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Werden Umsätze einer GmbH in deren Büchern nicht erfasst, liegt eine Minderung bzw verhinderte Vermögensmehrung vor. Die durch die Hinzurechnung dieser Umsätze entstehenden Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern nach geltendem Gewinnverteilungsschlüssel (meist anteilsmäßig) zuzurechnen.
Die für das subjektive Tatbild erforderliche willentliche Vorteilszuwendung der Körperschaft ist durch die Erlöskürzungen bei der GmbH, die im Verantwortungsbereich des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers (Anteile 90 %) lagen, evident und nachgewiesen.
Die aus verdeckten Ausschüttungen geschuldete Kapitalertragsteuer ist nach der Ermessensübung gemäß § 20 BAO dem Gesellschafter als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Vorschreibung bereits zahlungsunfähig war. Die Gründe der Zweckmäßigkeit im Sinne des berechtigten Interesses des Abgabengläubigers an der Abgabeneinbringung überwiegen in diesem Fall die Billigkeitserwägungen (berechtigte Interessen des Empfängers).
Entscheidung: BFG 6. 2. 2019, RV/2100808/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 95 EStG; §§ 20 und 184 BAO.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.