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Im Falle eines Schuldspruches über einen belangten Verband wegen einer Verantwortlichkeit gemäß § 28a Abs 2 FinStrG iVm § 3 Abs 1 VbVG für Finanzstraftaten von Entscheidungsträgern (§ 3 Abs 2 VbVG) oder von Mitarbeitern (§ 3 Abs 3 VbVG) ist es für eine erforderliche Präzisierung des Vorwurfes unabdingbar, neben der zweifelsfreien Umschreibung des Tatgeschehens und des damit verwirklichten Tatbildes auch festzulegen, ob sich diese Verantwortlichkeit des Verbandes auf das deliktische Verhalten eines oder mehrerer Entscheidungsträger oder eines oder mehrerer Mitarbeiter bezieht, zumal diesbezüglich unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die Identität dieser Finanzstraftäter ist im Spruch auch zumindest in einem solchem Ausmaß zu konkretisieren, dass die dem Verband vorgeworfene finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit unverwechselbar geworden ist. In der Regel werden daher die Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Spruch auch namentlich zu benennen sein.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.