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Beginn des Zivildienstes iZm Beendigung des Familienbeihilfenanspruchs

Unbeschadet der Rückwirkungsfiktion des § 11 Abs 2 ZDG ist bei Zivildienern in Bezug auf § 10 Abs 1 FLAG  auf den Tag des tatsächlichen Dienstantritts abzustellen. Vor dem tatsächlichen Dienstantritt sind Zivildiener in ihrer zeitlichen Disposition nicht eingeschränkt, sie können weiterhin einer Berufsausbildung nachgehen.

Entscheidung: BFG 6. 5. 2019, RV/7100249/2018, Revision teilweise zugelassen.

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