitraum von 1. 11. 2020 bis 31. 1. 2021 zugeflossen sein.

Allerdings wird ein allfällig konsumierter Freibetrag von 365 Euro bei allfälligen Betriebsveranstaltungen im Jahr 2020 in Anrechnung gebracht. Sind bereits in diesem Jahr Vorteile aus Betriebsveranstaltungen zugeflossen, so sind diese vom Maximalbetrag in Abzug zu bringen.

Beispiele

  1. Betriebsfeier im Jänner 2020, erhaltener Vorteil (aus Catering etc) 30 Euro -> übriger Freibetrag: 335 Euro.
  2. Keine Betriebsfeiern in 2020 -> voller „Gutschein“-Freibetrag von 365 Euro.

Nicht anzurechnen sind etwaige erhaltene Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (Freibetrag von 186 Euro pro Jahr).

Das Gesetz nimmt bei den Gutscheinen keine Spezifikation vor, sodass jede Art von Gutschein, auch arbeitgebereigene, zulässig ist. Da es sich hier um eine lex specialis handelt, ist ein derartiger Gutschein auch nicht unter die Mitarbeiterrabatte zu subsumieren und unterliegt daher auch nicht der Eintragepflicht in das Lohnkonto.

Zum Autor:

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter des Accounting Center of Expertise & Investment-Management der A1 Österreich, Lead Group Mobility Management der A1 Group und Steuerberater in Wien

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.