Kategorie: Rechtsprechung

BFG BFGjournal

BFG: Selbstanzeige und Verwaltungsabgabe

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, eine Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG und § 30 ZollR-DV vorzuschreiben, wenn eine Tat „nicht dem FinStrG“ unterliegt. Die Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens ist nur ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Drohverlustrückstellung bei Rückkaufsverpflichtung im Autohandel

Bei einer Rücknahmeverpflichtung eines bereits veräußerten Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis, kann bei drohendem Verlust aus diesem Geschäft eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellung) gebildet werden. Die Möglichkeit des Kunden, die Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers nicht in Anspruch zu nehmen, sondern den Gegenstand selbst zu verwerten, ändert daran nichts, weil der Verkäufer diesbezüglich nicht disponieren kann.

Allgemein OGH

OGH: Redlicher Unterhaltsverbrauch eines Studenten

Die Ansicht, ein den Unterhaltsanspruch wahrendes ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium liege bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe vor, wurde in der Vergangenheit von der Judikatur zumindest als Grundsatz vertreten und findet sich auch in der aktuellen Literatur. Einem Studenten kann nicht vorgeworfen werden, wenn er davon ausgeht. Diffizile juristische Beurteilungen können von einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht erwartet werden.

(Bild: © iStock/AndreyPopov)
Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Widerrechtliche Verwendung eines Kfz

Die tatsächliche Nutzung eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kfz im Inland führt zur Verwendereigenschaft des Nutzers unabhängig vom mit dem Eigentümer vereinbarten Nutzungszweck, wobei es auf die längerfristige Verfügungsmacht des Nutzers über das Kfz ankommt.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

BFG: Neuerungstatbestand der Wiederaufnahme, Bilanzberichtigung, verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Kann der Nachweis erbracht werden, dass Einlagen zugewendet werden, so geht als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtung diese Feststellung der Annahme einer verdeckten Ausschüttung vor, die sich bloß auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften (Nichtabgabe der KESt-Erklärung, keine ursprüngliche Abbildung im Einlagen-Evidenzkonto) stützt.

Allgemein OGH

OGH: Verdienstentgang der haushaltsführenden Person

Haben Eheleute ihren Haushalt einvernehmlich und dauerhaft so gestaltet, dass dort auch ein nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger mitversorgt wird, ist im Fall der Verletzung der haushaltsführenden Person auch der auf diesen Haushaltsangehörigen entfallende Anteil des Schadens zu ersetzen.

Allgemein VfGH

VfGH: Tagesordnung der am 11. 6. 2019 beginnenden Juni-Session

Session beginnt am 11. 6. 2019. Vizepräsident Grabenwarter leitet Beratungen. Präsidenten-Position derzeit unbesetzt. Der VfGH wird sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob die Aufhebung des Rauchverbots in der Gastronomie aus dem Jahr 2018 verfassungskonform ist oder nicht. Der VfGH hat zu diesem Fall im Dezember 2018 die Beratungen aufgenommen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beratungen werden nunmehr fortgesetzt.

Treuhandgeldverbindlichkeit
Allgemein BFG

BFG: Neuerungstatbestand der Wiederaufnahme, Bilanzberichtigung, verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Kann der Nachweis erbracht werden, dass Einlagen zugewendet werden, so geht als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtung diese Feststellung der Annahme einer verdeckten Ausschüttung vor, die sich bloß auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften (Nichtabgabe der KESt-Erklärung, keine ursprüngliche Abbildung im Einlagen-Evidenzkonto) stützt (VwGH 19. 2. 1991, 87/14/0136; 24. 1. 1984, 83/14/0130). Durch das Instrument einer verdeckten …

Allgemein VwGH

VwGH: Betriebsausgaben der AG aus der Einräumung von Bezugsrechten für Aktien am Unternehmen an Mitarbeiter

Räumt eine AG Optionen auf den künftigen Erwerb von Aktien ein, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen, wird durch dieses Einräumen der Option (wie auch durch die nachfolgende Kapitalerhöhung) das Betriebsvermögen der AG nicht geändert. Daraus folgt, dass dieser Vorgang den steuerlichen Gewinn der AG nicht beeinflussen konnte. Im Übrigen kann die mehrheitliche …