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Allgemein BFG

BFG: Aufhebung eines unbestimmt gebliebenen Schuldspruches über einen belangten Verband

Im Falle eines Schuldspruches über einen belangten Verband wegen einer Verantwortlichkeit gemäß § 28a Abs 2 FinStrG iVm § 3 Abs 1 VbVG für Finanzstraftaten von Entscheidungsträgern (§ 3 Abs 2 VbVG) oder von Mitarbeitern (§ 3 Abs 3 VbVG) ist es für eine erforderliche Präzisierung des Vorwurfes unabdingbar, neben der zweifelsfreien Umschreibung des Tatgeschehens und des damit verwirklichten Tatbildes auch festzulegen, ob sich diese Verantwortlichkeit des Verbandes auf das deliktische Verhalten eines oder mehrerer Entscheidungsträger oder eines oder mehrerer Mitarbeiter bezieht, zumal diesbezüglich unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Die Identität dieser Finanzstraftäter ist im Spruch auch zumindest in einem solchem Ausmaß zu konkretisieren, dass die dem Verband vorgeworfene finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit unverwechselbar geworden ist. In der Regel werden daher die Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Spruch auch namentlich zu benennen sein.

  1. Ist von Seite des BFG der bekämpfte Schuldspruch eines Straferkenntnisses der belangten Behörde für dermaßen unbestimmt gehalten worden, dass er den tatsächlichen Verfahrensgegenstand offengelassen hat, ist er „aus Anlass der Beschwerde“ (insoweit ersatzlos) aufzuheben, ohne dass dieser Umstand insoweit einen erforderlichen Verfahrensfortgang bzw den neuerlichen Verfahrensabschluss bei der Finanzstrafbehörde verhindert: Dieses Verfahren ist nun wiederum – nach Wegfall des dieses vermeintlich abschließenden Bescheides – mit Erkenntnis nach § 136 Abs 1 FinStrG zu beenden.
  2. War aber der bisherige Vorwurf gegen den Verband im anhängigen Verfahren vor der Finanzstrafbehörde auf eine Verantwortlichkeit für Abgabenhinterziehungen durch seine noch zu benennenden Mitarbeiter gerichtet gewesen und wäre nunmehr – nach Aufhebung des Straferkenntnisses – der zu präzisierende Schuldspruch wegen einer Verantwortlichkeit des Verbandes für tatsächlich durch seine Geschäftsführerin als Entscheidungsträgerin begangene derartige Finanzvergehen zu fällen, steht im Falle eines Zeitablaufes nunmehr einem Auswechseln des Vorwurfes wohl eine Verjährung nach § 31 Abs 2 FinStrG entgegen.
Entscheidung: BFG 20. 5. 2019, RV/7300055/2018, Revision nicht zugelassen.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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