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Mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.8.2018 hat die Datenschutzbehörde (DSB) die Beschwerde eines Users einer Online-Diskussionsplattform wegen unterbliebener Löschung seiner User-Kommentare zurückgewiesen und dabei auch den eingeschränkten Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs in § 9 DSG hinterfragt.
Die Beschwerdegegnerin im Verfahren DSB-D123.077/0003-DSB/2018 ist Betreiberin einer Website mit einer Online-Diskussionsplattform. Dort können registrierte User die verfassten redaktionellen Artikel kommentieren. Der auf der Plattform registrierte und aktive Beschwerdeführer begehrte im Juni 2018 die Löschung der von ihm verfassten Postings. Dem kam die Beschwerdegegnerin nicht nach, weshalb sich der User an die DSB wandte.
Die DSB wies die Beschwerde zurück und begründete dies mit dem datenschutzrechtlichen Medienprivileg: Demnach seien insbesondere die Betroffenenrechte der DSGVO und die Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse der DSB im Rahmen von § 9 DSG unanwendbar. Da das Medienprivileg auch Formen des „Bürgerjournalismus“ wie Internet-Diskussionsforen erfasse, erklärte sich die DSB für unzuständig.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat die DSB somit auch eine weite Auslegung des österreichischen Medienprivilegs befürwortet – entgegen dem engen Gesetzeswortlaut: Nach Ansicht der Behörde kommt es für die Anwendbarkeit von § 9 DSG allein auf den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten an, nämlich jenen der journalistischen Betätigung, nicht jedoch darauf, von wem dieser journalistische Zweck verfolgt wird.