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Wird nach einer Änderung des Flächenwidmungsplanes freiwillig ein Tauschvertrag abgeschlossen, liegt keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG vor.
Durch das 1. StabG 2012 wurde eine Reform der Besteuerung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im EStG 1988 vorgenommen. Entgegen dem ersten Anschein besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den grunderwerbsteuerlichen Befreiungsbestimmungen und der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG.
Entscheidung: BFG 28. 1. 2019, RV/7103846/2017, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.