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Werden die Tauschvorgänge durch behördliche Maßnahmen – wie hier die Änderung des Flächenwidmungsplanes und damit in Zusammenhang stehende Vermessungen – angestoßen, so liegt ein Fall vor, der von der Intention des Gesetzgebers mit der Hinzufügung des Wortes „insbesondere“ bedacht und erfasst wurde, sodass für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ein förmliches Umlegungsverfahren nicht mehr unabdingbare Voraussetzung ist.
Entscheidung: BFG 7. 2. 2019, RV/7102676/2015, Revision zugelassen.
Normen: § 30 Abs 2 Z 4 EStG; § 30 Abs 1 EStG; Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (BGBl 1951/103).