Kastner Sissy | Penz Lara
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer bei der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen anzusetzen ist. Im Fokus der Entscheidung stand die Überlegung, dass solche Veranstaltungen überwiegend im Interesse des Arbeitgebers stehen und somit gar nicht als geldwerter Vor-teil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren sind.
Der Sachverhalt, der dem BFG-Erkenntnis (RV/7102103/2022 vom 13.11.2024) zugrunde lag, stellt sich wie folgt dar:
Eine im Bereich der Immobilienbranche tätige Konzerngesellschaft richtete in den Jahren 2012 bis 2015 Betriebsausflüge (in Form von Städtetrips) und Weihnachtsfeiern aus. Die anteiligen Kosten pro Mitarbeiter lagen bei diesen Betriebsausflügen im Schnitt zwischen 500 und 1.000 Euro jährlich.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der geldwerte Vorteil, der sich aus der Teilnahme an den Veranstaltungen ergab, den jährlichen Freibetrag von 365 Euro pro Arbeitnehmer (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG) überschritten hatte und somit der Lohnsteuerpflicht zu unterwerfen gewesen wäre. Die für diesen Mehrbetrag anfallende Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurden in der Folge im Rahmen der Prüfung festgesetzt. Das Unternehmen wehrte sich dagegen mittels Bescheidbeschwerde beim Bundesfinanzgericht.
Das BFG verwies auf die Literaturmeinung, wonach es sich bei Vorteilen, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, nicht um Einnahmen des Arbeitnehmers, handle. Eine „aufgedrängte Bereicherung“ sei dann steuerlich nicht zu erfassen, wenn sich der Arbeitnehmer der Zuwendung nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Jedoch gab das BFG zu bedenken, dass es in Österreich bisher keine einschlägige Judikatur gäbe, inwieweit das betriebliche Interesse speziell bei Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen udgl festzustellen sei. Dahingehend setzte sich das BFG in der Folge auch mit der deutschen Judikatur und Literatur näher auseinander.
Die deutsche Auffassung geht davon aus,dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an derartigen Betriebsveranstaltungen aufgrund der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer und der Verbesserung des Betriebsklimas überwiegt. Unter Zuwendungen im überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers seien aber nur solche Zuwendungen zu verstehen, die keine Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellen, sondern überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Betriebs als Ganzes erbracht werden. Unter Bezugnahme auf diese deutsche Auffassung kam das BFG daher im vorliegenden Fall zum Schluss, dass das eigenbetriebliche Interesse überwiege und somit für die Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen kein geldwerter Vorteil anzusetzen sei.

Es ist jedoch fraglich, ob die vom BFG zitierten deutschen Auslegungsgrundsätze analog angewandt werden können. Diese beziehen sich teilweise auf die „alte“ deutsche Gesetzeslage, nach der es noch keinen gesetzlich normierten Steuerfreibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gab (vgl. nunmehr § 19 Abs 1 Z 1a dEStG – 110 EUR pro Betriebsveranstaltung, maximal 2 mal pro Jahr). Das österreichische Steuergesetz sieht mit der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 14 EStG ebenfalls einen solchen Freibetrag vor.
§ 3 Abs 1 Z 14 EStG normiert, dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich von der Einkommensteuer befreit ist. Dahingehend beinhaltet das österreichische Einkommensteuergesetz eine explizite betragliche Regelung, bis zu welcher Höhe die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen keinen geldwerten Vorteil darstellt und damit keine Lohnsteuerpflicht auslöst. Das BFG ist nicht darauf eingegangen, inwieweit sich § 3 Abs 1 Z 14 EStG in die deutsche Argumentationslinie einfügt.
Zudem geht aus der Entscheidung nicht eindeutig hervor, welche Zuwendungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, und welche Abgrenzungskriterien dabei heranzuziehen sind. Ob nur in den konzernbedingt erhöhten Allgemeinkosten (Hotelnächtigung, Charterns eines eigenen Flugzeuges) kein geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer zu sehen ist, oder ob generell alle Kosten einer derartigen Betriebsveranstaltungen umfasst sind, hat das BFG nämlich offen gelassen.
FAZIT
Laut BFG-Erkenntnis (RV/7102103/2022 vom 13.11.2024) liegen somit die allgemeinen Kosten für die Organisation und Abhaltung einer Veranstaltung (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, etc.) zumindest im hier gelagerten Konzernfall im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und stellen keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.
Gegen die Entscheidung wurde Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Es bleibt damit abzuwarten, wie der VwGH entscheiden wird.
Autoren
Kastner Sissy
Penz Lara
Zum Originalartikel
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Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer bei der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen anzusetzen ist. Im Fokus der Entscheidung stand die Überlegung, dass solche Veranstaltungen überwiegend im Interesse des Arbeitgebers stehen und somit gar nicht als geldwerter Vor-teil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren sind.
Der Sachverhalt, der dem BFG-Erkenntnis (RV/7102103/2022 vom 13.11.2024) zugrunde lag, stellt sich wie folgt dar:
Eine im Bereich der Immobilienbranche tätige Konzerngesellschaft richtete in den Jahren 2012 bis 2015 Betriebsausflüge (in Form von Städtetrips) und Weihnachtsfeiern aus. Die anteiligen Kosten pro Mitarbeiter lagen bei diesen Betriebsausflügen im Schnitt zwischen 500 und 1.000 Euro jährlich.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der geldwerte Vorteil, der sich aus der Teilnahme an den Veranstaltungen ergab, den jährlichen Freibetrag von 365 Euro pro Arbeitnehmer (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG) überschritten hatte und somit der Lohnsteuerpflicht zu unterwerfen gewesen wäre. Die für diesen Mehrbetrag anfallende Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurden in der Folge im Rahmen der Prüfung festgesetzt. Das Unternehmen wehrte sich dagegen mittels Bescheidbeschwerde beim Bundesfinanzgericht.
Das BFG verwies auf die Literaturmeinung, wonach es sich bei Vorteilen, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, nicht um Einnahmen des Arbeitnehmers, handle. Eine „aufgedrängte Bereicherung“ sei dann steuerlich nicht zu erfassen, wenn sich der Arbeitnehmer der Zuwendung nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Jedoch gab das BFG zu bedenken, dass es in Österreich bisher keine einschlägige Judikatur gäbe, inwieweit das betriebliche Interesse speziell bei Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen udgl festzustellen sei. Dahingehend setzte sich das BFG in der Folge auch mit der deutschen Judikatur und Literatur näher auseinander.
Die deutsche Auffassung geht davon aus,dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an derartigen Betriebsveranstaltungen aufgrund der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer und der Verbesserung des Betriebsklimas überwiegt. Unter Zuwendungen im überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers seien aber nur solche Zuwendungen zu verstehen, die keine Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellen, sondern überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Betriebs als Ganzes erbracht werden. Unter Bezugnahme auf diese deutsche Auffassung kam das BFG daher im vorliegenden Fall zum Schluss, dass das eigenbetriebliche Interesse überwiege und somit für die Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen kein geldwerter Vorteil anzusetzen sei.
Es ist jedoch fraglich, ob die vom BFG zitierten deutschen Auslegungsgrundsätze analog angewandt werden können. Diese beziehen sich teilweise auf die „alte“ deutsche Gesetzeslage, nach der es noch keinen gesetzlich normierten Steuerfreibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gab (vgl. nunmehr § 19 Abs 1 Z 1a dEStG – 110 EUR pro Betriebsveranstaltung, maximal 2 mal pro Jahr). Das österreichische Steuergesetz sieht mit der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 14 EStG ebenfalls einen solchen Freibetrag vor.
§ 3 Abs 1 Z 14 EStG normiert, dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich von der Einkommensteuer befreit ist. Dahingehend beinhaltet das österreichische Einkommensteuergesetz eine explizite betragliche Regelung, bis zu welcher Höhe die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen keinen geldwerten Vorteil darstellt und damit keine Lohnsteuerpflicht auslöst. Das BFG ist nicht darauf eingegangen, inwieweit sich § 3 Abs 1 Z 14 EStG in die deutsche Argumentationslinie einfügt.
Zudem geht aus der Entscheidung nicht eindeutig hervor, welche Zuwendungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, und welche Abgrenzungskriterien dabei heranzuziehen sind. Ob nur in den konzernbedingt erhöhten Allgemeinkosten (Hotelnächtigung, Charterns eines eigenen Flugzeuges) kein geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer zu sehen ist, oder ob generell alle Kosten einer derartigen Betriebsveranstaltungen umfasst sind, hat das BFG nämlich offen gelassen.
FAZIT
Laut BFG-Erkenntnis (RV/7102103/2022 vom 13.11.2024) liegen somit die allgemeinen Kosten für die Organisation und Abhaltung einer Veranstaltung (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, etc.) zumindest im hier gelagerten Konzernfall im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und stellen keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.
Gegen die Entscheidung wurde Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Es bleibt damit abzuwarten, wie der VwGH entscheiden wird.
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