Sachbezugswerte für arbeitsplatznahe Unterkunft: Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Die Sachbezugswerteverordnung wurde dahingehend geändert, dass für den Ansatz keines bzw eines geringeren Sachbezugswerts für die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer arbeitsplatznahen Unterkunft die bislang enthaltene Voraussetzung, dass „die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers“ liegen muss, entfällt.
Dr. Martin Vock im BFGjournal zu Gast
Dr. Martin Vock über die „BAO-Abteilung“, die Reform der Bundesabgabenordnung und das Jahressteuergesetz 2018.
Medienprivileg neu: Datenschutz im Journalismus
Bereits das DSG 2000 normierte Erleichterungen für Medienbetriebe im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Dieses „alte“ Medienprivileg wurde insbesondere kritisiert, weil es nicht für alle…
Alt-Verfahren: Auch BVwG wendet neues Datenschutzrecht an
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich unlängst in zwei Erkenntnissen dahingehend geäußert, dass das DSG „neu“ und die DSGVO auch auf solche Verfahren anzuwenden…
Peter Bartos im BFGjournal zu Gast
Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Peter Bartos ist Partner und Geschäftsführer einer internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und seit 1. 1. 2017 neuer Präsident der…
Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2018 zur Satzung
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. 8. 2018 nach Durchführung einer Senatsverhandlung den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2018 zur Satzung erklärt. Die Satzung gilt für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel.
Exakte Empfängerbenennung
§ 162 BAO erfordert die exakte Empfängerbenennung in dem Sinne, dass es der zuständigen Abgabebehörde möglich gemacht wird, dass die Beträge beim Empfänger versteuert werden können. Für diese Besteuerung ist die Nennung der Umstände des Kennenlernens bzw der Kontaktaufnahme zum Empfänger nicht erforderlich. Das Nichtnennen dieser Umstände kann daher die Rechtsfolgen des § 162 Abs 2 BAO nicht nach sich ziehen.
(Kein) Schadenersatz wegen Manipulationssoftware in Diesel-PKW
Der Kläger begehrte 31.008 Euro Zug um Zug gegen die Rückgabe des von ihm gekauften Fahrzeugs, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten ihm gegenüber. In dem Fahrzeug sei eine Manipulationssoftware verbaut gewesen, die bewirkt habe, dass zumindest die nicht den Angaben im Typenschein entsprochen hätten.
Per E-Mail eingebrachte Revision ist nicht rechtswirksam
Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim BFG. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war gem § 24 Abs 1 BFGG die BAO anzuwenden, weshalb auch die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision nach der BAO zu beurteilen ist.
Invalidenfahrzeug steuerlich absetzbar
Ein behinderter Steuerpflichtiger erwarb ein Invalidenfahrzeug um einen Anschaffungspreis von 22.241 Euro, das speziell für Benutzung durch Invalide konstruiert wurde und für gewöhnliche Fahrzeuglenker wegen der sehr eingeschränkten fahrtechnischen Nutzungsmöglichkeit nicht attraktiv sein konnte. Er beantragte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung als „Hilfsmittel“ iSd § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG.
Steuerreform: Fuchs kündigt völlig neue rechtliche Grundlage an
Wien (APA/red) – Die Pläne der Regierung zu einer Steuerreform werden konkreter. Finanzstaatssekretär Hubert Fuchs (FPÖ) kündigte im „Kurier“ (Sonntag-Ausgabe) eine völlig neue rechtliche Grundlage sowie radikale Vereinfachungen an. Zur Disposition stünden Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnverrechnung und Ausnahme- sowie Sonderbestimmungen, kündigte der Leiter der Steuerreform-Taskforce an.
Europäisches Forum Alpbach 2018 – Demokratisierung des Rechts durch Legal Tech
(A.S.F.) Eine Breakout Session beschäftigte sich mit dem erleichterten Zugang zum Recht aufgrund von Digitalisierung und Automatismen in Rechtsverfahren. Die Entscheidungsfindung bleibt (noch) dem Richter/der Richterin vorbehalten.












