Ausdrückliche schriftliche Erklärung notwendig für Verzicht gemäß § 22 Abs 6 UStG
Ein gemäß § 22 UStG pauschalierter Landwirt hat bei Überschreiten der Erwerbsschwelle gemäß Art 1 Abs 4 Z 1 lit b iVm Z 2 UStG den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Er ist aber mit den damit zusammenhängenden Vorsteuern gemäß § 22 UStG abpauschaliert.
BFG: Wiederaufnahme und Tankkarten
Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung der Wiederaufnahmsgründe mithilfe der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorhanden war.
BFG: Bewertung eines „ertragslosen“ land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 32 ff BewG ist es unerheblich, ob der konkrete landwirtschaftliche Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet bzw wie hoch die Erträge real sind. Es muss auch kein Nachweis darüber erbracht werden, dass in einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb geringere oder höhere Erträge erzielt werden als im Vergleichsbetrieb, da der Einheitswert auf Basis der Bodenschätzungsergebnisse und im Vergleich zum entsprechenden Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieb zu ermitteln ist.
BFG: Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 100 Abs 3 EStG statt Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs 2 EStG
Eine Abänderung eines Steuerbescheides gemäß § 100 Abs 3 EStG in einen Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs 2 EStG durch das BFG wäre als Austausch der „Sache“ anzusehen. Eine solche Änderung würde die Abänderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 BAO überschreiten und ist unzulässig. Wurde daher ein Bescheid gemäß § 100 Abs 3 EStG zu Unrecht erlassen, ist er im Beschwerdeverfahren ersatzlos aufzuheben.
BFG: Aufhebung eines unbestimmt gebliebenen Schuldspruches über einen belangten Verband
Im Falle eines Schuldspruches über einen belangten Verband wegen einer Verantwortlichkeit gemäß § 28a Abs 2 FinStrG iVm § 3 Abs 1 VbVG für Finanzstraftaten von Entscheidungsträgern (§ 3 Abs 2 VbVG) oder von Mitarbeitern (§ 3 Abs 3 VbVG) ist es für eine erforderliche Präzisierung des Vorwurfes unabdingbar, neben der zweifelsfreien Umschreibung des Tatgeschehens und des …
Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld
Die Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld ist gemäß § 18 Abs 3 KBGG eine Abgabe nach § 1 BAO. Es finden daher die Verjährungsbestimmungen der BAO Anwendung.
Abstellung auf den jeweiligen Studienabschnitt, nicht auf die Gesamtstudienzeit
Wird ein Studienabschnitt innerhalb der vom FLAG für diesen vorgesehenen Zeit (also idR Mindeststudienzeit plus „Toleranzsemester“) nicht abgeschlossen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg.
Berechnung des Rückforderungsbetrages der Familienbeihilfe strittig
Bezieht eine Person Familienbeihilfe für mehrere Kinder, so umfasst im Fall der Rückforderung der Familienbeihilfe für ein Kind der Rückforderungsbetrag auch Überbezüge an Erhöhungsbeträgen gemäß § 8 Abs 3 FLAG, welche für dieses Kind und die übrigen Kinder gewährt wurden.
Beginn des Zivildienstes iZm Beendigung des Familienbeihilfenanspruchs
Unbeschadet der Rückwirkungsfiktion des § 11 Abs 2 ZDG ist bei Zivildienern in Bezug auf § 10 Abs 1 FLAG auf den Tag des tatsächlichen Dienstantritts abzustellen. Vor dem tatsächlichen Dienstantritt sind Zivildiener in ihrer zeitlichen Disposition nicht eingeschränkt, sie können weiterhin einer Berufsausbildung nachgehen.
BFG: Zuordnung einer landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche
Eine für die Errichtung von Passivhäusern vorgesehene Grundstücksfläche, die zum Stichtag noch landwirtschaftlich genutzt wurde, kann bereits dem Grundvermögen zugeordnet werden, auch wenn der Flächenwidmungsplan erst später abgeändert wird.
BFG: Zukauf von Prozentanteilen zu bestehendem Kapitalanteil
Der Gesetzgeber normiert in § 22 Abs 4 UmgrStG eine Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer für Einbringungen iSd § 12 Abs 2 Z 3 erster Teilstrich UmgrStG wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. Die 25%-Grenze wäre vom Gesetzgeber kaum nicht normiert worden, wenn die Befreiung auch für die Stückelung von kleinen Einbringungen gelten hätte sollen.
BFG: Erfolgsaussichten einer wegen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken eingebrachten Beschwerde
Schon aus Art 140 Abs 7 B-VG ergibt sich, dass selbst verfassungswidrige Normen jedenfalls anzuwenden sind. Wird in einem Beschwerdeverfahren lediglich die Verfassungswidrigkeit von Normen des Glückspielgesetzes, nicht jedoch eine Rechtsverletzung aufgrund der Anwendung dieses Gesetzes geltend gemacht, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund als wenig erfolgversprechend anzusehen.




