Zur Autorin: Mag. Christina Krč ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.
Seit 1.1.2020 hat gemäß § 1a Abs 1 E-Government-Gesetz (E-GovG) jedermann das Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden. Dies gilt jedoch ausschließlich für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache und hierfür auch geeignet sind (nicht geeignet ist z.B. das Passwesen). Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden das E-GovG und das Zustellgesetz (ZustG). Dieses Recht geht gemäß § 1b E-GovG aber auf der anderen Seite mit der Verpflichtung für Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) einher.
Das Teilnehmerverzeichnis
gemäß § 28a ZustG, in welches seit Juni 2019 alle Teilnehmer von
FinanzOnline, Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) und der behördlich
zugelassenen Zustelldienste (gemäß § 30 Abs 3 ZustG) automatisch
übernommen wurden, wird seit 1.12.2019 zur Ermittlung der elektronischen
Adressierbarkeit herangezogen. Seit diesem Zeitpunkt haben Unternehmer mit E-Zustellungen
über das Unternehmensservice-Portal (USP-Portal) zu rechnen. Alle anderen der
Verpflichtung zur Teilnahme unterliegenden Unternehmer haben sich selbstständig
über das USP zu registrieren. Für den privaten Bereich ist die Teilnahme freiwillig.
Die Verpflichtung zur
Teilnahme erfasst gemäß § 1b Abs 1 E-GovG alle Unternehmen iSd
§ 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000. Betroffen sind daher „Natürliche
Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristischen Personen, Personengesellschaften,
Personengemeinschaften und Personenvereinigungen
- mit
Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich,
die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 –
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und
- ohne Wohnsitz,
gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die
Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988
erzielen.“
Die einzigen Ausnahmen
bilden Unternehmen, die zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 20
Bundesstatistikgesetz 2000 erfüllen, jedoch:
- die jährliche Umsatzgrenze von EUR 35.000,00
zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht erreichen (§ 6 Abs 1
Z 27 iVm § 21 Abs 6 UStG), also sog. Kleinunternehmer, oder
- nicht über die technischen Voraussetzungen für die
E-Zustellung bzw. keinen Internet-Anschluss verfügen (§ 1b Abs 2
E-GovG).
Diesen Unternehmen ist die
E-Zustellung unzumutbar. Den Unternehmen nach dem 1. Teilstrich steht –
für den Fall, dass sie automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen
wurden – der Widerspruch durch Abmeldung von diesem offen (§ 1b
Abs 4 E-GovG).
Elektronische Zustellungen
nach diesen Bestimmungen dürfen ausnahmslos von Behörden und Verantwortlichen
des öffentlichen Bereichs vorgenommen werden. Die Registrierung, Änderung von
Daten, Eintragung von Abwesenheiten sowie Abholung der elektronisch
zugestellten Post erfolgt für juristische Personen über das USP-Portal und für
natürliche Personen entweder über die Homepage www.oesterreich.gv.at oder
die App „Digitales Amt“. Steht ein neues Schriftstück zur Abholung bereit, wird
dies dem Teilnehmer per E-Mail mitgeteilt.
Sanktionen für Unternehmen die nicht an der elektronischen
Zustellung teilnehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, sind aktuell nicht
vorgesehen. Sollte keine elektronische Zustellmöglichkeit vorhanden sein,
werden die Behörden Zustellungen – wie bisher – per
Post vornehmen.
Zur Autorin: Mag. Christina Krč ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.
Seit 1.1.2020 hat gemäß § 1a Abs 1 E-Government-Gesetz (E-GovG) jedermann das Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden. Dies gilt jedoch ausschließlich für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache und hierfür auch geeignet sind (nicht geeignet ist z.B. das Passwesen). Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden das E-GovG und das Zustellgesetz (ZustG). Dieses Recht geht gemäß § 1b E-GovG aber auf der anderen Seite mit der Verpflichtung für Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) einher.
Das Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28a ZustG, in welches seit Juni 2019 alle Teilnehmer von FinanzOnline, Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) und der behördlich zugelassenen Zustelldienste (gemäß § 30 Abs 3 ZustG) automatisch übernommen wurden, wird seit 1.12.2019 zur Ermittlung der elektronischen Adressierbarkeit herangezogen. Seit diesem Zeitpunkt haben Unternehmer mit E-Zustellungen über das Unternehmensservice-Portal (USP-Portal) zu rechnen. Alle anderen der Verpflichtung zur Teilnahme unterliegenden Unternehmer haben sich selbstständig über das USP zu registrieren. Für den privaten Bereich ist die Teilnahme freiwillig.
Die Verpflichtung zur Teilnahme erfasst gemäß § 1b Abs 1 E-GovG alle Unternehmen iSd § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000. Betroffen sind daher „Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen
Die einzigen Ausnahmen bilden Unternehmen, die zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 erfüllen, jedoch:
Diesen Unternehmen ist die E-Zustellung unzumutbar. Den Unternehmen nach dem 1. Teilstrich steht – für den Fall, dass sie automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen wurden – der Widerspruch durch Abmeldung von diesem offen (§ 1b Abs 4 E-GovG).
Elektronische Zustellungen nach diesen Bestimmungen dürfen ausnahmslos von Behörden und Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs vorgenommen werden. Die Registrierung, Änderung von Daten, Eintragung von Abwesenheiten sowie Abholung der elektronisch zugestellten Post erfolgt für juristische Personen über das USP-Portal und für natürliche Personen entweder über die Homepage www.oesterreich.gv.at oder die App „Digitales Amt“. Steht ein neues Schriftstück zur Abholung bereit, wird dies dem Teilnehmer per E-Mail mitgeteilt.
Sanktionen für Unternehmen die nicht an der elektronischen Zustellung teilnehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, sind aktuell nicht vorgesehen. Sollte keine elektronische Zustellmöglichkeit vorhanden sein, werden die Behörden Zustellungen – wie bisher – per Post vornehmen.