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Zweck der Begünstigung des § 124b Z 53 EStG ist es, die bei einer Pensionsabfindung infolge der Zusammenballung der Bezüge gegenüber einer Rente greifende höhere Progression und damit eintretende höhere Steuerlast durch die steuerliche Befreiung eines Drittels der Abfindung in jenen Fällen abzumildern, in denen der Anwartschaftsberechtigte keine andere Möglichkeit hat, als die Pension in Form einer Pensionsabfindung in Anspruch zu nehmen (vgl VwGH 22. 11. 2018, Ra 2018/15/0086).
Hat der Anwartschaftsberechtigte aber wie im Beschwerdefall die freie Wahl, die Pension als Rente oder als Einmalzahlung ausbezahlt zu bekommen, so liegt es gleichzeitig auch in seiner Disposition, ob für die Besteuerung eine höhere oder geringere Progression zur Anwendung gelangt. Entscheidet er sich für die Einmalzahlung, so liegt in der Anwendung einer höheren Progressionsstufe bzw im Greifen einer höheren Steuerlast als bei Bezug einer Rente auch kein unbilliges Ergebnis vor. Denn er hätte sich ja für die Ausbezahlung der Pension in Form einer Rente entscheiden können.
Gesamthaft ergibt sich, dass im Beschwerdefall mangels Vorliegens einer „Pensionsabfindung“ (Abfindung eines Anspruchs auf rentenmäßige Zahlung) die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 Satz 3 EStG nicht zur Anwendung kommt.
Entscheidung: BFG 4. 3. 2019, RV/1100141/2018 (Revision nicht zugelassen).
Zum vollständigen Entscheidungstext.