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Das Recht und die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Verkehr

Seit 1.1.2020 hat gemäß § 1a Abs 1 E-Government-Gesetz (E-GovG) jedermann das Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden. Dies gilt jedoch ausschließlich für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache und hierfür auch geeignet sind (nicht geeignet ist z.B. das Passwesen). Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden das E-GovG und das Zustellgesetz (ZustG). Dieses Recht geht gemäß § 1b E-GovG aber auf der anderen Seite mit der Verpflichtung für Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) einher.