Verteidigungskosten bei betrieblich veranlassten Straftaten abzugsfähig
Geldstrafen sind gem § 12 Abs 1 Z 4 KStG (bzw § 20 Abs 1 Z 5 EStG) nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit dem Strafverfahren zusammenhängende Verteidigungskosten sind nicht in dieser Bestimmung genannt. Steht die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, sind Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Beitrag von Dr. Ernst Marschner.
Nichterklärung von jahrelangen namhaften Geschäftsführerbezügen eines Steuerfachmannes
Entfällt nachträglich die Strafbarkeit in Bezug auf die eingereichte unrichtige Abgabenerklärung, lebt die Strafbarkeit der Abgabenverkürzung zum Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Erklärungsfrist…
Wer prüft was? Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung
Bei der Festsetzung einer Abgabenerhöhung für eine Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung ist lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG gegeben sind.
Verkürzung von Altlastenbeiträgen bei illegaler Deponie
Werden wegen des Ablagerns von Altlasten in einer konsenslosen illegalen Deponie sowohl ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt als auch ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenverkürzung geführt, berühren die jeweils vorgeworfenen Verfehlungen unterschiedliche Rechtsgüter, weshalb in beiden Verfahren jeweils voneinander unabhängige Strafen verhängt werden dürfen.