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VfGH: Tagesordnung der am 11. 6. 2019 beginnenden Juni-Session

Session beginnt am 11. 6. 2019. Vizepräsident Grabenwarter leitet Beratungen. Präsidenten-Position derzeit unbesetzt.


Der VfGH wird sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob die Aufhebung des Rauchverbots in der Gastronomie aus dem Jahr 2018 verfassungskonform ist oder nicht. Der VfGH hat zu diesem Fall im Dezember 2018 die Beratungen aufgenommen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beratungen werden nunmehr fortgesetzt.

Gegen das im April 2018 verabschiedete Sicherheitspaket liegen dem Gerichtshof ein Abgeordnetenantrag („Drittelantrag“) von 21 SPÖ-Bundesräten sowie ein von 61 SPÖ- und NEOS-Abgeordneten zum Nationalrat unterstützter gemeinsamer Drittelantrag vor. Der Antrag der SPÖ-Bundesräte richtet sich gegen Bestimmungen des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2018, mit denen die Möglichkeit geschaffen wurde, verschlüsselt gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten durch Installation eines Programms („Bundestrojaner“) in einem Computersystem ohne Wissen des Inhabers zu überwachen.

In zwei Fällen hat sich der VfGH mit der verfassungsgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit zu beschäftigen: So bekämpft ein Arzt aus der Steiermark eine Disziplinarstrafe, die über ihn verhängt worden war, weil er auf seiner Website Informationen zum Thema „Impfen“ veröffentlicht hatte, mit denen die Gefahren von Bakterien und Viren heruntergespielt worden waren. Im zweiten Fall hat der VfGH zu entscheiden, ob das Hochhalten einer Fahne mit der Aufschrift „ACAB“ („All Cops are Bastards“) während eines Fußballspiels in Wien den Tatbestand der „Anstandsverletzung“ nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz erfüllt.

Auf der Tagesordnung stehen auch Beschwerden gegen die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen (Wieder‑)Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit sowie gegen die Pensionsanpassung 2018 (degressive Anpassung).


Wird ein Fall auf die Tagesordnung einer Session gesetzt, folgt daraus nicht, dass dieser Fall auch in derselben Session entschieden wird. Wenn noch Fragen geklärt werden müssen, ist eine Vertagung der Beratungen bis zur nächsten Session möglich. Vor Beginn der Beratungen kann außerdem keine Aussage über die Art der Erledigung getroffen werden.

Über die Durchführung allfälliger öffentlicher Verhandlungen ergeht eine gesonderte Information unmittelbar nach Beginn der Session.

⇒   Zur Pressemitteilung des VfGH.

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