Kategorie: BFG

Gericht

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VwGH: Freiwillige Abfertigungen sind doch steuerlich absetzbar

Wien – Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im April 2020 entschieden, dass in Sozialplänen festgelegte freiwillige Abfertigungen im Allgemeinen nicht steuerlich abgesetzt werden können – eine Ausnahme gebe es nur für Arbeitsverträge, die vor 2003 geschlossen wurden. Unternehmen hätten diese Abfertigungen also ihrem Gewinn zurechnen und versteuern müssen. Doch dem hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in letzter Instanz widersprochen.

Anerkennung einer Vertragsaufhebung mit anschließendem erneuten Vertragsabschluss zwecks Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG. (Bild: © iStock/Puttachat Kumkrong)
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Rückerstattung der Grunderwerbsteuer

In einem unlängst vom BFG entschiedenen Fall war zu klären, ob die Stornierung eines Übertragungsvertrages anzuerkennen ist und eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG zu erfolgen hat, wenn anschließend an die Stornierung des ersten Vertrages zwischen denselben Vertragsparteien ein zweiter, weitgehend inhaltlich identischer, Übertragungsvertrag abgeschlossen wurde.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eingetretener Festsetzungsverjährung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.

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VwGH: Einkünfte des für die GmbH tätigen, aber nicht wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters

Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG ist, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wird, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen wird und Sonderrechte eingeräumt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zB 80 % fassen kann, was dazu führt, dass ein mit 20 % (Sperrminorität) am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen (§ 20 Abs 1 GmbHG) an ihn verhindern kann.

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Vorabentscheidungsersuchen des BFG zum Entwicklungshelfergesetz aF und FLAG

Mit Beschluss des BFG vom 30. 7. 2020 wurden dem EuGH mehrere Fragen zur Unionsrechtskonformität von § 13 Abs 1 Entwicklungshelfergesetz aF und zu § 53 Abs 1 FLAG vorgelegt. Am 29. 7. 2020 erging zu diesem Fall ein Beschluss über die Anordung eines Dialogverfahrens zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten als vorläufige Maßnahme zu diesem Vorabentscheidungsverfahren.

Lohnsteuerabzug ohne inländische Betriebsstätte. (Bild: © iStock/ShutterOK)
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Sozialversicherungsbeiträge von Bonifikationen als Werbungskosten

Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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Sozialpläne – Finanzministerium: Urteil des Höchstgerichts abwarten

Wien – Freiwillige Abfertigungen und Sozialpläne für Unternehmen dürften aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzgerichts teurer werden, weil die Ausgaben nicht von der Steuer abgezogen werden dürfen. Die Entscheidung stehe „im Einklang mit der geltenden Rechtslage“, hieß es aus dem Finanzministerium zur APA. „Selbstverständlich ist aber das Urteil des Höchstgerichts abzuwarten und zu respektieren.“

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Gerichtsurteil würde Sozialpläne für Unternehmen verteuern

Wien – Ein Urteil des Bundesfinanzgerichts dürften freiwillige Abfertigungen und Sozialpläne für Unternehmen teurer machen, berichtet der „Standard“ (Donnerstag). In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Gericht erstmals befunden, dass Abfertigungen, die Unternehmen im Rahmen eines Sozialplanes an Mitarbeiter auszahlen, vom Betrieb nicht von der Steuer abgezogen werden dürfen.