Kategorie: Einkommensteuer

Konkurs
BFG Einkommensteuer

Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft mit Konkurseröffnung

Nach § 185 Abs 2 UGB führt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über einen Gesellschafter zwingend zur Auflösung einer stillen Gesellschaft. Diese Auflösungsbestimmung ist nicht disponibles Recht. Durch frühere Verlustzuweisungen entstandene negative Kapitalkonten stellen daher zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Geschäftsherrin steuerpflichtige Veräußerungsgewinne der zwingend ausscheidenden stillen Gesellschafter dar.

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Befreiung nach § 30 Abs 2 Z 4 EStG bei Grundstückstausch

Werden die Tauschvorgänge durch behördliche Maßnahmen – wie hier die Änderung des Flächenwidmungsplanes und damit in Zusammenhang stehende Vermessungen – angestoßen, so liegt ein Fall vor, der von der Intention des Gesetzgebers mit der Hinzufügung des Wortes „insbesondere“ bedacht und erfasst wurde, sodass für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ein förmliches Umlegungsverfahren nicht mehr unabdingbare Voraussetzung ist.

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BFG BFGjournal Einkommensteuer

Besteuerung ausbezahlter Pensionskassenguthaben

Zweck der Begünstigung des § 124b Z 53 EStG ist es, die bei einer Pensionsabfindung infolge der Zusammenballung der Bezüge gegenüber einer Rente greifende höhere Progression und damit eintretende höhere Steuerlast durch die steuerliche Befreiung eines Drittels der Abfindung in jenen Fällen abzumildern, in denen der Anwartschaftsberechtigte keine andere Möglichkeit hat, als die Pension in Form einer Pensionsabfindung in Anspruch zu nehmen.

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Als freie Dienstnehmerinnen beschäftigte Fachberaterinnen in Möbelhäusern sind steuerrechtlich als Selbständige zu qualifizieren

Eine vertraglich als freie Dienstnehmerin vereinbarte Tätigkeit als Fachberaterin einer Firma zur Bewerbung deren Produkte in zB Möbelhäusern ist steuerrechtlich gesondert zu beurteilen, da es den Begriff der freien Dienstnehmerin im Steuerrecht nicht gibt; diese steuerrechtliche Beurteilung ist auch erforderlich, wenn es im ASVG-Bereich betreffend derselben Personen zu Stattgaben der Beschwerden gekommen ist.

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BFG BFGjournal Einkommensteuer Finanzstrafrecht

Grob fahrlässiger sonstiger Tatbeitrag eines Rechtsanwaltes zu Verkürzungen an Einkommensteuer aus Grundstückstransaktionen

Ein Rechtsanwalt der den von ihm beratenen Verkäufern die unzutreffende Auskunft erteilt, dass in diesem Zusammenhang keine Steuern anfallen würden, weshalb die Vertragsparteien ihre mit den Verkäufen erzielten sonstigen Einkünfte in ESt-Erklärungen nicht offenlegen und dadurch ESt verkürzen, hat fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs 1 FinStrG aF in Form von grob fahrlässigen sonstigen Tatbeiträgen zu verantworten.