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Haben Eheleute ihren Haushalt einvernehmlich und dauerhaft so gestaltet, dass dort auch ein nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger mitversorgt wird, ist im Fall der Verletzung der haushaltsführenden Person auch der auf diesen Haushaltsangehörigen entfallende Anteil des Schadens zu ersetzen.
Die Haushaltsführung zugunsten eines nicht Unterhaltsberechtigten ist sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft, deren wirtschaftlicher Erfolg sich darin äußert, dass die notwendigen Dienstleistungen nicht durch Dritte erbracht werden müssen. Für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs der Klägerin kommt es daher nicht darauf an, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeiten sie familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sondern nur darauf, welche Tätigkeiten sie ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte.
Die Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs ist von einer allfälligen Gegenleistung für die Arbeitskraft unabhängig.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.