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Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte gemeinsam eine Liegenschaft erworben. Das Grundstück wurde geteilt und der Ehemann schenkte seiner Frau seinen Hälfteanteil an Grundstück 2, wodurch die Ehegattin Alleineigentümerin von Grundstück 2 wurde. Die Ehegattin löste die Gewerbeberechtigung für Bauträger und beschäftigte einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Sie errichtete auf ihrem Grundstück eine Wohnanlage mit fünf Wohnungen und zehn Autoabstellplätzen und veräußerte alle Wohnungen innerhalb von zwei Jahren.
Ansicht des Finanzamts
Nach einer Außenprüfung hat das Finanzamt Einkommensteuer für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Zusammenhang mit gewerblichem Grundstückshandel festgesetzt. Das Finanzamt argumentierte, dass die Vermögensverwertung aus folgenden Gründen gegenüber der Vermögensnutzung in den Vordergrund getreten sei:
Ansicht des BFG
In der Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht führte die Ehegattin aus, dass die Anschaffung des Grundstücks ursprünglich aus privaten Motiven erfolgt sei. Außerdem bestünde keine Wiederholungsabsicht – es wurden keine weiteren Grundstücke mehr angeschafft und das sei auch nicht geplant. Das Bauträgergewerbe sei nur angemeldet worden, weil die Wohnungskäufer nur so Anspruch auf Wohnbauförderung hätten. Die Werbung hätte sich auf Kleinanzeigen in geringem Ausmaß beschränkt.
Für das BFG waren die Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückhandel erfüllt:
TPA Tipp
Die Beurteilung, ob bloße Vermögensverwaltung oder bereits gewerblicher Grundstückhandel (Vermögensverwertung) vorliegt, ist vom Gesamtbild des jeweiligen Falles abhängig. Die steuerlichen Folgen bzw. Unterschiede sind erheblich, statt 30% Immobilienertragsteuer fallen beim gewerblichen Grundstückshandel bis zu 50% (55%) progressive Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Ziehen Sie daher rechtzeitig bereits bei der Planung derartiger Vorhaben Ihren TPA-Berater bei!
Autor:innen
Wien
Mayer Monika
Managerin
Wien
Christian Oberkleiner
Steuerberater Partner bei TPA Österreich
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