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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 2 WTFG bezieht sich die Anzeigepflicht der Diensteanbieter auf die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber sowie auf sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien.
Wenn nun nach dem Geschäftsmodell des Diensteanbieters als Vermittlungsplattform für Reiseveranstalter, über die Kunden bei diesen Reiseveranstaltern Unterkünfte buchen können/konnten, diesem die Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber nicht bekannt (in seinen Geschäftsunterlagen nicht vorhanden) sind, besteht auch keine (automationsunterstützte) Meldeverpflichtung im Sinne dieser Bestimmung. In diesem Fall trifft die Anzeigepflicht nach § 15 Abs 2 WTFG den Reiseveranstalter, bei dem die Unterkunftgeber registriert sind.
Wenn einem Diensteanbieter als Vermittlungsplattform zwischen Reiseveranstaltern und Unterkunftgebern nur Informationen über die ungefähre Lage des Objektes (ohne Angabe von Straßennamen und Hausnummer), über die wesentlichen Eigenschaften des Mietobjektes (Größe, Ausstattung, Bettenanzahl etc) sowie über den Preis und die zeitliche Verfügbarkeit des Mietobjektes zur Verfügung stehen, besteht insoweit keine Meldepflicht, weil diese Daten weder als Kontakt- noch als Identifikationsdaten iSd § 15 Abs 2 WTFG einzustufen sind, aufgrund derer eine Identifikation der Unterkunftgeber bzw eine Kontaktaufnahme mit diesen ohne aufwendige Ermittlungshandlungen möglich wäre.
Aufgrund des § 15 Abs 2 WTFG besteht eine Meldepflicht der Diensteanbieter iSd § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz lediglich für die nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der Unterkunftgeber. Eine Offenlegungspflicht dahingehend, welcher Diensteanbieter Kontakt- und Identifikationsdaten in seinen Geschäftsunterlagen hat, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.