Räumt eine AG Optionen auf den künftigen Erwerb von Aktien ein, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen, wird durch dieses Einräumen der Option (wie auch durch die nachfolgende Kapitalerhöhung) das Betriebsvermögen der AG nicht geändert. Daraus folgt, dass dieser Vorgang den steuerlichen Gewinn der AG nicht beeinflussen konnte. Im Übrigen kann die mehrheitliche Zustimmung der Altaktionäre in der Hauptversammlung zu einer bedingten Kapitalerhöhung zwecks Durchführung eines Stock-Option-Programms auch nicht als eine Einlage in die Gesellschaft gewertet werden. Es liegt nicht einmal eine einlagefähige Leistung an die Gesellschaft vor. Durch die Ermöglichung eines Stock-Option-Programms verfolgen die Altaktionäre ihre eigenen Zielsetzungen als Gesellschafter, die zB in der Erwartung einer Wertsteigerung des Unternehmens infolge erhöhter Motivation und Produktivität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen können. Im Rahmen des Stock-Option-Programms kam es in weiterer Folge zu einer Kapitalerhöhung und zur Ausgabe eigener Aktien durch die AG, wobei auch dieser Vorgang nicht zu einer Gewinnauswirkung führte. Ein allenfalls von den Gesellschaftern getragener Aufwand iZm der Einrichtung des Stock-Option-Programms stellt nach der Rechtsprechung des VwGH einen „Drittaufwand“ dar, der ebenfalls steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Im Rahmen des zweiten Stock-Option-Programms wurden von der Gesellschaft eigene Aktien im Wege eines Anschaffungsvorgangs zur Ermöglichung des Programms erworben, womit die revisionswerbende Gesellschaft für diesen Erwerb auch selbst Aufwendungen tätigen musste. Dabei werden die Aufwendungen bei der Anschaffung nicht sofort gewinnwirksam, weil durch § 6 Z 2 EStG die Aktivierung der Anschaffungskosten vorgeschrieben wird. Die angekauften eigenen Aktien stellen Wirtschaftsgüter dar, deren Weiterverkauf zur Gewinnrealisierung führt. Im Fall des Verkaufs an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Preis unter den aktivierten Anschaffungskosten ergibt sich ein entsprechender Verlust.
Da die Revisionswerberin den Verlust aus dem Verkauf der Aktien des zweiten Stock-Option-Programms zu einem Verkaufspreis unter den (steuerlichen) Anschaffungskosten nicht erst im Zeitpunkt des Verkaufs und der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien an die Käufer, sondern bereits in vorangehenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wissen wollte, ist zu prüfen, ob in den Revisionsjahren die Voraussetzungen für eine Drohverlustrückstellung nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG vorliegen. Dies würde einen Belastungsüberhang aus den schwebenden Geschäften voraussetzen, weshalb bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung auch wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens zu berücksichtigen sind. In den Saldierungsbereich sind daher – neben der positiven Außenwirkung der Maßnahme – jedenfalls die von den durch den verbilligten Aktienverkauf begünstigten Arbeiterinnen und Arbeitnehmern laufend (und wohl auch künftig) zu erbringenden Arbeitsleistungen einzubeziehen. Dabei gelten iZm Arbeitsverhältnissen jedoch die Verpflichtungen, die ein Unternehmer eingegangen ist, und die von ihm erwarteten – auch künftigen – wirtschaftlichen Vorteile als ausgewogen. Dass dennoch aus anderen Gründen ein Belastungsüberhang auf Seiten der Gesellschaft verblieben wäre, zeigte die Revision nicht auf.
Aus diesem Grund wies der VwGH die von der AG erhobene Revision als unbegründet ab.
Räumt eine AG Optionen auf den künftigen Erwerb von Aktien ein, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen, wird durch dieses Einräumen der Option (wie auch durch die nachfolgende Kapitalerhöhung) das Betriebsvermögen der AG nicht geändert. Daraus folgt, dass dieser Vorgang den steuerlichen Gewinn der AG nicht beeinflussen konnte. Im Übrigen kann die mehrheitliche Zustimmung der Altaktionäre in der Hauptversammlung zu einer bedingten Kapitalerhöhung zwecks Durchführung eines Stock-Option-Programms auch nicht als eine Einlage in die Gesellschaft gewertet werden. Es liegt nicht einmal eine einlagefähige Leistung an die Gesellschaft vor. Durch die Ermöglichung eines Stock-Option-Programms verfolgen die Altaktionäre ihre eigenen Zielsetzungen als Gesellschafter, die zB in der Erwartung einer Wertsteigerung des Unternehmens infolge erhöhter Motivation und Produktivität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen können. Im Rahmen des Stock-Option-Programms kam es in weiterer Folge zu einer Kapitalerhöhung und zur Ausgabe eigener Aktien durch die AG, wobei auch dieser Vorgang nicht zu einer Gewinnauswirkung führte. Ein allenfalls von den Gesellschaftern getragener Aufwand iZm der Einrichtung des Stock-Option-Programms stellt nach der Rechtsprechung des VwGH einen „Drittaufwand“ dar, der ebenfalls steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Im Rahmen des zweiten Stock-Option-Programms wurden von der Gesellschaft eigene Aktien im Wege eines Anschaffungsvorgangs zur Ermöglichung des Programms erworben, womit die revisionswerbende Gesellschaft für diesen Erwerb auch selbst Aufwendungen tätigen musste. Dabei werden die Aufwendungen bei der Anschaffung nicht sofort gewinnwirksam, weil durch § 6 Z 2 EStG die Aktivierung der Anschaffungskosten vorgeschrieben wird. Die angekauften eigenen Aktien stellen Wirtschaftsgüter dar, deren Weiterverkauf zur Gewinnrealisierung führt. Im Fall des Verkaufs an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Preis unter den aktivierten Anschaffungskosten ergibt sich ein entsprechender Verlust.
Da die Revisionswerberin den Verlust aus dem Verkauf der Aktien des zweiten Stock-Option-Programms zu einem Verkaufspreis unter den (steuerlichen) Anschaffungskosten nicht erst im Zeitpunkt des Verkaufs und der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien an die Käufer, sondern bereits in vorangehenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wissen wollte, ist zu prüfen, ob in den Revisionsjahren die Voraussetzungen für eine Drohverlustrückstellung nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG vorliegen. Dies würde einen Belastungsüberhang aus den schwebenden Geschäften voraussetzen, weshalb bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung auch wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens zu berücksichtigen sind. In den Saldierungsbereich sind daher – neben der positiven Außenwirkung der Maßnahme – jedenfalls die von den durch den verbilligten Aktienverkauf begünstigten Arbeiterinnen und Arbeitnehmern laufend (und wohl auch künftig) zu erbringenden Arbeitsleistungen einzubeziehen. Dabei gelten iZm Arbeitsverhältnissen jedoch die Verpflichtungen, die ein Unternehmer eingegangen ist, und die von ihm erwarteten – auch künftigen – wirtschaftlichen Vorteile als ausgewogen. Dass dennoch aus anderen Gründen ein Belastungsüberhang auf Seiten der Gesellschaft verblieben wäre, zeigte die Revision nicht auf.
Aus diesem Grund wies der VwGH die von der AG erhobene Revision als unbegründet ab.